Artikel 54 VO (EU) 2016/341

Warenausgang

Die Zollbehörden können erlauben, dass bis zu den Zeitpunkten der Inbetriebnahme des UZK AES gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU andere Mittel als die der elektronischen Datenverarbeitung für den Austausch und die Speicherung von Informationen über den Ausgang von Waren aus dem Zollgebiet der Union verwendet werden.

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