Artikel 47 VO (EU) 2016/341

Von der Luftverkehrsgesellschaft zu erfüllende Förmlichkeiten

1. Die Luftverkehrsgesellschaft muss folgende Angaben auf dem Manifest vermerken:

a)
die Kurzbezeichnung „T1” , wenn die Waren im Rahmen des externen Unionsversandverfahrens gemäß Artikel 226 des Zollkodex befördert werden;
b)
die Kurzbezeichnung „T2F” in einem Fall gemäß Artikel 188 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446;
c)
Name der Luftverkehrsgesellschaft, die die Waren befördert;
d)
Flugnummer;
e)
Datum des Fluges;
f)
Abgangs- und Bestimmungsflughafen.

2. Zusätzlich zu den Angaben gemäß Absatz 1 vermerkt die Luftverkehrsgesellschaft für jede Sendung folgende Angaben auf dem Manifest:

a)
Nummer des Luftfrachtbriefs;
b)
Anzahl der Packstücke;
c)
Handelsbezeichnung der Waren mit den für ihre Identifizierung notwendigen Angaben;
d)
Rohmasse.

3. Bei Sammelladungen wird die Warenbezeichnung im Manifest gegebenenfalls durch den Vermerk „Consolidation” , auch in abgekürzter Form, ersetzt. In diesem Fall müssen die Luftfrachtbriefe, die sich auf die im Manifest aufgeführten Sendungen beziehen, die Handelsbezeichnung der Waren mit den für ihre Identifizierung notwendigen Angaben enthalten. Diese Luftfrachtbriefe sind dem Manifest beizufügen.

4. Die Luftverkehrsgesellschaft versieht das Manifest mit Datum und Unterschrift.

5. Das Manifest ist den zuständigen Zollbehörden des Abgangsflughafens mindestens in zweifacher Ausfertigung vorzulegen; ein Exemplar wird von ihnen aufbewahrt.

6. Ein Exemplar des Manifests ist den zuständigen Zollbehörden des Bestimmungsflughafens vorzulegen.

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