ANHANG 12 VO (EU) 2016/341

VORDRUCKE FÜR ANTRÄGE UND BEWILLIGUNGEN

Allgemeine Hinweise

Das Layout der Muster ist nicht bindend; z. B. können die Mitgliedstaaten anstelle von Feldern Vordrucke mit einer Zeilenstruktur vorsehen, oder die Felder können, falls erforderlich, vergrößert werden. Die Mitgliedstaaten können auch nationale IT-Systeme zur Annahme von Anträgen und zur Erteilung von Bewilligungen nutzen. Die laufenden Nummern und der dazugehörige Text sind jedoch verbindlich. Die Mitgliedstaaten können Felder oder Zeilen für innerstaatliche Zwecke vorsehen. Diese Felder oder Zeilen sind durch eine Zahl und einen Großbuchstaben zu kennzeichnen (z. B. 5A). Felder, die mit einer laufenden Nummer im Fettdruck versehen sind, müssen grundsätzlich ausgefüllt werden. Ausnahmen sind im Merkblatt angegeben. Die Anlage enthält die Codes für die wirtschaftlichen Voraussetzungen.

Erläuterungen zu den einzelnen Feldern des Antragsvordrucks

Allgemeine Bemerkung:

Gegebenenfalls können die verlangten Angaben in einer gesonderten Anlage zum Antragsvordruck aufgeführt werden, die mit einem Verweis auf das entsprechende Feld des Antragsvordrucks zu versehen ist.

Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Angaben verlangen.

1.
Geben Sie Namen und EORI-Nummer des Antragstellers an. Der Antragsteller ist die Person, der eine Bewilligung erteilt werden soll.
1.a
Geben Sie die Kennnummer des Unternehmens an.
1.b
Gegebenenfalls sind interne Referenznummern anzugeben, mit denen in der Bewilligung auf diesen Antrag verwiesen werden kann.
1.c
Geben Sie Namen, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse der Kontaktperson an.
1.d
Geben Sie durch Ankreuzen des entsprechenden Feldes die Art der bei der Anmeldung wahrgenommenen Vertretung an.
2.
Geben Sie durch Ankreuzen des entsprechenden Feldes an, welche Vereinfachung (Anschreibung in der Buchführung, vereinfachtes Anmeldeverfahren oder zentrale Zollabwicklung) und welches Zollverfahren (bei der Einfuhr und/oder Ausfuhr) beantragt werden.
3.
Tragen Sie den entsprechenden Code ein:

1.
erstmaliger Antrag auf Bewilligung
2.
Antrag auf Änderung oder Erneuerung der Bewilligung (geben Sie auch die entsprechende Bewilligungsnummer an)

4.a
Geben Sie an, ob der Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten bescheinigt wurde; wenn „JA” , geben Sie bitte die entsprechende Bewilligungsnummer an.
4.b
Geben Sie die Art, die Referenznummer und gegebenenfalls das Datum des Endes der Geltungsdauer der jeweiligen Bewilligung(en) an, für die die beantragte(n) Vereinfachung(en) genutzt werden soll(en); wurde(n) die Bewilligung(en) gerade erst beantragt, so geben Sie bitte die Art der beantragten Bewilligung(en) und das Antragsdatum an.
5.
Angaben zur Haupt-, Geschäfts-, Steuer- oder sonstigen Buchhaltung
5.a
Geben Sie die vollständige Anschrift des Ortes an, an dem sich die Hauptbuchhaltung befindet.
5.b
Geben Sie an, wie die Buchhaltung geführt wird (papiergestützt oder elektronisch, in letzterem Fall auch verwendetes System und Software).
6.
Anzugeben ist die Anzahl der dem Antrag beigefügten Zusatzblätter.
7.
Angaben zu den Aufzeichnungen (zollrelevante Aufzeichnungen).
7.a
Geben Sie die vollständige Anschrift des Ortes an, an dem die Aufzeichnungen geführt werden.
7.b
Geben Sie an, wie die Aufzeichnungen geführt werden (papiergestützt oder elektronisch, in letzterem Fall auch System und Software).
7.c
Geben Sie gegebenenfalls weitere relevante Informationen zu den Aufzeichnungen an.
8.
Angaben zur Art der Waren und Vorgänge.
8.a
Geben Sie, sofern zutreffend, den maßgeblichen KN-Code oder zumindest die KN-Kapitel und die Warenbezeichnung ein.
8.b
Geben Sie die relevanten Informationen auf Monatsbasis an.
8.c
Geben Sie die relevanten Informationen auf Monatsbasis an.
9.
Angaben zum bewilligten Warenort und zur zuständigen Zollstelle.
9.a + b
Geben Sie die Bezeichnung, die vollständige Anschrift und die Kontaktinformationen an.
10.
Geben Sie die Bezeichnung, die vollständige Anschrift und sonstige Kontaktinformationen der Zollstellen an, bei denen die Waren in ein Zollverfahren übergeführt werden.
11.
Geben Sie, sofern zutreffend, die Bezeichnung, die vollständige Anschrift und sonstige Kontaktinformationen der Überwachungszollstelle an.
12.
Kreuzen Sie das entsprechende Feld für die Art der vereinfachten Anmeldung an; bei Verwendung von Handelspapieren oder sonstigen Verwaltungspapieren ist anzugeben, um welches Papier es sich genau handelt.

ERLÄUTERUNGEN ZU DEN VORDRUCKEN ODER DEN NATIONALEN IT-SYSTEMEN FÜR ANDERE BESONDERE VERFAHREN ALS DEN VERSAND

TITEL 1

1.
Antragsteller

Anzugeben sind Name, Anschrift sowie EORI-Nummer des Antragstellers. Der Antragsteller ist die Person, der eine Bewilligung erteilt werden soll.

2.
Zollverfahren

Anzugeben ist, in welches Zollverfahren die in Feld 7 bezeichneten Waren übergeführt werden sollen. Folgende Zollverfahren stehen zur Auswahl:

Endverwendung

Vorübergehende Verwendung

Zolllagerverfahren

Aktive Veredelung

Passive Veredelung

Hinweis:

1.
Beantragt der Antragsteller die Bewilligung mehrerer Zollverfahren, sind getrennte Vordrucke zu verwenden.
2.
Für die Inanspruchnahme des Zolllagerverfahrens ist keine Bewilligung erforderlich; für den Betrieb von Lagerstätten zur Zolllagerung von Waren ist hingegen eine Bewilligung erforderlich.

3.
Art des Antrags

In diesem Feld ist die Art des Antrags unter Verwendung wenigstens eines der folgenden Codes anzugeben:
1=
Erstmaliger Antrag
2=
Antrag auf Änderung oder Erneuerung der Bewilligung (auch die entsprechende Bewilligungsnummer ist anzugeben)
3=
Antrag auf eine Bewilligung, wenn mehr als ein Mitgliedstaat betroffen ist
4=
Antrag auf eine Anschlussbewilligung (aktive Veredelung)

4.
Zusatzblätter

Anzugeben ist die Anzahl der dem Antrag beigefügten Zusatzblätter.

Hinweis:

Zusatzblätter sind für folgende Zollverfahren vorgesehen:

Zolllagerverfahren, aktive Veredelung (sofern erforderlich) und passive Veredelung (sofern erforderlich)

5.
Ort und Art der Buchhaltung/Aufzeichnungen

Anzugeben ist der Ort, an dem die Hauptbuchhaltung für Zollzwecke geführt wird oder zugänglich ist. Anzugeben sind zudem die Art der Buchhaltung und Einzelheiten zum verwendeten System. Anzugeben sind zudem der Ort, an dem die Aufzeichnungen aufbewahrt werden, und die Art der Aufzeichnungen (Bestandsaufzeichnungen), die für das Zollverfahren verwendet werden sollen. Aufzeichnungen sind Unterlagen, die alle von den Zollbehörden für die Überwachung und Kontrolle des Zollverfahrens benötigten Angaben und technischen Einzelheiten enthalten.

Hinweis:

Im Fall der vorübergehenden Verwendung ist Feld 5 nur auf Verlangen der Zollbehörden auszufüllen.

6.
Geltungsdauer der Bewilligung

In Feld 6a ist das Datum anzugeben, an dem die Bewilligung wirksam werden soll (Tag/Monat/Jahr). Grundsätzlich wird die Bewilligung frühestens mit dem Tag ihrer Erteilung wirksam. In diesem Fall ist einzutragen: „Tag der Erteilung” . Ein Datum für das Ende der Geltungsdauer der Bewilligung kann in Feld 6b vorgeschlagen werden.

7.
Waren, die in das Zollverfahren übergeführt werden sollen

    KN-Code

    Nach Maßgabe der Kombinierten Nomenklatur auszufüllen (KN-Code = acht Stellen).

    Warenbezeichnung

    Die Warenbezeichnung ist die handelsübliche und/oder technische Bezeichnung der Waren.

    Menge

    Anzugeben ist die voraussichtliche Menge an Waren, die in das Zollverfahren übergeführt werden sollen.

    Wert

    Anzugeben ist der voraussichtliche Wert der Waren (in Euro oder anderer Währung), die in das Zollverfahren übergeführt werden sollen.

Hinweis:

Endverwendung

1.
Gilt der Antrag für Waren, die nicht unter Absatz 2 fallen, ist im Unterfeld „KN-Code” — sofern zutreffend — der TARIC-Code (10 oder 14 Stellen) anzugeben.
2.
Gilt der Antrag für Waren, die unter die besonderen Bestimmungen A und B der einführenden Vorschriften der Kombinierten Nomenklatur fallen (Waren für bestimmte Arten von Wasserfahrzeugen und für Bohr- oder Förderplattformen, zivile Luftfahrzeuge und für zivile Luftfahrzeuge bestimmte Waren), sind die KN-Codes nicht erforderlich. Der Antragsteller kann in diesem Fall im Unterfeld „Warenbezeichnung” z. B. angeben: „Zivile Luftfahrzeuge und Teile davon/besondere Bestimmungen B der Kombinierten Nomenklatur” . Angaben zum KN-Code, zur Menge und zum Wert der Waren sind nicht erforderlich.

Zolllagerverfahren

Gilt der Antrag für verschiedene Waren, kann im Unterfeld „KN-Code” „Verschiedene” angegeben werden. In diesem Fall ist im Unterfeld „Warenbezeichnung” die Art der zu lagernden Waren anzugeben. Angaben zum KN-Code, zur Menge und zum Wert der Waren sind nicht erforderlich.

Aktive und passive Veredelung

KN-Code: Der vierstellige Code reicht aus. Jedoch ist der achtstellige Code immer dann anzugeben, wenn

Ersatzwaren verwendet werden oder das Verfahren des Standardaustauschs angewendet wird;

Warenbezeichnung: Die handelsübliche und/oder technische Bezeichnung muss so klar und genau sein, dass über den Antrag entschieden werden kann. Besteht die Absicht, Ersatzwaren zu verwenden oder das Verfahren des Standardaustauschs anzuwenden, sind Einzelheiten über die Handelsqualität und die technischen Merkmale der Waren anzugeben.

8.
Veredelungserzeugnisse

Allgemeiner Hinweis: Anzugeben sind Einzelheiten zu allen in den Vorgängen entstandenen Veredelungserzeugnissen, d. h. dem Veredelungshaupterzeugnis und den Veredelungsnebenerzeugnissen. KN-Code und Warenbezeichnung: Siehe Erläuterungen zu Feld 7.

9.
Einzelheiten der geplanten Tätigkeiten

Anzugeben ist, welchen Tätigkeiten die Waren im Rahmen des Zollverfahrens zugeführt werden sollen (z. B. die Einzelheiten der Vorgänge im Rahmen eines Lohnveredelungsvertrags oder die Art der üblichen Behandlungen). Anzugeben sind auch die betreffenden Orte. Sind mehrere Zollverwaltungen beteiligt, sind neben den Orten auch die Mitgliedstaaten anzugeben.

Hinweis:

Im Fall der Endverwendung sind die Zweckbestimmung der Waren und der Ort, an dem sie dieser Zweckbestimmung zugeführt werden sollen, anzugeben.

Gegebenenfalls sind Namen, Anschriften und Funktionen anderer Wirtschaftsbeteiligter anzugeben.

Im Fall der vorübergehenden Verwendung ist der Eigentümer der Waren anzugeben.

10.
Wirtschaftliche Voraussetzungen

Im Fall der aktiven Veredelung hat der Antragsteller das Vorliegen der wirtschaftlichen Voraussetzungen unter Verwendung mindestens eines der in der Anlage genannten zweistelligen Codes für jeden in Feld 7 angegebenen KN-Code zu begründen.

11.
Zollstelle(n)

a)
für die Überführung in das Verfahren
b)
für die Erledigung des Verfahrens
c)
Überwachungszollstelle(n)
Anzugeben ist bzw. sind die vorgeschlagene(n) Zollstelle(n).

Hinweis:

Im Fall der Endverwendung ist Feld 11b nicht auszufüllen.

12.
Nämlichkeitsmittel

In Feld 12 sind die vorgesehenen Nämlichkeitsmittel unter Verwendung mindestens eines der folgenden Codes anzugeben:
1=
Serien- oder Teilenummer
2=
Anbringen von Plomben, Verschlüssen, Stempelabdrücken oder anderen Einzelkennzeichen
3=
Auskunftsblatt INF
4=
Entnahme von Mustern oder Proben oder die Vorlage von Abbildungen oder technischen Beschreibungen
5=
Analysen
6=
Auskunftsblatt gemäß vormals Anhang 104 (nur bei passiver Veredelung)
7=
Sonstige Nämlichkeitsmittel (zu erläutern in Feld 16 „Zusätzliche Angaben” )
8=
ohne Nämlichkeitsmaßnahmen (nur bei vorübergehender Verwendung)

Hinweis:

Im Fall des Zolllagerverfahrens ist das Feld nur auf Verlangen der Zollbehörden auszufüllen.

Im Fall der Verwendung von Ersatzwaren ist Feld 12 nicht auszufüllen. Auszufüllen sind die Zusatzblätter.

13.
Frist für die Erledigung (Monate)

Anzugeben ist der Zeitraum, der voraussichtlich für die Durchführung der Vorgänge oder die Verwendung im Rahmen des beantragten Zollverfahrens (Feld 2) benötigt wird. Der Zeitraum beginnt mit der Überführung der Waren in das Zollverfahren. Der Zeitraum endet, wenn die Waren oder Erzeugnisse in ein anschließendes Zollverfahren übergeführt oder wiederausgeführt wurden, oder zur Inanspruchnahme der vollständigen oder teilweisen Befreiung von den Einfuhrabgaben bei Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr nach passiver Veredelung.

Hinweis:

Im Fall der Endverwendung ist der Zeitraum anzugeben, der benötigt wird, um die Waren dem angegebenen Verwendungszweck zuzuführen bzw. einem anderen Bewilligungsinhaber zu übertragen. Im Fall des Zolllagerverfahrens ist der Zeitraum unbegrenzt, das Feld bleibt daher frei.

Im Fall der aktiven Veredelung gilt: Läuft die Frist für die Erledigung für alle innerhalb eines gegebenen Zeitraums in das Verfahren übergeführten Waren zu einem bestimmten Zeitpunkt ab, so kann die Bewilligung vorsehen, dass die Frist für die Erledigung automatisch für alle zu diesem Zeitpunkt noch im Verfahren befindlichen Waren verlängert wird. Wird diese Vereinfachung gewünscht, ist „Artikel 174 Absatz 2” einzutragen; in Feld 16 sind Einzelheiten anzugeben.

14.
Art der Anmeldung

    Feld 14a:

    Anzugeben ist die Art der Anmeldung, die für die Überführung der Waren in das Zollverfahren verwendet werden soll, unter Verwendung mindestens eines der folgenden Codes:

    1=
    Standardzollanmeldung (gemäß Artikel 162 des Zollkodex)
    2=
    Vereinfachte Zollanmeldung (gemäß Artikel 166 des Zollkodex)
    3=
    Anschreibung in der Buchführung des Anmelders (gemäß Artikel 182 des Zollkodex)

    Feld 14b:

    Anzugeben ist die Art der Anmeldung, die für die Erledigung des Zollverfahrens verwendet werden soll, unter Verwendung mindestens eines der folgenden Codes: Siehe Codes für Feld 14a

Hinweis:

Im Fall der Endverwendung ist Feld 14 nicht auszufüllen.

15.
Beförderung

Ist eine Übertragung von Rechten und Pflichten beabsichtigt, sind die Einzelheiten anzugeben.

16.
Zusätzliche Angaben

Soweit zutreffend, sind die folgenden besonderen Vermerke erforderlich:

    Art der Sicherheitsleistung

    Sicherheit (Ja/Nein)

    Zollstelle der Sicherheitsleistung

    Betrag der Sicherheit

Art der Berechnung: Im Fall der aktiven Veredelung ist anzugeben, ob im Fall einer Zollschuld der Einfuhrabgabenbetrag nach Artikel 86 Absatz 3 des Zollkodex berechnet wird. (Ja/Nein) Abrechnung Befreiung von der Pflicht zur Vorlage der Abrechnung? (Ja/Nein) Feld für sonstige zweckdienliche Angaben

17.
Unterschrift/Datum/Name

Wird ein Zusatzblatt verwendet, ist nur das entsprechende Feld (22, 23 oder 26) auszufüllen.

TITEL II

Zusatzblatt „Zolllagerverfahren”

18.
Typ des Zolllagers

Anzugeben ist einer der folgenden Typen:

    Öffentliches Zolllager Typ I

    Öffentliches Zolllager Typ II

    Privates Zolllager

19.
Zolllager oder Lagerstätten

Anzugeben ist der genaue Ort, der als Zolllager oder sonstige Lagerstätten genutzt werden soll.

20.
Frist/Datum für die Vorlage des Verzeichnisses der Lagerbestände

Eine Frist bzw. ein Datum für die Vorlage des Verzeichnisses der Lagerbestände kann vorgeschlagen werden.

21.
Verlustrate

Gegebenenfalls sind Einzelheiten zu der/den Verlustrate(n) anzugeben.

22.
Lagerung der nicht in das Zolllagerverfahren übergeführten Waren

KN-Code und Warenbezeichnung Ist die gemeinsame Lagerung oder die Verwendung von Ersatzwaren beabsichtigt, sind der achtstellige KN-Code, die Handelsqualität und die technischen Merkmale der Waren anzugeben. Gegebenenfalls ist das Zollverfahren anzugeben, dem die Waren unterliegen.

23.
Übliche Behandlungen

Auszufüllen, wenn übliche Behandlungen beabsichtigt sind.

24.
Vorübergehendes Entfernen

Zweck: Auszufüllen, wenn vorübergehendes Entfernen beabsichtigt ist.

Zusatzblatt „Aktive Veredelung”

18.
Ersatzwaren

Sollen Ersatzwaren verwendet werden, sind der achtstellige KN-Code, die Handelsqualität und die technischen Merkmale der Ersatzwaren anzugeben, damit die Zollbehörden den erforderlichen Vergleich zwischen den Einfuhrwaren und den Ersatzwaren durchführen können. Die in Feld 12 angegebenen Codes können verwendet werden, um Hilfsmittel vorzuschlagen, die für den Vergleich nützlich sein könnten. Befinden sich die Ersatzwaren auf einer höheren Verarbeitungsstufe als die Einfuhrwaren, sind in Feld 21 die entsprechenden Angaben zu machen.

19.
Vorzeitige Ausfuhr

Soll das Verfahren der vorzeitigen Ausfuhr in Anspruch genommen werden, ist die Frist anzugeben, innerhalb deren die Nichtunionswaren zur Überführung in das Verfahren angemeldet werden müssen; dabei ist die für die Beschaffung der Waren sowie für ihre Beförderung in die Union notwendige Zeit zu berücksichtigen.

20.
Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr ohne Zollanmeldung

Wird beantragt, Veredelungserzeugnisse oder Waren, die in die aktive Veredelung IM/EX übergeführt wurden, ohne Förmlichkeiten zum zollrechtlich freien Verkehr zu überlassen, ist „Artikel 170 Absatz 1” anzugeben.

21.
Zusätzliche Angaben

Feld für sonstige Angaben, die für die Felder 18 bis 20 zweckdienlich sind

Zusatzblatt „Passive Veredelung”

18.
Verfahren

Wenn beabsichtigt, ist/sind der/die entsprechende(n) Code(s) anzugeben:
1=
Verfahren des Standardaustauschs ohne vorzeitige Einfuhr
2=
Verfahren des Standardaustauschs mit vorzeitiger Einfuhr
3=
Passive Veredelung IM/EX gemäß Artikel 223 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex

19.
Ersatzwaren

Soll das Verfahren des Standardaustauschs in Anspruch genommen werden (nur möglich bei Ausbesserung), sind der achtstellige KN-Code, die Handelsqualität und die technischen Merkmale der Ersatzwaren anzugeben, damit die Zollbehörden den erforderlichen Vergleich zwischen den Waren der vorübergehenden Ausfuhr und den Ersatzwaren durchführen können. Die in Feld 12 angegebenen Codes können verwendet werden, um Hilfsmittel vorzuschlagen, die für den Vergleich nützlich sein könnten.

20.
Entfällt

21.
Entfällt

22.
Zusätzliche Angaben

Feld für sonstige Angaben, die für die Felder 18 bis 21 zweckdienlich sind. Sollen z. B. Ersatzwaren verwendet werden, sind der achtstellige KN-Code, die Handelsqualität und die technischen Merkmale der Nichtunionswaren anzugeben, damit die Zollbehörden den erforderlichen Vergleich zwischen den Waren der vorübergehenden Ausfuhr und den Ersatzwaren durchführen können. Die in Feld 12 angegebenen Codes können verwendet werden, um Hilfsmittel vorzuschlagen, die für den Vergleich nützlich sein könnten.

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