Artikel 46 VO (EU) 2016/341

Verwendung eines Manifests als Versandanmeldung für die Inanspruchnahme des papiergestützten Unionsversandverfahrens für auf dem Luftweg beförderte Waren

1. Einer Luftverkehrsgesellschaft kann bewilligt werden, das Warenmanifest als Versandanmeldung zu verwenden, wenn es inhaltlich dem Vordruck in Anhang 9 Anlage 3 des am 7. Dezember 1944 in Chicago geschlossenen Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt entspricht.

2. In der Bewilligung gemäß Artikel 26 sind die Form des Manifests sowie die Abgangs- und Bestimmungsflughäfen für Unionsversandvorgänge anzugeben. Die Luftverkehrsgesellschaft, der die Bewilligung gemäß Artikel 26 erteilt wurde, übermittelt den zuständigen Zollbehörden jedes betroffenen Flughafens eine beglaubigte Kopie der Bewilligung.

3. Bei einer Beförderung von Waren, die im externen Unionsversandverfahren gemäß Artikel 226 des Zollkodex befördert werden, oder von Waren, die gemäß Artikel 188 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 befördert werden, sind diese Waren in getrennten Manifesten aufzuführen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.