Artikel 45 VO (EU) 2016/341
Inanspruchnahme anderer papiergestützter Unionsversandverfahren für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren
Sofern die Durchführung der Unionsmaßnahmen, die für in das Unionsversandverfahren übergeführte Waren gelten, gewährleistet ist,
- a)
- haben die Mitgliedstaaten das Recht, weiterhin andere papiergestützte Unionsversandverfahren für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren anzuwenden, die sie bereits durch bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen festgelegt haben; und
- b)
- hat jeder Mitgliedstaat das Recht, für Waren, die nicht in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats befördert werden müssen, weiterhin andere papiergestützte Unionsversandverfahren für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren anzuwenden.
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