ANHANG 11 VO (EU) 2016/341
LADELISTE
Laufende Nr. | Zeichen, Nummern, Zahl und Art der Packstücke, Warenbezeichnung | Versendungsland/Ausfuhrland | Rohmasse (kg) | Raum für amtliche Eintragungen |
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MERKBLATT ZUR LADELISTE
ABSCHNITT 1
- 1.
- Begriffsbestimmung
1.1. Die Ladeliste ist ein Dokument, das die in diesem Anhang aufgeführten Merkmale aufweist.
1.2. Sie kann zusammen mit der Versandanmeldung im Rahmen der Anwendung von Nummer 2.2. dieses Anhangs verwendet werden.
- 2.
- Gestaltung der Ladelisten
2.1. Als Ladeliste darf nur die Vorderseite des Vordrucks verwendet werden.
2.2. Die Ladelisten müssen enthalten:- a)
- die Überschrift „Ladeliste”
- b)
- ein 70 × 55 mm großes Feld, das in einen oberen Teil von 70 × 15 mm und in einen unteren Teil von 70 × 40 mm aufgeteilt ist
- c)
- Spalten in nachstehender Reihenfolge mit folgenden Überschriften:
- —
laufende Nummer
- —
Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke, Warenbezeichnung
- —
Versendungsland/Ausfuhrland
- —
Rohmasse (kg)
- —
Raum für amtliche Eintragungen
Die Beteiligten können die Breite der Spalten ihren Bedürfnissen entsprechend anpassen. Die Spalte mit der Überschrift „Raum für amtliche Eintragungen” muss jedoch mindestens 30 mm breit sein. Die Beteiligten können ferner über den freien Raum außerhalb der unter den Buchstaben a, b und c bezeichneten Flächen frei verfügen.
- —
laufende Nummer
- —
Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke, Warenbezeichnung
- —
Versendungsland/Ausfuhrland
- —
Rohmasse (kg)
- —
Raum für amtliche Eintragungen
2.3. Unmittelbar unter der letzten Eintragung ist ein waagerechter Strich zu ziehen. Leerfelder sind durch Streichung für weitere Eintragungen unbrauchbar zu machen.
ABSCHNITT 2
- 1.
- Umrahmtes Feld
- 1.1.
- Oberer Teil
Wird die Ladeliste einer Versandanmeldung beigefügt, so trägt der Inhaber des Verfahrens in den oberen Teil die Kurzbezeichnung „T1” , „T2” oder „T2F” ein.- 1.2.
- Unterer Teil
In den unteren Teil sind die Angaben gemäß Abschnitt III Absatz 4 einzutragen.- 2.
- Spalten
- 2.1.
- Laufende Nummer
Jede in der Ladeliste aufgeführte Warenposition muss mit einer laufenden Nummer versehen sein.- 2.2.
- Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke, Warenbezeichnung
Die erforderlichen Angaben sind gemäß Anhang B1 der Delegierten Übergangsverordnung zu machen. Wird die Ladeliste einer Versandanmeldung beigefügt, so müssen auf der Ladeliste die Angaben aufgeführt sein, die in der Versandanmeldung in die Felder 31 „Packstücke und Warenbezeichnung” , 40 „Summarische Anmeldung/Vorpapier” , 44 „Besondere Vermerke/Vorgelegte Unterlagen/Bescheinigungen und Bewilligungen” sowie gegebenenfalls 33 „Warennummer” und 38 „Eigenmasse (kg)” eingetragen werden.- 2.3.
- Versendungsland/Ausfuhrland
Anzugeben ist der Mitgliedstaat, aus dem die Waren versendet/ausgeführt werden.- 2.4.
- Rohmasse (kg)
Einzutragen sind die Angaben aus Feld 35 des Einheitspapiers (siehe Anhang B der Delegierten Verordnung).ABSCHNITT 3
- 1.
- Einer Versandanmeldung dürfen nicht gleichzeitig Ladelisten und Ergänzungsvordrucke beigefügt werden.
- 2.
- Bei Verwendung von Ladelisten sind die Felder 15 „Versendungsland/Ausfuhrland” , 32 „Positionsnummer” , 33 „Warennummer” , 35 „Rohmasse (kg)” , 38 „Eigenmasse (kg)” , 40 „Summarische Anmeldung/Vorpapier” und gegebenenfalls 44 „Besondere Vermerke/Vorgelegte Unterlagen/Bescheinigungen und Bewilligungen” auf dem für die Versandanmeldung verwendeten Formular durchzustreichen; das Feld 31 „Packstücke und Warenbezeichnung” darf nicht für die Angabe von Zeichen und Nummern, Anzahl und Art der Packstücke oder der Warenbezeichnung verwendet werden. Die laufende Nummer und die Kurzbezeichnung der verschiedenen Ladelisten sind in Feld 31 „Packstücke und Warenbezeichnung” der Versandanmeldung zu vermerken.
- 3.
- Die Ladeliste ist in gleicher Stückzahl vorzulegen wie die Versandanmeldung, zu der sie gehört.
- 4
- Bei der Eintragung der Versandanmeldung wird die Ladeliste mit derselben Eintragungsnummer versehen wie die Exemplare der Versandanmeldung, zu der sie gehört. Diese Nummer ist entweder durch einen Stempel, der auch den Namen der Abgangszollstelle enthält, oder handschriftlich einzutragen. In letzterem Fall ist der Dienststempel der Abgangszollstelle beizusetzen.
Außerdem kann die Unterschrift eines Beamten der Abgangszollstelle hinzugefügt werden.
- 5.
- Werden einer Versandanmeldung mehrere Ladelisten beigefügt, so sind sie vom Inhaber des Verfahrens mit laufenden Nummern zu versehen. Die Zahl der beigefügten Listen ist in Feld 4 „Ladelisten” der Versandanmeldung zu vermerken.
- 6.
- Für die Formulare der Ladeliste ist Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 40 g zu verwenden; es muss so fest sein, dass es bei normalem Gebrauch weder einreißt noch knittert. Die Wahl der Farbe des Papiers bleibt den Beteiligten überlassen. Die Formulare haben das Format 210 × 297 mm, wobei in der Länge Abweichungen von minus 5 mm bis plus 8 mm zugelassen sind.
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