Anlage C1 VO (EU) 2016/341

MERKBLATT ZUM EINHEITSPAPIER

TITEL I

1.
Die Zollverwaltung eines jeden Mitgliedstazollrechtlich freien Verkehr, auch im Rahmen der Endverwendung, oder zum steuerrechtlich freien Verkehr ats ergänzt das Merkblatt soweit erforderlich.
2.
Die Bestimmungen dieses Titels stehen dem Drucken von papiergestützten Zollanmeldungen und Unterlagen zum Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren, die nicht im internen Unionsversandverfahren befördert werden, mittels öffentlicher oder privater Datenverarbeitungsanlagen, formlos auf Papier, unter den von den Mitgliedstaaten festgelegten Bedingungen, nicht entgegen.

A.
ALLGEMEINE DARSTELLUNG

1.
Die papiergestützten Zollanmeldungen sind auf Durchschreibepapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 40 g zu drucken. Das Papier muss möglichst undurchsichtig sein, damit die Eintragungen auf der einen Seite die Lesbarkeit der Eintragungen auf der anderen nicht beeinträchtigen; es muss so fest sein, dass es bei normalem Gebrauch weder einreißt noch knittert.
2.
Für alle Exemplare ist weißes Papier zu verwenden. Auf den Exemplaren für das Unionsversandverfahren (1, 4 und 5) haben jedoch die Felder 1 (erstes und drittes Unterfeld), 2, 3, 4, 5, 6, 8, 15, 17, 18, 19, 21, 25, 27, 31, 32, 33 (erstes Unterfeld links), 35, 38, 40, 44, 50, 51, 52, 53, 55 und 56 einen grünen Grund.

Die Vordrucke sind mit grüner Tinte zu drucken.

3.
Die Abmessungen der Felder beruhen horizontal auf einem Zehntel Zoll und vertikal auf einem Sechstel Zoll. Die Abmessungen der Unterfelder beruhen horizontal auf einem Zehntel Zoll.
4.
Die einzelnen Exemplare sind wie folgt auf den Vordrucken nach den Mustern in den Anlagen B1 und B3 farblich zu kennzeichnen:

die Exemplare 1, 2, 3 und 5 weisen am rechten Rand einen durchgehenden roten, grünen, gelben bzw. blauen Streifen auf;

die Exemplare 4, 6, 7 und 8 weisen am rechten Rand einen unterbrochenen blauen, roten, grünen bzw. gelben Streifen auf;

Auf den Vordrucken gemäß den Mustern in den Anlagen B2 und B4 weisen die Exemplare 1/6, 2/7, 3/8 und 4/5 am rechten Rand einen durchgehenden und rechts davon einen unterbrochenen roten, grünen, gelben bzw. blauen Streifen auf.

Die Streifen sind ungefähr 3 mm breit. Der unterbrochene Streifen besteht aus einer Folge von 3 mm langen Quadraten und 3 mm Zwischenraum.

Die Exemplare, auf denen die Daten der in den Anlagen B1 und B3 genannten Vordrucke in Durchschrift erscheinen müssen, sind in Anlage B5 genannt. Die Exemplare, auf denen die Daten der in den Anlagen B2 und B4 genannten Vordrucke in Durchschrift erscheinen müssen, sind in Anlage B6 genannt.

5.
Die Vordrucke haben das Format 210 × 297 mm, wobei in der Länge Abweichungen von minus 5 bis plus 8 mm zugelassen sind.
6.
Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die Vordrucke den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten müssen. Darüber hinaus können sie den Druck der Vordrucke von einer vorherigen technischen Zulassung abhängig machen.
7.
Die Vordrucke und die Ergänzungsvordrucke sind zu verwenden,

a)
wenn in einer Unionsregelung auf eine Anmeldung zur Überführung in ein Zollverfahren oder zur Wiederausfuhr Bezug genommen wird;
b)
gegebenenfalls während der in einer Beitrittsakte vorgesehenen Übergangszeit im Handel zwischen der Union in ihrer Zusammensetzung vor dem Beitritt und den neuen Mitgliedstaaten sowie zwischen diesen Staaten mit Waren, für die die Zölle und Abgaben mit gleicher Wirkung noch nicht vollständig abgebaut sind oder die anderen in der Beitrittsakte vorgesehenen Maßnahmen unterworfen bleiben;
c)
wenn eine Unionsvorschrift dies ausdrücklich vorsieht, insbesondere im Rahmen des Unionsversandverfahrens für die Versandanmeldung für Reisende und für das Ausfallverfahren.

8.
Die in diesen Fällen verwendeten Vordrucke und Ergänzungsvordrucke bestehen aus den Exemplaren, die für die Erfüllung der Förmlichkeiten für ein oder mehrere Zollverfahren benötigt werden, wobei aus den folgenden acht Exemplaren auszuwählen ist:

Exemplar Nr. 1, das von den Behörden des Mitgliedstaats aufbewahrt wird, in dem die Ausfuhrförmlichkeiten (gegebenenfalls Versendungsförmlichkeiten) oder Förmlichkeiten des Unionsversandverfahrens erfüllt werden;

Exemplar Nr. 2 das für die Statistik des Ausfuhrmitgliedstaats bestimmt ist. Dieses Exemplar kann auch im Warenverkehr zwischen Teilen des Zollgebiets der Union, in denen unterschiedliche Steuervorschriften gelten, für die Statistik des Versendungsmitgliedstaats verwendet werden;

Exemplar Nr. 3, das nach Bescheinigung durch die Zollstelle dem Ausführer zurückgegeben wird;

Exemplar Nr. 4, das von der Bestimmungszollstelle nach Abschluss eines Unionsversandverfahrens oder als Dokument zum Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren aufbewahrt wird;

Exemplar Nr. 5, das als Rückschein für das Unionsversandverfahren verwendet wird;

Exemplar Nr. 6, das von den Behörden des Mitgliedstaats aufbewahrt wird, in dem die Einfuhrförmlichkeiten erfüllt werden;

Exemplar Nr. 7, das für die Statistik des Einfuhrmitgliedstaats bestimmt ist. Dieses Exemplar kann auch im Warenverkehr zwischen Teilen des Zollgebiets der Union, in denen unterschiedliche Steuervorschriften gelten, für die Statistik des Einfuhrmitgliedstaats verwendet werden;

Exemplar Nr. 8, das dem Empfänger zurückgegeben wird.

Verschiedene Kombinationen von Exemplaren sind möglich, beispielsweise:

Ausfuhrverfahren, passives Veredelungsverfahren oder Wiederausfuhr: Exemplare 1, 2 und 3;

Unionsversandverfahren: Exemplare 1, 4 und 5;

Zollverfahren bei der Einfuhr: Exemplare 6, 7 und 8.

9.
In bestimmten Fällen muss darüber hinaus am Bestimmungsort der zollrechtliche Status von Unionswaren nachgewiesen werden. Dann ist das Exemplar Nr. 4 als Dokument T2L zu verwenden.
10.
Es steht den Beteiligten mithin frei, Vordrucksätze nach ihrer Wahl drucken zu lassen, sofern diese mit dem amtlichen Muster übereinstimmen.

Ein Vordrucksatz ist so zu gestalten, dass in den Fällen, in denen eine in beiden Mitgliedstaaten gleichlautende Angabe einzutragen ist, diese unmittelbar vom Ausführer oder vom Inhaber des Verfahrens in das Exemplar Nr. 1 eingetragen wird und aufgrund einer chemischen Beschichtung des Papiers in Durchschrift auf sämtlichen anderen Exemplaren erscheint. Soll dagegen aus den verschiedensten Gründen (insbesondere unterschiedliche Angaben je nach Verfahrensabschnitt) eine Angabe nicht von einem Mitgliedstaat zum anderen weitergegeben werden, so wird die Wiedergabe durch Desensibilisierung des Durchschreibepapiers auf die betreffenden Exemplare beschränkt.

Werden die Anmeldungen unter Einsatz eines Datenverarbeitungssystems zur Bearbeitung der Anmeldungen erstellt, so können aus vollständigen Vordrucksätzen entnommene Sätze verwendet werden, die aus Exemplaren mit jeweils doppelter Funktion bestehen: 1/6, 2/7, 3/8, 4/5.

Dabei ist auf jedem Satz die Nummerierung der entsprechenden Exemplare hervorzuheben, indem die Randnummerierung der nichtverwendeten Exemplare gestrichen wird.

Diese Vordrucksätze sind so gestaltet, dass die in den verschiedenen Exemplaren benötigten Angaben aufgrund der chemischen Beschichtung des Papiers in Durchschrift erscheinen.

11.
Werden gemäß der Allgemeinen Bemerkung 2 die Anmeldungen zur Überführung in ein Zollverfahren oder zur Wiederausfuhr oder die Dokumente zum Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren die nicht im internen Unionsversandverfahren befördert werden, formlos auf Papier mittels privater oder öffentlicher Datenverarbeitungsanlagen erstellt, so müssen die betreffenden Anmeldungen oder Unterlagen allen Formvorschriften einschließlich der Vorschriften für die Rückseite der Vordrucke (im Falle der für das Unionsversandverfahren verwendeten Exemplare) genügen, die im Zollkodex der Union oder in dieser Verordnung vorgesehen sind; ausgenommen sind Vorschriften über:

die Farbe des Drucks;

die Verwendung von Schrägdrucken;

das Aufdrucken eines Untergrunds bei den Feldern für das Unionsversandverfahren.

Der Abgangszollstelle braucht nur ein Exemplar der Versandanmeldung vorgelegt zu werden, wenn diese dort EDV-gestützt bearbeitet wird.

B.
VERLANGTE ANGABEN

Die Vordrucke enthalten jeweils sämtliche Felder, die dem oder den jeweiligen Zollverfahren entsprechend nur zum Teil auszufüllen sind. Folgender Tabelle ist zu entnehmen, welche Felder unbeschadet der Anwendung vereinfachter Verfahren für die jeweiligen Zollverfahren auszufüllen sind. Der Status der in dieser Tabelle festgelegten Felder wird durch die unter Titel II näher erläuterten spezifischen Vorschriften zu den einzelnen Feldern nicht berührt. Es sei darauf hingewiesen, dass die Einteilung in die nachfolgenden Kategorien nicht der Tatsache vorgreift, dass bestimmte Angaben naturgemäß nur unter bestimmten Bedingungen von Bedeutung sind und folglich nur verlangt werden, wenn die Umstände es erfordern. So wird die besondere Maßeinheit in Feld 41 (Kategorie „A” ) nur verlangt, wenn dies im TARIC vorgesehen ist.
Feld Nr.ABCDEFGHIJ
1(1)AAAAAAAA
1(2)AAAAAAAA
1(3)AA
2B [1]ABBBBBBB
2 (Nr.)AAAAABABB
3A [2][3]A [2][3]A [2][3]A [2][3]A [2][3]A [2][3]A [2][3]A [2][3]A [2][3]A [2][3]
4BBBA [4]ABB
5AAAAAAAAAA
6BBBBB [4]BB
7CCCCCA [5]CCC
8BBBBBA [6]BBB
8 (Nr.)BBBBBBAAA
12BB
14BBBBBBBBB
14 (Nr.)AAAAAAAAA
15A [2]
15aBBBBBA [5]AAB
17A [2]
17aAAABAA [5]BBB
17bBBB
18 (Kenn-zeichen)B [1][7]B [7]B [7]A [7] [24]B [7]B [7]
18 (Staatszugehörigkeit)A [8] [24]
19A [9]A [9]A [9]A [9]A [9]B [4]A [9]A [9]A [9]
20B [10]B [10]B [10]B [10]B [10]
21 (Kenn-zeichen)A [1]B [8]
21 (Staatszugehörigkeit)A [8]A [8]A [8]A [8]A [8]A [8]
22 (Währung)BBBAA
22 (Betrag)BBBCC
23B [11]B [11]B [11]B [11]B [11]
24BBBBB
25ABABABAAB
26A [12]B [12]A [12]B [12]A [12]B [12]A [13]A [13]B [13]
27B
29BBBBBBBB
30BB [1]BBBB [14]BBB
31AAAAAAAAAA
32A [3]A [3]A [3]A [3]A [3]A [3]A [3]A [3]A [3]A [3]
33(1)AAAAA [16]A [17]AAB
33(2)AAB
33(3)AAAAB
33(4)AAAAB
33(5)BBBBBBBB
34aC [1]ACCCAAA
34bBBB
35BABABAABBA
36AA [17]
37(1)AAAAAAAA
37(2)AAAAAAAA
38AAAAAA [17]A [17]A [18]AA
39B [19]B
40AAAAAAAAAA
41AAAAAAAA
42AA
43BB
44AAAAAA [4]AAAA
45BB
46A [25]B [25]A [25]B [25]A [25]A [25]A [25]B [25]
47 (Art)BC [20]BC [20]BC [20]A [18] [21] [22]A [18] [21] [22]
47 (Bemessungsgrundlage)BBBBA [18] [21] [22]A [18] [21] [22]B
47 (Satz)BC [20]BC [20]BC [20]BC [18] [20] [22]BC [20]
47 (Betrag)BC [20]BC [20]BC [20]BC [18] [20] [22]BC [20]
47 (insgesamt)BC [20]BC [20]BC [20]BC [18] [20] [22]BC [20]
47 (ZA)BBBB [18][22]B
48BBBBB
49B [23]AB [23]AB [23]B [23]B [23]A
50CCCA
51A [4]
52A
53A
54AAAAAAAAA
55A
56A

Legende:

SpaltenCodes für Feld 37, erstes Unterfeld
A:Ausfuhr/Versendung10, 11, 23
B:Zolllagerverfahren vor der Ausfuhr mit dem Ziel der Erlangung von Sondererstattungen bei der Ausfuhr oder Herstellungsverfahren unter zollamtlicher Überwachung und im Rahmen von Zollkontrollen vor der Ausfuhr und Zahlung von Ausfuhrerstattungen76, 77
C:Wiederausfuhr im Anschluss an ein besonderes Verfahren mit Ausnahme des Zolllagerverfahren31
D:Wiederausfuhr im Anschluss an ein Zolllagerverfahren31
E:Passive Veredelung21, 22
F:Versandverfahren
G:Zollrechtlicher Status von Unionswaren
H:Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr01, 07, 40, 42, 43, 45, 48, 49, 61, 63, 68
I:Überführung von Waren in die aktive Veredelung oder die vorübergehende Verwendung51, 53, 54
J:Überführung in ein Zolllagerverfahren71, 78

Symbole in den Feldern:

A:
Obligatorisch: Diese Angaben werden in jedem Mitgliedstaat verlangt.
B:
Fakultativ für die Mitgliedstaaten: Es liegt im Ermessen der Mitgliedstaaten, ob sie diese Angaben verlangen oder nicht.
C:
Fakultativ für die Wirtschaftsbeteiligten: Diese Angaben können die Wirtschaftsbeteiligten von sich aus machen, sie dürfen von den Mitgliedstaaten jedoch nicht verlangt werden.

Anmerkungen:

[1]Bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, für die Ausfuhrerstattungen gewährt werden, sind diese Angaben obligatorisch.
[2]Angaben, die nur bei Verfahren verlangt werden, die nicht EDV-gestützt bearbeitet werden.
[3]Bezieht sich die Anmeldung nur auf eine einzige Warenposition, so können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass in diesem Feld nichts einzutragen ist, da die Ziffer „1” bereits in Feld 5 anzugeben war.
[4]Im NCTS ist dieses Feld gemäß den in Anlage C2 vorgesehenen Modalitäten obligatorisch.
[5]Angaben, die nur bei EDV-gestützten Verfahren verlangt werden.
[6]Die Benutzung dieses Feldes steht den Mitgliedstaaten frei, wenn der Empfänger weder in der Union noch in einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens ansässig ist.
[7]Nicht zu verwenden bei Postsendungen oder Beförderung durch festinstallierte Transporteinrichtungen.
[8]Nicht zu verwenden bei Postsendungen, Beförderungen durch festinstallierte Transporteinrichtungen oder im Eisenbahnverkehr.
[9]Diese Angabe ist erforderlich, wenn die Verfahren nicht EDV-gestützt bearbeitet werden. Bei EDV-gestützten Verfahren brauchen die Mitgliedstaaten diese Angabe nicht zu verlangen, weil sie auch aus anderen Bestandteilen der Anmeldung hervorgeht und so der Kommission gemäß den Vorschriften über die Erstellung von Außenhandelsstatistiken übermittelt werden kann.
[10]Die Angabe im dritten Unterfeld dieses Feldes darf von den Mitgliedstaaten nur verlangt werden, wenn die Zollverwaltung den Zollwert für den Wirtschaftsbeteiligten berechnet.
[11]Diese Angabe darf von den Mitgliedstaaten nur in Ausnahmefällen verlangt werden, in denen von den unter [vormals Titel V Kapitel 6] festgelegten Vorschriften für die monatliche Festlegung der Wechselkurse abgewichen wird.
[12]Dieses Feld ist nicht auszufüllen, wenn die Ausfuhrförmlichkeiten bei der Ausgangsstelle aus der Union erfüllt werden.
[13]Dieses Feld ist nicht auszufüllen, wenn die Einfuhrförmlichkeiten bei der Eingangszollstelle in die Union erfüllt werden.
[14]Dieses Feld kann im NCTS gemäß den in Anlage C2 vorgesehenen Modalitäten verwendet werden.
[16]

Dieses Unterfeld ist auszufüllen:

wenn die Versandanmeldung von derselben Person zusammen mit oder im Anschluss an eine Zollanmeldung erstellt wird, in der die Warennummer angegeben ist, oder

wenn dies im Unionsrecht vorgesehen ist.

[17]Nur auszufüllen, wenn dies im Unionsrecht vorgesehen ist.
[18]Diese Angabe wird für Waren, die für eine Einfuhrabgabenbefreiung in Betracht kommen, nicht verlangt, sofern die Zollbehörden sie nicht für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr der betreffenden Waren für erforderlich halten.
[19]Die Mitgliedstaaten können die Anmelder von dieser Verpflichtung entbinden, sofern sie mit ihren Systemen diese Information automatisch und zweifelsfrei den übrigen Angaben der Anmeldung entnehmen können.
[20]Diese Angabe ist nicht erforderlich, wenn die Zollverwaltungen die Abgabenberechnungen für die Wirtschaftsbeteiligten auf der Grundlage der anderen Angaben in der Anmeldung vornehmen. In anderen Fällen liegt es im Ermessen der Mitgliedstaaten, ob sie diese Angabe verlangen oder nicht.
[21]Diese Angabe ist nicht erforderlich, wenn die Zollverwaltungen die Abgabenberechnungen für die Wirtschaftsbeteiligten auf der Grundlage der anderen Angaben in der Anmeldung vornehmen.
[22]Die Mitgliedstaaten können den Zollanmelder von der Benutzung dieses Feldes freistellen, wenn der Zollanmeldung das in Artikel 6 der vorliegenden Delegierten Verordnung vorgesehene Papier beigefügt ist.
[23]Dieses Feld ist auszufüllen, wenn die Anmeldung zur Überführung in ein Zollverfahren zur Beendigung des Zolllagerverfahrens dient.
[24]Bei Warenbeförderungen in Containern, die von Straßenfahrzeugen befördert werden sollen, können die Zollbehörden den Inhaber des Verfahrens ermächtigen, dieses Feld beim Abgang leer zu lassen, wenn aus logistischen Gründen zum Zeitpunkt der Erstellung der Versandanmeldung Kennzeichen und Staatszugehörigkeit nicht bekannt sind, sofern sie sicherstellen können, dass die richtigen Angaben zum Beförderungsmittel nachträglich in Feld 55 eingetragen werden.
[25]Der Mitgliedstaat, der die Anmeldung annimmt, kann von der Verpflichtung, diese Angaben bereitzustellen, absehen, wenn er eine zutreffende Beurteilung vornehmen kann und Berechnungsmethoden eingeführt wurden, die ein mit statistischen Anforderungen zu vereinbarendes Ergebnis ermöglichen.

C.
VERWENDUNG DES VORDRUCKS

In den Fällen, in denen der verwendete Vordrucksatz mindestens ein Exemplar enthält, das in einem anderen Mitgliedstaat als dem verwendet werden soll, in dem der Vordruck ursprünglich ausgefüllt wurde, sind die Vordrucke mit Schreibmaschine oder in einem mechanographischen oder ähnlichen Verfahren ausfüllen. Um das Ausfüllen mit der Schreibmaschine zu erleichtern, ist der Vordruck so in die Maschine einzuführen, dass der erste Buchstabe der in Feld 2 zu machenden Angaben in das kleine Positionsfeld in der oberen linken Ecke eingetragen wird. In den Fällen, in denen alle Exemplare des verwendeten Satzes im selben Mitgliedstaat verwendet werden sollen, können sie auch leserlich handschriftlich mit Tinte oder Kugelschreiber und in Blockschrift ausgefüllt werden, soweit eine solche Möglichkeit in diesem Mitgliedstaat vorgesehen ist. Das gleiche gilt für Angaben in den Exemplaren, die für die Anwendung des Unionsversandverfahrens benötigt werden. Die Vordrucke dürfen weder Rasuren noch Übermalungen aufweisen. Etwaige Änderungen sind so vorzunehmen, dass die unzutreffenden Angaben gestrichen und gegebenenfalls die gewünschten Eintragungen hinzugefügt werden. Jede derartige Änderung muss von dem, der sie vorgenommen hat, bestätigt und von den zuständigen Behörden abgezeichnet werden. Diese Behörden können gegebenenfalls verlangen, dass eine neue Anmeldung abgegeben wird. Die Vordrucke können ferner im Wege eines anderen technischen Reproduktionsverfahrens als oben aufgeführt ausgefüllt werden. Sie können ferner durch ein technisches Reproduktionsverfahren erstellt und ausgefüllt werden, sofern die Vorschriften betreffend Muster, Abmessungen des Vordrucks, Sprache, Lesbarkeit, Verbot von Rasuren und Übermalungen sowie Änderungen genau eingehalten werden. Nur die mit einer laufenden Nummer versehenen Felder sind vom Beteiligten erforderlichenfalls auszufüllen. Die übrigen mit einem Großbuchstaben versehenen Felder sind amtlichen Eintragungen vorbehalten. Die Exemplare, die bei der Ausfuhrzollstelle (oder gegebenenfalls bei der Zollstelle der Versendung) oder bei der Abgangszollstelle verbleiben sollen, müssen vom Beteiligten unbeschadet der Allgemeinen Bemerkung 2 auf dem Original handschriftlich unterzeichnet werden. Die Abgabe einer vom Anmelder oder von seinem Vertreter unterzeichneten Anmeldung bei einer Zollstelle gilt als Willenserklärung des Beteiligten, die betreffenden Waren zur Überführung in das beantragte Verfahren anzumelden; unbeschadet der etwaigen Anwendung strafrechtlicher Vorschriften gilt die Abgabe der Anmeldung ferner als Verpflichtung gemäß den Bestimmungen der Mitgliedstaaten in Bezug auf Folgendes:

die Richtigkeit der in der Anmeldung gemachten Angaben,

die Echtheit der beigefügten Unterlagen, und

die Einhaltung aller Obliegenheiten im Zusammenhang mit der Überführung von Waren in das betreffende Verfahren.

Mit seiner Unterschrift übernimmt der Inhaber des Verfahrens oder gegebenenfalls sein bevollmächtigter Vertreter die Haftung für alle Angaben im Zusammenhang mit dem Unionsversandverfahren im Sinne der Bestimmungen über das Unionsversandverfahren im Zollkodex und in dieser Verordnung und gemäß dem vorstehenden Buchstaben B. Im Zusammenhang mit den Förmlichkeiten für das Unionsversandverfahren und am Bestimmungsort wird darauf hingewiesen, dass jeder Beteiligte den Inhalt seiner Anmeldung vor Unterschriftsleistung und Abgabe derselben bei der Zollstelle genau prüfen sollte. Insbesondere hat der Beteiligte jede festgestellte Abweichung zwischen den anzumeldenden Waren und den Angaben, die sich gegebenenfalls schon auf den zu verwendenden Vordrucken befinden, unverzüglich der Zollstelle mitzuteilen. In einem derartigen Fall müssen für die Anmeldung neue Vordrucke verwendet werden. Vorbehaltlich des Titels III dürfen Felder, die nicht auszufüllen sind, keinerlei Angaben oder Zeichen aufweisen.

TITEL II

A.
ZOLLFÖRMLICHKEITEN FÜR DIE AUSFUHR/DEN VERSAND, DIE WIEDERAUSFUHR, DIE ÜBERFÜHRUNG IN DAS ZOLLLAGER- ODER HERSTELLUNGSVERFAHREN UNTER ZOLLAMTLICHER ÜBERWACHUNG UND IM RAHMEN VON ZOLLKONTROLLEN VON WAREN, DIE AUSFUHRERSTATTUNGEN, DER PASSIVEN VEREDELUNG, DEM UNIONSVERSANDVERFAHREN UNTERLIEGEN UND/ODER DEN NACHWEIS DES ZOLLRECHTLICHEN STATUS VON UNIONSWAREN ERBRINGEN

Feld 1: Anmeldung

Im ersten Unterfeld ist der für diesen Zweck in Anlage D1 vorgesehene Code anzugeben. Im zweiten Unterfeld ist die Art der Anmeldung mit dem für diesen Zweck in Anlage D1 vorgesehenen Unionscode anzugeben. Im dritten Unterfeld ist der für diesen Zweck in Anlage D1 vorgesehene Unionscode anzugeben.

Feld 2: Versender/Ausführer

Anzugeben ist die EORI-Nummer gemäß Artikel 1 Nummer 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446. Verfügt der Versender/Ausführer nicht über eine EORI-Nummer, kann die Zollverwaltung ihm für die jeweilige Anmeldung eine Ad-hoc-Nummer zuteilen. Der Begriff „Ausführer” ist in dieser Anlage im Sinne der zollrechtlichen Vorschriften der Union zu verstehen. Unter „Versender” ist der Beteiligte zu verstehen, der in den in Artikel 134 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 genannten Fällen die Funktion eines Ausführers ausübt. Anzugeben sind Name und Vorname und die vollständige Anschrift des Beteiligten. Bei Sammelsendungen können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass in dieses Feld die Angabe „Verschiedene” einzutragen und der Anmeldung ein Verzeichnis der Versender/Ausführer beizufügen ist.

Feld 3: Vordrucke

Anzugeben ist die laufende Nummer des Vordrucksatzes in Verbindung mit der Gesamtzahl der verwendeten Vordrucke und Ergänzungsvordrucke. Werden ein Vordruck EX und zwei Vordrucke EX/c vorgelegt, so ist der Vordruck EX mit 1/3, der erste Vordruck EX/c mit 2/3 und der zweite Vordruck EX/c mit 3/3 zu kennzeichnen. Werden für die Anmeldung anstelle eines Vordrucksatzes mit acht Exemplaren zwei Vordrucksätze mit je vier Exemplaren verwendet, so gelten die beiden Vordrucksätze hinsichtlich der Anzahl der Vordrucke als einer.

Feld 4: Ladelisten

Anzugeben ist die Anzahl der gegebenenfalls beigefügten Ladelisten oder der von der zuständigen Behörde zugelassenen handelsüblichen Listen, in denen die Waren beschrieben sind (in Ziffern).

Feld 5: Warenpositionen

Anzugeben ist die Gesamtzahl (in Ziffern) der vom Beteiligten auf allen verwendeten Vordrucken und Ergänzungsvordrucken (oder Ladelisten oder handelsüblichen Listen) angemeldeten Warenpositionen. Die Anzahl der Warenpositionen entspricht der Zahl der Felder 31, die ausgefüllt werden müssen.

Feld 6: Packstücke insgesamt

Anzugeben ist die Gesamtzahl der Packstücke (in Ziffern), aus denen die Sendung besteht.

Feld 7: Kennnummer

Bei dieser Angabe handelt es sich um die Nummer, die der Beteiligte der betreffenden Sendung aus geschäftlichen Gründen gegeben hat. Dabei kann es sich um die Kennnummer der Sendung (Unique Consignment Reference Number (UCR)(1)) handeln.

Feld 8: Empfänger

Anzugeben sind Name und Vorname und vollständige Anschrift der Person (Personen), der (denen) die Waren auszuliefern sind. Wird eine Kennnummer verlangt, ist die EORI-Nummer gemäß Artikel 1 Nummer 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 anzugeben. Wurde dem Empfänger keine EORI-Nummer zugeteilt, ist die nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats verlangte Nummer anzugeben. Wird eine Kennnummer verlangt und enthält die Anmeldung die Angaben einer summarischen Ausgangsanmeldung gemäß Anlage A und werden Erleichterungen im Rahmen eines von der Union anerkannten Partnerschaftsprogramms für Drittlandsbeteiligte gewährt, so kann es sich bei der Kennnummer um eine eindeutige Drittlandskennnummer handeln, die das betreffende Drittland der Union mitgeteilt hat. Diese eindeutige Drittlandskennnummer ist ebenso strukturiert wie im Teil „Summarische Ausgangsanmeldungen” der Erläuterung zum Datenelement „Versender” in Anlage A beschrieben. Bei Sammelsendungen können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass in diesem Feld die Angabe „Verschiedene” einzutragen und der Anmeldung ein Verzeichnis der Empfänger beizufügen ist.

Feld 14: Anmelder/Vertreter

Anzugeben ist die EORI-Nummer gemäß Artikel 1 Nummer 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446. Verfügt der Anmelder/Vertreter über keine EORI-Nummer, kann ihm die Zollverwaltung für die jeweilige Anmeldung eine Ad-hoc-Nummer zuteilen. Anzugeben sind Name und Vorname und die vollständige Anschrift des Beteiligten. Handelt es sich bei dem Anmelder und dem Ausführer/Versender um dieselbe Person, so ist „Ausführer” bzw. „Versender” anzugeben. Zur Bezeichnung des Anmelders oder des Status seines Vertreters ist der für diesen Zweck in Anlage D1 vorgesehene Unionscode anzugeben.

Feld 15: Versendungsland/Ausfuhrland

In Feld 15a ist der für diesen Zweck in Anlage D1 vorgesehene Unionscode für den Mitgliedstaat anzugeben, in dem sich die Waren zum Zeitpunkt ihrer Überführung in das Verfahren befinden. Ist jedoch bekannt, dass die Waren aus einem anderen Mitgliedstaat in den Mitgliedstaat verbracht wurden, in dem sie sich zum Zeitpunkt ihrer Überführung in das Verfahren befinden, ist dieser andere Mitgliedstaat anzugeben, unter der Voraussetzung, dass
i)
die Waren aus diesem Mitgliedstaat nur zum Zweck der Ausfuhr verbracht wurden und
ii)
der Ausführer seinen Sitz nicht in dem Mitgliedstaat hat, in dem sich die Waren zum Zeitpunkt ihrer Überführung in das Zollverfahren befinden, und
iii)
es sich beim Eingang der Waren in den Mitgliedstaat, in dem sich die Waren zum Zeitpunkt ihrer Überführung in das Verfahren befinden, nicht um einen unionsinternen Erwerb von Waren oder einen gleichgestellten Umsatz im Sinne der Richtlinie 2006/112/EG gehandelt hat.
Werden jedoch Waren im Anschluss an eine aktive Veredelung ausgeführt, so ist der Mitgliedstaat anzugeben, in dem die letzte Veredelungstätigkeit ausgeführt wurde.

Feld 17: Bestimmungsland

In Feld 17a ist der für diesen Zweck in Anlage D1 vorgesehene Unionscode für das letzte zum Zeitpunkt der Ausfuhr bekannte Bestimmungsland, in das die Waren ausgeführt werden sollen, anzugeben.

Feld 18: Kennzeichen und Staatszugehörigkeit des Beförderungsmittels beim Abgang

Anzugeben ist das Kennzeichen des Beförderungsmittels, auf das die Waren bei den Ausfuhrförmlichkeiten oder den Förmlichkeiten des Unionversandverfahrens unmittelbar verladen werden, sowie die Staatszugehörigkeit des Beförderungsmittels (oder bei mehreren Beförderungsmitteln die Staatszugehörigkeit des schiebenden bzw. ziehenden Beförderungsmittels) nach dem hierfür in Anlage D1 vorgesehenen Unionscode. Wenn Zugmaschine und Anhänger verschiedene Kennzeichen tragen, sind die Kennzeichen von Zugmaschine und Anhänger und die Staatszugehörigkeit der Zugmaschine anzugeben. Je nach Beförderungsmittel sind zur Kennzeichnung folgende Angaben möglich:
BeförderungsmittelKennzeichnung
Beförderung auf dem Seeweg und auf BinnenwasserstraßenSchiffsname
Beförderung auf dem LuftwegNummer und Datum des Fluges (liegt die Flugnummer nicht vor, so ist die Zulassungsnummer des Flugzeuges anzugeben)
Beförderung auf der StraßeKennzeichen des Fahrzeugs
SchienenverkehrWaggonnummer
Im Falle von Versandvorgängen können die Zollbehörden jedoch bei Warenbeförderungen in Containern, die von Straßenfahrzeugen befördert werden sollen, den Inhaber des Verfahrens ermächtigen, dass dieses Feld beim Abgang frei bleiben kann, wenn aus logistischen Gründen zum Zeitpunkt der Erstellung der Versandanmeldung Kennzeichen und Staatszugehörigkeit nicht bekannt sind, sofern sie sicherstellen können, dass die richtigen Angaben zum Beförderungsmittel nachträglich in Feld 55 eingetragen werden.

Feld 19: Container (Ctr)

Anzugeben ist nach dem hierfür in Anlage D1 vorgesehenen Unionscode die voraussichtliche Situation beim Überschreiten der Außengrenze der Union, soweit dies zum Zeitpunkt der Erfüllung der Ausfuhrförmlichkeiten bekannt ist.

Feld 20: Lieferbedingungen

Entsprechend den in Anlage D1 vorgesehenen Unionscodes und -rubriken sind hier die Angaben einzutragen, aus denen bestimmte Klauseln des Geschäftsvertrags ersichtlich werden.

Feld 21: Kennzeichen und Staatszugehörigkeit des grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittels

Anzugeben ist die Staatszugehörigkeit des beim Überschreiten der Außengrenze der Union benutzten aktiven Beförderungsmittels unter Verwendung des in Anlage D1 vorgesehenen Unionscodes, soweit diese bei Erfüllung der Förmlichkeiten für die Ausfuhr oder das Versandverfahren bekannt ist. Handelt es sich um Huckepackverkehr oder werden mehrere Beförderungsmittel benutzt, so ist das aktive Beförderungsmittel dasjenige, das für den Antrieb der Zusammenstellung sorgt. Beispiel: Im Fall „Lastkraftwagen auf Seeschiff” ist das Schiff das aktive Beförderungsmittel. Im Fall „Zugmaschine mit Auflieger” ist die Zugmaschine das aktive Beförderungsmittel. Je nach Beförderungsmittel sind zur Kennzeichnung folgende Angaben möglich:
BeförderungsmittelKennzeichnung
Beförderung auf dem Seeweg und auf BinnenwasserstraßenSchiffsname
Beförderung auf dem LuftwegNummer und Datum des Fluges (liegt die Flugnummer nicht vor, so ist die Zulassungsnummer des Flugzeuges anzugeben)
Beförderung auf der StraßeKennzeichen des Fahrzeugs
SchienenverkehrWaggonnummer

Feld 22: Währung und in Rechnung gestellter Gesamtbetrag

Im ersten Unterfeld ist nach dem zu diesem Zweck in Anlage D1 vorgesehenen Code die Währung anzugeben, in der die Rechnung ausgestellt wurde. Im zweiten Unterfeld ist der für sämtliche angemeldeten Waren in Rechnung gestellte Betrag einzutragen.

Feld 23: Umrechnungskurs

Dieses Feld enthält den geltenden Wechselkurs für die Umrechnung der Rechnungswährung in die Währung des betreffenden Mitgliedstaats.

Feld 24: Art des Geschäfts

Entsprechend der in Anlage D1 vorgesehenen Codes sind hier die Angaben einzutragen, aus denen die Art des Geschäfts ersichtlich wird.

Feld 25: Verkehrszweig an der Grenze

Nach dem in Anlage D1 hierfür vorgesehenen Unionscode ist die Art des Verkehrszweigs entsprechend dem aktiven Beförderungsmittel anzugeben, mit dem die Waren das Zollgebiet der Union verlassen sollen.

Feld 26: Inländischer Verkehrszweig

Anzugeben ist nach dem in Anlage D1 hierfür vorgesehenen Unionscode der beim Abgang benutzte Verkehrszweig.

Feld 27: Ladeort

In diesem Feld ist gegebenenfalls unter Verwendung eines Codes der Ort anzugeben, an dem die Waren auf das beim Überschreiten der Grenze der Union benutzte aktive Beförderungsmittel verladen werden.

Feld 29: Ausgangszollstelle

Anzugeben ist nach dem in Anlage D1 hierfür vorgesehenen Unionscode die Zollstelle, über die die Waren das Zollgebiet der Union verlassen sollen.

Feld 30: Warenort

Anzugeben ist der Ort, an dem die Waren beschaut werden können.

Feld 31: Packstücke und Warenbezeichnung; Zeichen und Nummern — Containernummer(n) — Anzahl und Art

Anzugeben sind Zeichen und Nummern, Anzahl und Art der Packstücke oder — bei unverpackten Waren — die Anzahl der in der Anmeldung erfassten Gegenstände sowie in beiden Fällen die zum Erkennen der Waren erforderlichen Angaben. Unter Warenbezeichnung ist die übliche Handelsbezeichnung der Ware zu verstehen. Ist Feld 33 „Warennummer” auszufüllen, so muss diese Bezeichnung so genau sein, dass sie die Einreihung der Ware ermöglicht. Dieses Feld muss ferner die für etwaige spezifische Regelungen verlangten Angaben enthalten. Die Art der Packstücke ist mit dem für diesen Zweck in Anlage D1 vorgesehenen Unionscode anzugeben. Werden Container verwendet, müssen in dieses Feld auch deren Kennzeichnungen eingetragen werden.

Feld 32: Positionsnummer

Anzugeben ist die laufende Nummer der betreffenden Warenposition im Verhältnis zu allen auf den Vordrucken und Ergänzungsvordrucken angemeldeten Positionen — vgl. Anmerkung zu Feld 5.

Feld 33: Warennummer

Anzugeben ist die der betreffenden Warenposition entsprechende Codenummer gemäß Anlage D1.

Feld 34: Code für das Ursprungsland

Hier ist der in Feld 34a in Anlage D1 vorgesehene Unionscode für das Ursprungsland im Sinne des Titels II des Zollkodex anzugeben. Die Versendungsregion oder die Herstellungsregion ist in Feld 34b anzugeben.

Feld 35: Rohmasse (kg)

Anzugeben ist die Rohmasse der in dem entsprechenden Feld 31 beschriebenen Ware, ausgedrückt in Kilogramm. Unter Rohmasse versteht man die Masse der Ware mit sämtlichen Umschließungen mit Ausnahme von Containern und anderem Beförderungsmaterial. Bezieht sich eine Versandanmeldung auf mehrere Warenarten, so reicht es aus, wenn im ersten Feld 35 die gesamte Rohmasse eingetragen wird; die übrigen Felder 35 brauchen nicht ausgefüllt zu werden. Die Mitgliedstaaten können diese Regel auf alle in den Spalten A bis E und in Spalte G der Tabelle in Titel I Buchstabe B aufgeführten Verfahren ausweiten. Wenn die Rohmasse mehr als 1 kg beträgt und einen Bruchteil der Maßeinheit (kg) umfasst, kann wie folgt ab- oder aufgerundet werden:

von 0,001 bis 0,499: abrunden auf die niedrigere Einheit (kg)

von 0,5 bis 0,999: aufrunden auf die höhere Einheit (kg).

Beträgt die Rohmasse weniger als 1 kg, so sollte sie in der Form „0,xyz” angegeben werden (Beispiel: Für ein Packstück von 654 g ist „0,654” einzutragen.)

Feld 37: Verfahren

Unter Verwendung der in Anlage D1 hierfür vorgesehenen Unionscodes ist das Verfahren anzugeben, zu dem die Waren angemeldet werden.

Feld 38: Eigenmasse (kg)

Anzugeben ist die Eigenmasse der in dem entsprechenden Feld 31 beschriebenen Ware, ausgedrückt in Kilogramm. Unter Eigenmasse versteht man die Masse der Ware ohne alle Umschließungen.

Feld 40: Summarische Anmeldung/Vorpapier

Unter Verwendung der in Anlage D1 hierfür vorgesehenen Unionscodes sind die Bezugsnummern der Papiere für das Verfahren anzugeben, das der Ausfuhr in ein Drittland oder dem Versand in einen Mitgliedstaat vorausging. Bezieht sich die Anmeldung auf Waren, die nach Erledigung des Zolllagerverfahrens in einem Zolllager des Typs B wiederausgeführt werden, so ist die Bezugsnummer der Anmeldung zur Überführung in das Verfahren anzugeben. Bei einer Anmeldung zum Unionsversandverfahren ist die vorhergehende zollrechtliche Bestimmung oder ein Verweis auf die entsprechenden Zollpapiere anzugeben. Sind im Rahmen eines noch nicht auf EDV umgestellten Versandverfahrens mehrere Angaben erforderlich, so können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass in diesem Feld der Vermerk „Verschiedene” eingetragen und der Versandanmeldung eine Liste mit den betreffenden Angaben beigefügt wird.

Feld 41: Besondere Maßeinheiten

Gegebenenfalls ist die Menge der betreffenden Position in der Maßeinheit anzugeben, die in der Warennomenklatur vorgesehenen ist.

Feld 44: Besondere Vermerke, vorgelegte Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen

Unter Verwendung der in Anlage D1 zu diesem Zweck vorgesehenen Unionscodes sind hier die für etwaige spezifische Regelungen vorgeschriebenen Angaben und die Referenznummern der zusammen mit der Anmeldung vorgelegten Unterlagen, einzutragen. Das Unterfeld „Code B.V.” (Code Besondere Vermerke) darf nicht ausgefüllt werden. Wird die Anmeldung zur Wiederausfuhr nach Erledigung des Zolllagerverfahrens bei einer anderen Zollstelle als der Überwachungszollstelle abgegeben, so sind deren Bezeichnung und vollständige Anschrift anzugeben. Bei Anmeldungen, die in Mitgliedstaaten abgegeben werden, die es den Beteiligten während der Übergangszeit zur Einführung des Euro ermöglichen, auch die Einheit Euro in ihren Zollanmeldungen zu verwenden, ist in diesem Feld — vorzugsweise in dem Unterfeld in der rechten unteren Ecke — ein Hinweis auf die angewandte Währungseinheit (einzelstaatliche Währungseinheit oder Euro) anzubringen. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass dieser Hinweis nur in Feld 44 für die erste Warenposition der Anmeldung anzugeben ist. In diesem Fall gilt diese Angabe für alle Warenpositionen der Anmeldung. Dieser Hinweis ist in Form des Iso-alpha 3 Codes für Währungen (ISO 4217) anzubringen.

Feld 46: Statistischer Wert

Anzugeben ist der Betrag des sich nach den geltenden Unionsvorschriften ergebenden statistischen Wertes in der Währungseinheit, deren Code in Feld 44 angegeben ist. Ist in Feld 44 kein Code angegeben, ist die Währungseinheit des Mitgliedstaats zu verwenden, in dem die Ausfuhrförmlichkeiten im Einklang mit den geltenden Unionsvorschriften erfüllt werden.

Feld 47: Abgabenberechnung

Anzugeben ist die Bemessungsgrundlage (Wert, Gewicht oder sonstige). Gegebenenfalls sind, jeweils in einer Zeile, folgende Angaben unter Verwendung des in Anlage D1 hierfür vorgesehenen Unionscodes zu machen:

Art der Abgabe (Verbrauchsteuern usw.),

Bemessungsgrundlage,

anwendbarer Abgabensatz,

fälliger Abgabenbetrag,

gewählte Zahlungsart (ZA).

Für die in diesem Feld einzutragenden Beträge ist die Währungseinheit gemäß dem in Feld 44 angegebenen Code zu verwenden. Ist in Feld 44 kein Code angegeben, so ist die Währungseinheit des Mitgliedstaats zu verwenden, in dem die Ausfuhrförmlichkeiten erfüllt werden.

Feld 48: Zahlungsaufschub

Hier ist gegebenenfalls die Referenznummer der betreffenden Bewilligung anzugeben, wobei unter Zahlungsaufschub in diesem Falle sowohl das System des Zahlungsaufschubs für Zölle als auch das System des Steuerkredits zu verstehen sind.

Feld 49: Kennnummer des Lagers

Anzugeben ist die Kennnummer des Lagers gemäß dem für diesen Zweck in Anlage D1 vorgesehenen Unionscode.

Feld 50: Inhaber des Verfahrens

Anzugeben sind Name und Vorname bzw. Firma und vollständige Anschrift des Inhabers des Verfahrens, zusammen mit der EORI-Nummer gemäß Artikel 1 Nummer 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446. Wird die EORI-Nummer verwendet, können die Mitgliedstaaten von der Verpflichtung zur Angabe von Namen und Vornamen bzw. Firma sowie Anschrift absehen. Gegebenenfalls sind Name und Vorname bzw. Firma des bevollmächtigten Vertreters anzugeben, der für Rechnung des Inhabers des Verfahrens unterzeichnet. Vorbehaltlich der zu erlassenden besonderen Vorschriften über den Einsatz von EDV-Systemen muss die handschriftlich geleistete Unterschrift des Beteiligten auf dem bei der Abgangszollstelle verbleibenden Exemplar im Original erscheinen. Handelt es sich bei dem Inhaber des Verfahrens um eine juristische Person, so hat der Unterzeichner neben seiner Unterschrift seinen Namen und Vornamen sowie seine Stellung innerhalb der Firma anzugeben. Beim Ausfuhrverfahren kann der Anmelder oder sein Vertreter Name und Anschrift einer Mittelsperson mit Sitz im Verwaltungsbezirk der Ausgangszollstelle angeben, an die Exemplar 3 mit dem Dienststempelabdruck der Ausgangszollstelle zurückgegeben werden kann.

Feld 51: Vorgesehene Durchgangszollstellen (und Land)

Anzugeben sind die Eingangszollstelle in jedem Land des gemeinsamen Versandverfahrens, dessen Gebiet berührt werden soll, sowie die Eingangszollstelle, über die die Waren in das Zollgebiet der Union wiedereingeführt werden, wenn bei der Beförderung das Gebiet eines Landes des gemeinsamen Versandverfahrens berührt wurde, oder, wenn bei der Beförderung ein anderes Gebiet als das der Union oder eines Landes des gemeinsamen Versandverfahrens berührt wird, die Ausgangszollstelle, über die die Ware die Union verlässt, und die Eingangszollstelle, über die sie wieder in die Union verbracht wird. Die betreffenden Zollstellen sind unter Verwendung der für diesen Zweck in Anlage D1 vorgesehenen Unionscodes anzugeben.

Feld 52: Sicherheitsleistung

Anzugeben sind nach dem in Anlage D1 hierfür vorgesehenen Unionscode die Art der Sicherheitsleistung oder die Befreiung von der Sicherheitsleistung für das betreffende Verfahren sowie je nach Fall die Nummer der Sicherheitsbescheinigung, der Bescheinigung über die Befreiung von der Sicherheitsleistung oder des Einzelsicherheitstitels sowie die Zollstelle der Sicherheitsleistung. Ist die Gesamtsicherheit, die Befreiung von der Sicherheitsleistung oder die Einzelsicherheit für eines oder mehrere der folgenden Länder nicht gültig, so sind nach „nicht gültig für …” das betreffende Land oder die betreffenden Länder unter Verwendung der in Anlage D1 hierfür vorgesehenen Unionscodes anzugeben:

alle Vertragsparteien der Übereinkommen „Gemeinsames Versandverfahren” und „Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr” mit Ausnahme der EU,

Andorra,

San Marino.

Wird eine Einzelsicherheit in Form einer Barsicherheit oder eine Einzelsicherheit durch Sicherheitstitel verwendet, so gilt sie für alle Vertragsparteien der Übereinkommen „Gemeinsames Versandverfahren” und „Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr” .

Feld 53: Bestimmungszollstelle (und Land)

Unter Verwendung des in Anlage D1 hierfür vorgesehenen Codes ist die Zollstelle anzugeben, bei der die Waren zur Erledigung des Unionsversandverfahrens zu gestellen sind.

Feld 54: Ort und Datum, Unterschrift und Name des Anmelders oder seines Vertreters

Anzugeben sind Ort und Datum, an dem die Zollanmeldung abgegeben wird. Vorbehaltlich der zu erlassenden besonderen Vorschriften über den Einsatz von EDV-Systemen muss die handschriftlich geleistete Unterschrift des Beteiligten neben seinem Namen und Vornamen auf dem bei der Ausfuhrzollstelle (oder gegebenenfalls der Zollstelle der Versendung) verbleibenden Exemplar im Original erscheinen. Handelt es sich bei dem Beteiligten um eine juristische Person, so hat der Unterzeichner neben seiner Unterschrift und seinem Namen auch seine Stellung innerhalb der Firma anzugeben.

B.
ZOLLFÖRMLICHKEITEN WÄHREND DER BEFÖRDERUNG

Es kann vorkommen, dass zwischen dem Zeitpunkt des Abgangs der Waren von der Ausfuhr- und/oder Abgangszollstelle und dem Zeitpunkt ihres Eintreffens bei der Bestimmungszollstelle Eintragungen auf den die Waren begleitenden Exemplaren vorgenommen werden müssen. Diese Eintragungen betreffen die Beförderung und sind im Verlauf des Versandverfahrens von dem Beförderer vorzunehmen, der für das Beförderungsmittel verantwortlich ist, auf das die Waren unmittelbar verladen wurden. Diese Eintragungen können handschriftlich vorgenommen werden, sofern sie leserlich sind. In diesem Fall sind die Vordrucke mit Tinte oder Kugelschreiber in Blockschrift auszufüllen. Die Eintragungen, die nur auf den Exemplaren 4 und 5 erscheinen, betreffen die folgenden Felder:

Umladung: auszufüllen ist Feld 55.

Feld 55: Umladungen

Die ersten drei Zeilen dieses Feldes sind vom Beförderer auszufüllen, wenn die Waren im Verlauf des betreffenden Verfahrens von einem Beförderungsmittel auf ein anderes oder aus einem Container in einen anderen umgeladen werden. Der Beförderer darf eine Umladung nur vornehmen, wenn ihm die Zollbehörden des Mitgliedstaats, in dem die Umladung stattfinden soll, eine entsprechende Bewilligung erteilt haben. Kann das Versandverfahren nach Auffassung dieser Behörden ohne weiteres fortgesetzt werden, so versehen sie die Exemplare 4 und 5 der Versandanmeldung mit einem entsprechenden Vermerk, nachdem sie gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen getroffen haben.

Andere Ereignisse: auszufüllen ist Feld 56.

Feld 56: Andere Ereignisse bei der Beförderung

Dieses Feld ist nach Maßgabe der Verpflichtungen im Rahmen des Unionsversandverfahrens auszufüllen. Sind Waren auf einen Auflieger verladen worden und wird während der Beförderung lediglich die Zugmaschine ausgetauscht (ohne dass die Waren einer Behandlung unterzogen oder umgeladen werden), so ist in diesem Feld das amtliche Kennzeichen der neuen Zugmaschine einzutragen. Ein Sichtvermerk der zuständigen Behörden ist in diesem Fall nicht erforderlich.

C.
ZOLLFÖRMLICHKEITEN FÜR DIE ÜBERLASSUNG ZUM ZOLLRECHTLICH FREIEN VERKEHR, DIE ÜBERFÜHRUNG IN DIE ENDVERWENDUNG, IN DIE AKTIVE VEREDELUNG, IN DIE VORÜBERGEHENDE VERWENDUNG UND IN DAS ZOLLLAGERVERFAHREN

Feld 1: Anmeldung

Im ersten Unterfeld ist der für diesen Zweck in Anlage D1 vorgesehene Code anzugeben. Im zweiten Unterfeld ist die Art der Anmeldung mit dem für diesen Zweck in Anlage D1 vorgesehenen Unionscode anzugeben.

Feld 2: Versender/Ausführer

Anzugeben sind Name und Vorname oder Firma und vollständige Anschrift des letzten Verkäufers der Waren vor ihrer Einfuhr in die Union. Wird eine Kennnummer verlangt, können die Mitgliedstaaten von der Angabe des Namens und des Vornamens oder des Firmennamens und der vollständigen Anschrift absehen. Wird eine Kennnummer verlangt, ist die EORI-Nummer gemäß Artikel 1 Nummer 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 anzugeben. Wurde dem Versender/Ausführer keine EORI-Nummer zugeteilt, ist die nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats verlangte Nummer anzugeben. Bei Sammelsendungen können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass in diesem Feld die Angabe „Verschiedene” einzutragen und der Anmeldung ein Verzeichnis der Versender/Ausführer beizufügen ist.

Feld 3: Vordrucke

Anzugeben ist die laufende Nummer des Vordrucksatzes in Verbindung mit der Gesamtzahl der verwendeten Vordrucke und Ergänzungsvordrucke. Beispiel: Werden ein Vordruck IM und zwei Vordrucke IM/c vorgelegt, so ist der Vordruck IM mit 1/3, der erste Vordruck IM/c mit 2/3 und der zweite Vordruck IM/c mit 3/3 zu kennzeichnen.

Feld 4: Ladelisten

Anzugeben ist die Anzahl der gegebenenfalls beigefügten Ladelisten oder der von der zuständigen Behörde zugelassenen handelsüblichen Listen, in denen die Waren beschrieben sind (in Ziffern).

Feld 5: Warenpositionen

Anzugeben ist die Gesamtzahl (in Ziffern) der vom Beteiligten auf allen verwendeten Vordrucken und Ergänzungsvordrucken (oder Ladelisten oder handelsüblichen Listen) angemeldeten Warenpositionen. Die Anzahl der Warenpositionen entspricht der Zahl der Felder 31, die ausgefüllt werden müssen.

Feld 6: Packstücke insgesamt

Anzugeben ist die Gesamtzahl der Packstücke (in Ziffern), aus denen die Sendung besteht.

Feld 7: Kennnummer

Bei dieser Angabe handelt es sich um die Nummer, die der Beteiligte der betreffenden Sendung aus geschäftlichen Gründen gegeben hat. Dabei kann es sich um die Kennnummer der Sendung (Unique Consignment Reference Number (UCR)(2)) handeln.

Feld 8: Empfänger

Anzugeben ist die EORI-Nummer gemäß Artikel 1 Nummer 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446. Verfügt der Empfänger nicht über eine EORI-Nummer, kann ihm die Zollverwaltung für die jeweilige Anmeldung eine Ad-hoc-Nummer zuteilen. Anzugeben sind Name und Vorname und die vollständige Anschrift des Beteiligten. Bei Überführung in das Zolllagerverfahren in einem privaten Lager sind Name und Vorname sowie vollständige Anschrift des Einlagerers anzugeben, wenn letzterer nicht der Anmelder ist. Bei Sammelsendungen können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass in diesem Feld die Angabe „Verschiedene” einzutragen und der Anmeldung ein Verzeichnis der Empfänger beizufügen ist.

Feld 12: Angaben zum Wert

In diesem Feld sind Angaben zum Wert zu machen, z. B. die Referenznummer der Bewilligung, aufgrund deren die Zollbehörden von der Vorlage eines Vordrucks DV1 bei jeder Zollanmeldung absehen, oder Angaben zu den Berichtigungen.

Feld 14: Anmelder/Vertreter

Anzugeben ist die EORI-Nummer gemäß Artikel 1 Nummer 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446. Verfügt der Anmelder/Vertreter über keine EORI-Nummer, kann ihm die Zollverwaltung für die jeweilige Anmeldung eine Ad-hoc-Nummer zuteilen. Anzugeben sind Name und Vorname und die vollständige Anschrift des Beteiligten. Handelt es sich bei dem Anmelder und dem Empfänger um dieselbe Person, so ist „Empfänger” einzutragen. Zur Bezeichnung des Anmelders oder des Status seines Vertreters ist der für diesen Zweck in Anlage D1 vorgesehene Unionscode anzugeben.

Feld 15: Versendungsland/Ausfuhrland

Haben in einem Durchgangsland weder Handelsgeschäfte (z. B. Verkauf oder Veredelung) noch andere als mit der Beförderung zusammenhängende Aufenthalte stattgefunden, so ist in Feld 15a der entsprechende Unionscode aus Anlage D1 für das Land anzugeben, aus dem die Waren ursprünglich in den Mitgliedstaat versandt wurden, in dem sie sich zum Zeitpunkt ihrer Überführung in das Zollverfahren befinden. Haben solche Aufenthalte oder Handelsgeschäfte stattgefunden, ist das letzte Durchgangsland anzugeben. Für die Zwecke dieses Datenelements wird ein Aufenthalt, der der Konsolidierung der Waren auf der Strecke dient, als mit der Beförderung der Waren zusammenhängend betrachtet.

Feld 17: Bestimmungsland

In Feld 17a ist der Unionscode aus Anlage D1 wie folgt anzugeben:
a)
Bei den Förmlichkeiten für die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr, auch im Rahmen der Endverwendung, oder zum steuerrechtlich freien Verkehr ist der Code des Mitgliedstaats anzugeben, in dem sich die Waren zum Zeitpunkt der Überlassung zum Zollverfahren befinden.

Ist jedoch zum Zeitpunkt der Erstellung der Zollanmeldung bekannt, dass die Waren nach der Überführung bzw. Überlassung in einen anderen Mitgliedstaat befördert werden, ist der Code dieses letzteren Mitgliedstaats anzugeben.

b)
Bei den Förmlichkeiten für die aktive Veredelung ist der Unionscode für den Mitgliedstaat anzugeben, in dem die erste Veredelungstätigkeit ausgeführt wird.
c)
Bei den Förmlichkeiten für die vorübergehende Verwendung ist der Unionscode für den Mitgliedstaat anzugeben, in dem die Waren erstmals verwendet werden sollen.
d)
Bei den Förmlichkeiten für das Zolllagerverfahren ist der Unionscode für den Mitgliedstaat anzugeben, in dem sich die Waren zum Zeitpunkt der Überführung in das Zollverfahren befinden.
In Feld 17b ist die Region, für die die Waren bestimmt sind, anzugeben.

Feld 18: Kennzeichen und Staatszugehörigkeit des Beförderungsmittels bei der Ankunft

Anzugeben ist das Kennzeichen des Beförderungsmittels, auf das die Waren bei ihrer Gestellung bei der Zollstelle, bei der die Bestimmungsförmlichkeiten erfüllt werden, unmittelbar verladen werden. Tragen Zugmaschine und Anhänger verschiedene Kennzeichen, so sind die Kennzeichen von Zugmaschine und Anhänger anzugeben. Je nach Beförderungsmittel sind zur Kennzeichnung folgende Angaben möglich:
BeförderungsmittelKennzeichnung
Beförderung auf dem Seeweg und auf BinnenwasserstraßenSchiffsname
Beförderung auf dem LuftwegNummer und Datum des Fluges (liegt die Flugnummer nicht vor, so ist die Zulassungsnummer des Flugzeuges anzugeben)
Beförderung auf der StraßeKennzeichen des Fahrzeugs
SchienenverkehrWaggonnummer

Feld 19: Container (Ctr)

Anzugeben ist nach dem in Anlage D1 hierfür vorgesehenen Unionscode die Situation beim Überschreiten der Außengrenze der Union.

Feld 20: Lieferbedingungen

Entsprechend den in Anlage D1 vorgesehenen Unionscodes und -rubriken sind hier die Angaben einzutragen, aus denen bestimmte Klauseln des Geschäftsvertrags ersichtlich werden.

Feld 21: Kennzeichen und Staatszugehörigkeit des grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittels

Anzugeben ist die Staatszugehörigkeit des beim Überschreiten der Außengrenze der Union benutzten aktiven Beförderungsmittels unter Verwendung des in Anlage D1 hierfür vorgesehenen Unionscodes. Handelt es sich um Huckepackverkehr oder werden mehrere Beförderungsmittel benutzt, so ist das aktive Beförderungsmittel dasjenige, das für den Antrieb der Zusammenstellung sorgt. Beispiel: Im Fall „Lastkraftwagen auf Seeschiff” ist das Schiff das aktive Beförderungsmittel. Im Fall „Zugmaschine mit Auflieger” ist die Zugmaschine das aktive Beförderungsmittel.

Feld 22: Währung und in Rechnung gestellter Gesamtbetrag

Im ersten Unterfeld ist nach dem zu diesem Zweck vorgesehenen Code in Anlage D1 die Währung anzugeben, in der die Rechnung ausgestellt wurde. Im zweiten Unterfeld ist der für sämtliche angemeldeten Waren in Rechnung gestellte Betrag einzutragen.

Feld 23: Umrechnungskurs

Dieses Feld enthält den geltenden Wechselkurs für die Umrechnung der Rechnungswährung in die Währung des betreffenden Mitgliedstaats.

Feld 24: Art des Geschäfts

Entsprechend der in Anlage D1 vorgesehenen Codes sind hier die Angaben einzutragen, aus denen die Art des Geschäfts ersichtlich wird.

Feld 25: Verkehrszweig an der Grenze

Nach dem in Anlage D1 hierfür vorgesehenen Unionscode ist die Art des Verkehrszweigs entsprechend dem aktiven Beförderungsmittel anzugeben, mit dem die Waren in das Zollgebiet der Union verbracht wurden.

Feld 26: Inländischer Verkehrszweig

Anzugeben ist nach dem in Anlage D1 hierfür vorgesehenen Unionscode der bei der Ankunft benutzte Verkehrszweig.

Feld 29: Eingangszollstelle

Anzugeben ist nach dem in Anlage D1 hierfür vorgesehenen Unionscode die Zollstelle, über die die Waren in das Zollgebiet der Union verbracht werden.

Feld 30: Warenort

Anzugeben ist der Ort, an dem die Waren beschaut werden können.

Feld 31: Packstücke und Warenbezeichnung; Zeichen und Nummern — Containernummer(n) — Anzahl und Art

Anzugeben sind Zeichen und Nummern, Anzahl und Art der Packstücke oder — bei unverpackten Waren — die Anzahl der in der Anmeldung erfassten Gegenstände sowie in beiden Fällen die zum Erkennen der Waren erforderlichen Angaben. Unter Warenbezeichnung ist die übliche Handelsbezeichnung der Ware zu verstehen. Mit Ausnahme der Fälle der Abfertigung von Nichtunionswaren zum Zolllagerverfahren muss die Handelsbezeichnung so genau sein, dass die sofortige und eindeutige Identifizierung und die Einreihung der Ware möglich ist. Dieses Feld muss ferner die für etwaige spezifische Regelungen (Mehrwertsteuer, Verbrauchsteuern usw.) verlangten Angaben enthalten. Die Art der Packstücke ist mit dem für diesen Zweck in Anlage D1vorgesehenen Unionscode anzugeben. Werden Container verwendet, müssen in dieses Feld auch deren Kennzeichnungen eingetragen werden.

Feld 32: Positionsnummer

Anzugeben ist die Nummer der betreffenden Warenposition im Verhältnis zu allen auf den Vordrucken und Ergänzungsvordrucken angemeldeten Positionen — vgl. Anmerkung zu Feld 5.

Feld 33: Warennummer

Anzugeben ist die der betreffenden Warenposition entsprechende Codenummer gemäß Anlage D1. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass im fünften Unterfeld eine besondere Verbrauchsteuernomenklatur angegeben wird.

Feld 34: Code für das Ursprungsland

In Feld 34a ist der in Anlage D1 vorgesehene Unionscode für das Ursprungsland im Sinne des Titels II des Zollkodex anzugeben.

Feld 35: Rohmasse (kg)

Anzugeben ist die Rohmasse der in dem entsprechenden Feld 31 beschriebenen Ware, ausgedrückt in Kilogramm. Unter Rohmasse versteht man die Masse der Ware mit sämtlichen Umschließungen mit Ausnahme von Containern und anderem Beförderungsmaterial. Bezieht sich eine Anmeldung auf mehrere Warenarten, können die Mitgliedstaaten beschließen, dass für die in den Spalten H bis J der Tabelle unter (vormals Titel I Buchstabe B) aufgeführten Verfahren die Rohmasse in dem ersten Feld 35 angegeben wird und die übrigen Felder 35 nicht ausgefüllt werden. Wenn die Rohmasse mehr als 1 kg beträgt und einen Bruchteil der Maßeinheit (kg) umfasst, kann wie folgt ab- oder aufgerundet werden:

von 0,001 bis 0,499: abrunden auf die niedrigere Einheit (kg)

von 0,5 bis 0,999: Aufrunden auf die höhere Einheit (kg)

beträgt die Rohmasse weniger als 1 kg, so sollte sie in der Form „0,xyz” angegeben werden (Beispiel: Für ein Packstück von 654 g ist „0,654” einzutragen).

Feld 36: Präferenz

Dieses Feld enthält Angaben zur zolltariflichen Behandlung der Waren. Wenn seine Verwendung in der Tabelle unter Titel I Abschnitt B vorgesehen ist, so muss es ausgefüllt werden, auch wenn keine Zollpräferenz beantragt wird. Im Rahmen des Warenverkehrs zwischen Teilen des Zollgebiets der Union, in denen die Vorschriften der Richtlinie 2006/112/EG anwendbar sind, und solchen Teilen dieses Gebiets, in denen diese Vorschriften nicht gelten, sowie im Rahmen des Warenverkehrs zwischen den Teilen dieses Gebiets, in denen diese Vorschriften nicht anwendbar sind, darf dieses Feld jedoch nicht ausgefüllt werden. Anzugeben ist der für diesen Zweck in Anlage D1 vorgesehene Unionscode. Die Kommission wird regelmäßig im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, eine Liste mit den Kombinationsmöglichkeiten für die in diesem Fall zu verwendenden Codes mit Beispielen und den erforderlichen Erläuterungen veröffentlichen.

Feld 37: Verfahren

Unter Verwendung der in Anlage D1 hierfür vorgesehenen Unionscodes ist das Verfahren anzugeben, zu dem die Waren angemeldet werden.

Feld 38: Eigenmasse (kg)

Anzugeben ist die Eigenmasse der in dem entsprechenden Feld 31 beschriebenen Ware, ausgedrückt in Kilogramm. Unter Eigenmasse versteht man die Masse der Ware ohne alle Umschließungen.

Feld 39: Kontingent

Anzugeben ist die laufende Nummer des beantragten Zollkontingents.

Feld 40: Summarische Anmeldung/Vorpapier

Unter Verwendung der in Anlage D1 hierfür vorgesehenen Unionscodes sind die Bezugsnummern der im Einfuhrmitgliedstaat gegebenenfalls verwendeten summarischen Anmeldung oder der etwaigen Vorpapiere anzugeben.

Feld 41: Besondere Maßeinheiten

Gegebenenfalls ist die Menge der betreffenden Position in der Maßeinheit anzugeben, die in der Warennomenklatur vorgesehenen ist.

Feld 42: Artikelpreis

In diesem Feld ist der Preis anzugeben, der sich auf den betreffenden Artikel bezieht.

Feld 43: Bewertungsmethode

Unter Verwendung des in Anlage D1 festgelegten Unionscodes ist hier die verwendete Bewertungsmethode anzugeben.

Feld 44: Besondere Vermerke, vorgelegte Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen

Unter Verwendung der in Anlage D1 zu diesem Zweck vorgesehenen Unionscodes sind hier die für etwaige spezifische Regelungen vorgeschriebenen Angaben und die Referenznummern der zusammen mit der Anmeldung vorgelegten Unterlagen einzutragen. Das Unterfeld „Code B.V.” (Code Besondere Vermerke) darf nicht ausgefüllt werden. Wird eine Anmeldung zur Überführung von Waren in das Zolllagerverfahren bei einer anderen Zollstelle als der Überwachungszollstelle abgegeben, so sind deren Bezeichnung und vollständige Anschrift anzugeben. Bei Anmeldungen, die in Mitgliedstaaten abgegeben werden, die es den Beteiligten während der Übergangszeit zur Einführung des Euro ermöglichen, auch die Einheit Euro in ihren Zollanmeldungen zu verwenden, ist in diesem Feld — vorzugsweise in dem Unterfeld in der rechten unteren Ecke — ein Hinweis auf die angewandte Währungseinheit (einzelstaatliche Währungseinheit oder Euro) anzubringen. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass dieser Hinweis nur in Feld 44 für die erste Warenposition der Anmeldung anzugeben ist. In diesem Fall gilt diese Angabe für alle Warenpositionen der Anmeldung. Dieser Hinweis ist in Form des Iso-alpha 3 Codes für Währungen (ISO 4217) anzubringen. Werden Waren mehrwertsteuerbefreiend in einen anderen Mitgliedstaat geliefert, so sind die nach Artikel 143 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG verlangten Angaben in Feld 44 einzutragen, auf Verlangen eines Mitgliedstaats einschließlich des Nachweises, dass die eingeführten Gegenstände dazu bestimmt sind, aus dem Einfuhrmitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat befördert oder versandt zu werden.

Feld 45: Berichtigung

Dieses Feld enthält Angaben zu etwaigen Berichtigungen, wenn mit der Anmeldung kein Vordruck DV1 abgegeben wird. Für die in diesem Feld gegebenenfalls einzutragenden Beträge ist die Währungseinheit gemäß dem in Feld 44 angegebenen Code zu verwenden. Ist in Feld 44 kein Code angegeben, so ist die Währungseinheit des Mitgliedstaats zu verwenden, in dem die Einfuhrförmlichkeiten erfüllt werden.

Feld 46: Statistischer Wert

Anzugeben ist der Betrag des sich nach den geltenden Unionsvorschriften ergebenden statistischen Wertes in der Währungseinheit, deren Code in Feld 44 angegeben ist. Ist in Feld 44 kein Code angegeben, ist die Währungseinheit des Landes zu verwenden, in dem die Einfuhrförmlichkeiten erfüllt werden.

Feld 47: Abgabenberechnung

Anzugeben ist die Bemessungsgrundlage (Wert, Gewicht oder sonstige). Gegebenenfalls sind, jeweils in einer Zeile, folgende Angaben unter Verwendung des in Anlage D1 hierfür vorgesehenen Unionscodes zu machen:

Art der Abgabe (Einfuhrabgabe, Mehrwertsteuer usw.),

Bemessungsgrundlage,

anwendbarer Abgabensatz,

fälliger Abgabenbetrag,

gewählte Zahlungsart (ZA).

Für die in diesem Feld einzutragenden Beträge ist die Währungseinheit gemäß dem in Feld 44 angegebenen Code zu verwenden. Ist in Feld 44 kein Code angegeben, so ist die Währungseinheit des Mitgliedstaats zu verwenden, in dem die Einfuhrförmlichkeiten erfüllt werden.

Feld 48: Zahlungsaufschub

Hier ist gegebenenfalls die Referenznummer der betreffenden Bewilligung anzugeben, wobei unter Zahlungsaufschub in diesem Falle sowohl das System des Zahlungsaufschubs für Zölle als auch das System des Steuerkredits zu verstehen sind.

Feld 49: Kennnummer des Lagers

Anzugeben ist die Kennnummer des Lagers gemäß dem für diesen Zweck in Anlage D1 vorgesehenen Unionscodes.

Feld 54: Ort und Datum, Unterschrift und Name des Anmelders oder seines Vertreters

Anzugeben sind Ort und Datum, an dem die Zollanmeldung abgegeben wird. Vorbehaltlich der zu erlassenden besonderen Vorschriften über den Einsatz von EDV-Systemen muss die handschriftlich geleistete Unterschrift des Beteiligten neben seinem Namen und Vornamen auf dem bei der Einfuhrzollstelle verbleibenden Exemplar im Original erscheinen. Handelt es sich bei dem Beteiligten um eine juristische Person, so hat der Unterzeichner neben seiner Unterschrift und seinem Namen auch seine Stellung innerhalb der Firma anzugeben.

TITEL III

a)
Die Ergänzungsvordrucke dürfen nur verwendet werden, wenn mehrere Warenpositionen anzumelden sind (vgl. Feld 5). Sie dürfen nur in Verbindung mit dem Vordruck IM, EX, EU oder CO vorgelegt werden.
b)
Die Anmerkungen in den Titeln I und II gelten auch für die Ergänzungsvordrucke.

Gleichwohl

ist im ersten Unterfeld von Feld 1 die Kurzbezeichnung „IM/c” , „EX/c” oder „EU/c” (oder gegebenenfalls „CO/c” ) anzugeben. Dieses Unterfeld muss nicht ausgefüllt werden, wenn:

der Vordruck ausschließlich für ein Unionsversandverfahren verwendet wird; in diesem Fall ist im dritten Unterfeld von Feld 1, je nach dem angewandten Unionsversandverfahren, die Kurzbezeichnung „T1bis” , „T2bis” , „T2Fbis” oder „T2SMbis” anzugeben;

der Vordruck ausschließlich zum Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren verwendet wird; in diesem Fall ist im dritten Unterfeld, je nach dem Status der betreffenden Waren, die Kurzbezeichnung „T2Lbis” , „T2LFbis” oder „T2LSMbis” anzugeben;

ist die Verwendung von Feld 2/8 den Mitgliedstaaten freigestellt; es sollte gegebenenfalls nur den Namen und Vornamen und die Kennnummer der betreffenden Person enthalten;

betrifft der Teil „Zusammenfassung” in Feld 47 die endgültige Zusammenfassung sämtlicher Positionen aus den verwendeten Vordrucken IM und IM/c oder EX und EX/c oder EU und EU/c oder CO und CO/c. Sie sollte daher nur in dem letzten der einem Vordruck IM, EX, EU oder CO beigefügten Vordrucke IM/c, EX/c, EU/c oder CO/c angegeben zu werden, um den Gesamtbetrag nach Abgabenart aufzuzeigen.

c)
Bei Verwendung von Ergänzungsvordrucken:

sind die nicht verwendeten Felder 31 (Packstücke und Warenbezeichnung) so durchzustreichen, dass jede spätere Benutzung ausgeschlossen ist;

wenn das dritte Unterfeld von Feld 1 die Kurzbezeichnung „T” enthält, sind die Felder 32 „Positionsnummer” , 33 „Warennummer” , 35 „Rohmasse (kg)” , 38 „Eigenmasse (kg)” , 40 „Summarische Anmeldung/Vorpapier” und 44 „Besondere Vermerke/Vorgelegte Unterlagen/Bescheinigungen und Bewilligungen” der ersten Warenposition der Versandanmeldung durchzustreichen; das erste Feld 31 „Packstücke und Warenbezeichnung” dieses Dokuments darf nicht für die Angabe der Zeichen und Nummern, Anzahl und Art der Packstücke und der Warenbezeichnung verwendet werden. Im ersten Feld 31 der Versandanmeldung ist jeweils die Anzahl der Ergänzungsvordrucke mit der entsprechenden Kurzbezeichnung T1bis, T2bis, T2Fbis oder T2SMbis anzugeben.

Fußnote(n):

(1)

Empfehlung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens über die „Unique consignment reference number” für Zollzwecke (30. Juni 2001).

(2)

Empfehlung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens über die „Unique consignment reference number” für Zollzwecke (30. Juni 2001).

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