Artikel 36 VO (EU) 2016/341
Förmlichkeiten bei der Bestimmungszollstelle
1. Bei Ankunft der Waren, die in das papiergestützte Unionsversandverfahren für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren übergeführt wurden, bei der Bestimmungszollstelle hat das zugelassene Eisenbahnunternehmen dieser Zollstelle Folgendes zu gestellen bzw. vorzulegen:
- a)
- die Waren;
- b)
-
die Exemplare Nrn. 2 und 3 des Frachtbriefs CIM.
Die Bestimmungszollstelle gibt dem Eisenbahnunternehmen das Exemplar Nr. 2 des Frachtbriefs CIM unverzüglich zurück, nachdem sie es mit ihrem Sichtvermerk versehen hat, und behält das Exemplar Nr. 3 des Frachtbriefs CIM.
2. Die Zollstelle, die für den Bestimmungsbahnhof zuständig ist, übernimmt die Aufgabe der Bestimmungszollstelle.
Werden die Waren jedoch bei einem Zwischenbahnhof zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen oder in ein anderes Zollverfahren übergeführt, so übernimmt die Zollstelle, die für diesen Bahnhof zuständig ist, die Aufgabe der Bestimmungszollstelle. Diese Zollstelle versieht die Exemplare Nrn. 2 und 3 sowie eine von dem Eisenbahnunternehmen vorzulegende zusätzliche Kopie des Exemplars Nr. 3 mit einem Sichtvermerk und bringt auf diesen Exemplaren einen der folgenden Vermerke an:
- —
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Cleared
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Dédouané
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Verzollt
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Sdoganato
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Vrijgemaakt
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Toldbehandlet
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Εκτελωνισμένο
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Despachado de aduana
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Desalfandegado
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Tulliselvitetty
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Tullklarerat
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Propuštěno
- —
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Lõpetatud
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Nomuitots
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Išleista
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Vámkezelve
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Mgħoddija
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Odprawiony
- —
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Ocarinjeno
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Prepustené
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Оформено oder
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Vămuit
- —
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Ocarinjeno.
Diese Zollstelle gibt dem Eisenbahnunternehmen die Exemplare Nrn. 2 und 3 des Frachtbriefs CIM unverzüglich zurück, nachdem sie sie mit einem Sichtvermerk versehen hat, und behält die zusätzliche Kopie des Exemplars Nr. 3 des Frachtbriefs CIM.
3. Das Verfahren nach Absatz 2 findet keine Anwendung auf Waren, die nach Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates(1) Verbrauchsteuern unterliegen.
4. In dem in Absatz 2 genannten Fall kann die zuständige Zollbehörde des Bestimmungsmitgliedstaats die auf den Exemplaren Nrn. 2 und 3 des Frachtbriefs CIM angebrachten Vermerke der für den Zwischenbahnhof zuständigen Zollbehörden nachträglich überprüfen lassen.
5. Artikel 33 Absätze 1, 2 und 3 gelten für die Inanspruchnahme des papiergestützten Unionsversandverfahrens für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren, wenn der Beförderungsvorgang innerhalb des Zollgebiets der Union beginnt und außerhalb dieses Gebiets enden soll.
Die Zollstelle, die für den Grenzbahnhof zuständig ist, über den die Waren im Rahmen des papiergestützten Unionsversandverfahrens für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren das Zollgebiet der Union verlassen, übernimmt die Aufgabe der Bestimmungszollstelle. Bei der Bestimmungszollstelle sind keinerlei Förmlichkeiten zu erfüllen.
Fußnote(n):
- (1)
Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12).
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