Artikel 4 VO (EU) 2016/341

Form von vZTA-Anträgen und vZTA-Entscheidungen

1. Die Zollbehörden können erlauben, dass bis zu den Zeitpunkten der Anpassung des vZTA-Systems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU andere Mittel als die der elektronischen Datenverarbeitung für Anträge und Entscheidungen in Bezug auf vZTA und alle nachfolgenden Ereignisse, die den ursprünglichen Antrag oder die ursprüngliche Entscheidung betreffen können, verwendet werden.

2. In den in Absatz 1 genannten Fällen gilt Folgendes:

a)
Bis zum Zeitpunkt der Anpassung der ersten Phase des elektronischen Systems

i)
werden vZTA-Entscheidungen unter Verwendung des Formats des Formulars in Anhang 2 beantragt und
ii)
wird für vZTA-Entscheidungen das Format des Formulars in Anhang 3 verwendet.

b)
ab dem Zeitpunkt der Anpassung der ersten Phase des elektronischen Systems bis zum Zeitpunkt der Anpassung der zweiten Phase des elektronischen Systems

i)
werden vZTA-Entscheidungen unter Verwendung des Formats des Formulars in Anhang 4 beantragt und
ii)
wird für vZTA-Entscheidungen das Format des Formulars in Anhang 5 verwendet.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.