Artikel 35 VO (EU) 2016/341

Förmlichkeiten bei der Durchgangszollstelle

Gilt das papiergestützte Unionsversandverfahren für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren, so brauchen bei der Durchgangszollstelle keine Förmlichkeiten erfüllt zu werden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.