Artikel 6 VO (EU) 2016/341

Anmeldung der Angaben über den Zollwert

1. Bis zu den Zeitpunkten der Anpassung der nationalen Einfuhrsysteme gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU enthält eine Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Angaben über den Zollwert.

2. Die Zollbehörden können erlauben, dass in Bezug auf die Vorlage der Angaben gemäß Absatz 1 andere Mittel als die der elektronischen Datenverarbeitung verwendet werden.

3. Werden die Angaben gemäß Absatz 1 unter Verwendung anderer Mittel als denen der elektronischen Datenverarbeitung vorgelegt, so ist hierzu das Formular in Anhang 8 zu verwenden.

4. Die Zollbehörden können von der Verpflichtung zur Vorlage der Angaben gemäß Absatz 1 absehen, wenn der Zollwert der betreffenden Waren nicht auf der Grundlage des Artikels 70 des Zollkodex bestimmt werden kann.

5. Die Zollbehörden sehen in folgenden Fällen von der Verpflichtung, die Angaben gemäß Absatz 1 vorzulegen, ab, sofern diese nicht für die korrekte Ermittlung des Zollwerts unerlässlich sind:

a)
wenn der Zollwert der eingeführten Waren 20000 EUR je Sendung nicht übersteigt, sofern es sich nicht um eine Teilsendung oder um mehrfache Sendungen desselben Absenders an denselben Empfänger handelt;
b)
wenn der Vorgang, der der Überlassung der Waren zum zollrechtlich freien Verkehr zugrunde liegt, keinen gewerblichen Charakter hat;
c)
wenn die Vorlage der betreffenden Angaben für die Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs nicht erforderlich ist;
d)
wenn die im Gemeinsamen Zolltarif vorgesehenen Zölle nicht zu erheben sind.

6. Bei Waren, die ständig zu den gleichen Handelsbedingungen von demselben Verkäufer an denselben Käufer geliefert werden, können die Zollbehörden von der Verpflichtung, die Angaben gemäß Absatz 1 vorzulegen, absehen.

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