Artikel 5 VO (EU) 2016/341

Form der Anträge und Bewilligungen

1. Die Zollbehörden können erlauben, dass bis zum Zeitpunkt der Anpassung des AEO-Systems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU andere Mittel als die der elektronischen Datenverarbeitung für Anträge und Entscheidungen in Bezug auf AEO und für alle nachfolgenden Ereignisse, die den ursprünglichen Antrag oder die ursprüngliche Entscheidung betreffen können, verwendet werden.

2. In den in Absatz 1 genannten Fällen gilt Folgendes:

a)
Der Status eines AEO wird unter Verwendung des Formats des Formulars in Anhang 6 beantragt; und
b)
die Bewilligung, mit der der Status eines AEO zuerkannt wird, wird unter Verwendung des Formats des Formulars in Anhang 7 erteilt.

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