Artikel 53 VO (EU) 2016/341

Verwendung eines elektronischen Manifests als Versandanmeldung für die Inanspruchnahme des Unionsversandverfahrens für auf dem Seeweg beförderte Waren

1. Das Schifffahrtsunternehmen übermittelt das im Abgangshafen ausgestellte Manifest mithilfe eines elektronischen Systems, das den Austausch von Informationen erlaubt, an den Bestimmungshafen.

2. Das Schifffahrtsunternehmen kann für alle beförderten Waren ein einziges Manifest verwenden. In diesem Fall trägt sie eine der folgenden Kurzbezeichnungen neben der jeweiligen Warenposition in das Manifest ein:

a)
„T1” , wenn die Waren im Rahmen des externen Unionsversandverfahrens gemäß Artikel 226 des Zollkodex befördert werden;
b)
„T2F” in einem Fall gemäß Artikel 188 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446;
c)
„TD” , wenn Waren bereits im Rahmen eines Unionsversandverfahrens oder im Rahmen der aktiven Veredelung, des Zolllagerverfahrens oder der vorübergehenden Verwendung befördert werden. In diesen Fällen trägt die Schifffahrtsgesellschaft auf dem entsprechenden Frachtbrief oder sonstigen Handelspapier auch die Kurzbezeichnung „TD” , einen Verweis auf das verwendete Verfahren, die Nummer und das Datum der Versandanmeldung oder des Beförderungsdokuments sowie den Namen der ausstellenden Zollstelle ein;
d)
„C” für Unionswaren, die nicht im Rahmen eines Unionsversandverfahrens befördert werden;
e)
„X” für auszuführende Unionswaren, die nicht im Rahmen eines Unionsversandverfahrens befördert werden.

3. Das Manifest enthält auch die in Artikel 50 Absatz 1 Buchstaben c bis g und in Artikel 50 Absatz 2 genannten Angaben.

4. Das Unionsversandverfahren gilt als abgeschlossen, wenn das mithilfe eines elektronischen Systems, das den Austausch von Informationen erlaubt, übermittelte Manifest den zuständigen Zollbehörden im Bestimmungshafen vorliegt und die Waren ihnen gestellt wurden.

5. Die Aufzeichnungen der Schifffahrtsgesellschaft gemäß Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe b müssen zumindest die in den Absätzen 2 und 3 genannten Angaben enthalten.

Die zuständigen Zollbehörden des Bestimmungshafens übermitteln den zuständigen Zollbehörden des Abgangshafens zur Nachprüfung erforderlichenfalls die Einzelheiten der Manifeste, die sie über elektronische Systeme, die den Informationsaustausch ermöglichen, erhalten haben.

6. Die Schifffahrtsgesellschaft teilt den zuständigen Zollbehörden alle Zuwiderhandlungen oder Unregelmäßigkeiten mit.

Die zuständigen Zollbehörden des Bestimmungshafens teilen den zuständigen Zollbehörden des Abgangshafens und der zuständigen Zollbehörde, die die Bewilligung erteilt hat, so rasch wie möglich alle Zuwiderhandlungen und Unregelmäßigkeiten mit.

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