Anhang H1 VO (EU) 2016/341

AUSFUHRBEGLEITDOKUMENT (ABD)

KAPITEL I

KAPITEL II

Die in diesem Kapitel verwendete Kurzform „BKP” (Betriebskontinuitätsplan) bezieht sich auf Situationen, in denen das Ausfallverfahren nach Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b des Zollkodex angewendet wird. Die Daten im Ausfuhrbegleitdokument gelten für die gesamte Anmeldung und für eine Warenposition. Die Angaben im Ausfuhrbegleitdokument stützen sich auf Daten der Ausfuhranmeldung; diese Angaben werden erforderlichenfalls vom Anmelder/Vertreter geändert und/oder von der Ausfuhrzollstelle überprüft. Abgesehen von den Bestimmungen in den Erläuterungen zu den Anlagen A und C1 gilt, dass die Angaben wie folgt aufzudrucken sind:

1.
FELD MRN — Versandbezugsnummer

Die MRN ist auf der ersten Seite und auf allen Listen der Warenpositionen aufzudrucken, es sei denn, die Vordrucke werden im Rahmen des BKP verwendet, bei dem keine MRN zugewiesen wird. Die Angabe erfolgt alphanumerisch mit 18 Zeichen nach folgendem Muster:
FeldInhaltFeldtypBeispiele
1Die letzten beiden Stellen des Jahres der förmlichen Annahme der Ausfuhranmeldung (JJ)Numerisch 206
2Kennung des Ausfuhrlandes (Alpha-2-Code gemäß Feld 2 des Einheitspapiers in Anlage D1)Alphabetisch 2RO
3Einmalige Kennung für Ausfuhrvorgang pro Jahr und LandAlphanumerisch 139876AB8890123
4PrüfzifferAlphanumerisch 15
Felder 1 und 2 — siehe vorstehende Erläuterung In Feld 3 ist eine Kennung für den Ausfuhrvorgang anzugeben. Wie dieses Feld verwendet wird, ist von den nationalen Verwaltungen festzulegen, jedoch muss jedem in einem bestimmten Land innerhalb eines Jahres abgewickelten Ausfuhrvorgang eine einmalige Nummer zugewiesen werden. Nationale Verwaltungen, die wünschen, dass die MRN auch die Kennnummer der zuständigen Behörde umfasst, können die ersten sechs Zeichen für die nationale Nummer der zuständigen Behörde verwenden. In Feld 4 ist ein Wert einzugeben, der als Prüfziffer für die vollständige MRN dient. Damit können Fehler bei der Erfassung der vollständigen MRN aufgedeckt werden. Die MRN wird außerdem als Strichcode nach dem Muster „Code 128” , Schriftzeichensatz „B” aufgedruckt.

2.
FELD ANM. SICH. (S00)

Anzugeben ist Code S, wenn das Ausfuhrbegleitdokument auch sicherheitsrelevante Angaben enthält. Enthält es keine sicherheitsrelevanten Angaben, bleibt das Feld frei.

3.
FELD ZOLLSTELLE

Kennnummer der Ausfuhrzollstelle

4.
FELD BEZUGSNUMMER (7)

LRN und/oder LCR angeben
LRN—
lokale Referenznummer gemäß Anlage C2
UCR—
Kennnummer der Sendung (Unique Consignment Reference Number) gemäß Anlage C1 Titel II Feld 7.

5.
FELD BES. UMST. (S32)

Kennnummer für besondere Umstände angeben

6.
DIE ANGABEN IN DEN EINZELNEN FELDERN AUF EBENE DER WARENPOSITIONEN SIND WIE FOLGT AUFZUDRUCKEN:

a)
Feld Pos.Nr. (32) — laufende Nummer der jeweiligen Ware
b)
Feld UNDG (44/4) — UN-Gefahrgutnummer
Sofern in dieser Verordnung nichts anderes festgelegt ist, sind Änderungen des Ausfuhrbegleitdokuments sowie Zusätze oder Streichungen nicht zulässig.

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