Anlage D1 VO (EU) 2016/341

AUF DEN VORDRUCKEN ZU VERWENDENDE CODES (1)

TITEL I

Diese Anlage enthält nur die besonderen Basisanforderungen für die Verwendung von Vordrucken in Papierform. Werden die Förmlichkeiten für das Versandverfahren durch den Austausch von EDI-Nachrichten erfüllt, so finden die Anmerkungen in dieser Anlage Anwendung, sofern in den Anlagen C2 und D2 nichts anderes angegeben ist. In einigen Fällen werden auch Vorgaben bezüglich der Art und der Länge der Angaben gemacht. Die Codes für die Art der Angaben lauten wie folgt:
a
alphabetisch
n
numerisch
an
alphanumerisch.
Die Zahl hinter dem Code zeigt die zulässige Länge der Angaben an. Gehen dieser Längenangabe zwei Punkte voraus, so bedeutet dies, dass keine bestimmte Länge vorgeschrieben ist und so viele Zeichen wie angegeben verwendet werden können.

TITEL II

Feld 1: Anmeldung

Erstes Unterfeld

Folgende Codes (a2) sind zu verwenden:
EX:

Im Rahmen des Warenverkehrs mit Ländern und Gebieten außerhalb des Zollgebiets der Union, mit Ausnahme der Vertragsparteien des Übereinkommens zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr

zur Überführung von Waren in eines der in den Spalten A und E der Tabelle in Anlage C1 Titel I Buchstabe B aufgeführten Zollverfahren,

zur Zuweisung einer der in den Spalten C und D der Tabelle in Anlage C1 Titel I Buchstabe B aufgeführten zollrechtlichen Bestimmungen,

zum Versand von Nichtunionswaren im Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten.

IM:

Im Rahmen des Warenverkehrs mit Ländern und Gebieten außerhalb des Zollgebiets der Union, mit Ausnahme der Vertragsparteien des Übereinkommens zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr

zur Überführung von Waren in eines der in den Spalten H bis J der Tabelle in Anlage C1 Titel I Buchstabe B aufgeführten Zollverfahren,

zur Überführung von Nichtunionswaren im Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten in ein Zollverfahren.

EU.

Im Rahmen des Warenverkehrs mit Vertragsparteien des Übereinkommens zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr

zur Überführung von Waren in eines der in den Spalten A, E, und H bis J der Tabelle in Anlage C1 aufgeführten Zollverfahren,

zur Zuweisung einer der in den Spalten C und D der Tabelle in Anlage C1 Titel I Buchstabe B aufgeführten zollrechtlichen Bestimmungen.

CO.

Für Unionswaren, die während einer Übergangszeit nach dem Beitritt neuer Mitgliedstaaten besonderen Maßnahmen unterliegen,

zur Überführung von Waren in ein Zolllagerverfahren vor der Ausfuhr mit dem Ziel der Erlangung von Sondererstattungen bei der Ausfuhr oder in ein Herstellungsverfahren unter zollamtlicher Überwachung und im Rahmen von Zollkontrollen vor der Ausfuhr und Zahlung von Ausfuhrerstattungen,

für Unionswaren im Rahmen des Warenverkehrs zwischen Teilen des Zollgebiets der Union, in denen die Vorschriften der Richtlinie 2006/112/EG anwendbar sind, und solchen Teilen dieses Gebiets, in denen diese Vorschriften nicht gelten, sowie im Rahmen des Warenverkehrs zwischen den Teilen dieses Gebiets, in denen diese Vorschriften nicht anwendbar sind.

Zweites Unterfeld

Folgende Codes (a1) sind zu verwenden:
A
Für eine herkömmliche Zollanmeldung (normales Verfahren, Artikel 162 Zollkodex).
B oder C:
Für eine vereinfachte Zollanmeldung (vereinfachtes Verfahren, Artikel 166 Zollkodex).
D:
Für die Abgabe einer herkömmlichen Zollanmeldung (gemäß Code A), bevor der Anmelder die Waren gestellen kann
E oder F:
Für die Abgabe einer vereinfachten Zollanmeldung (gemäß Code B oder C), bevor der Anmelder die Waren gestellen kann.
X oder Y:
Für eine ergänzende Zollanmeldung im Rahmen eines unter B oder C und E oder F definierten vereinfachten Verfahrens.
Z:
Für eine ergänzende Zollanmeldung im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens gemäß den Artikeln 166 und 182 Zollkodex.
Die Codes D und F dürfen nur im Rahmen des Verfahrens gemäß Artikel 171 Zollkodex verwendet werden, wenn eine Zollanmeldung abgegeben wird, bevor der Anmelder die Waren gestellen kann.

Drittes Unterfeld

Folgende Codes (an..5) sind zu verwenden:
T1
Waren, die im externen Unionsversandverfahren befördert werden sollen.
T2
Waren, die gemäß Artikel 227 Zollkodex im internen Unionsversandverfahren befördert werden sollen, außer im Falle des Artikels 286 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447,.
T2F:
Waren, die im Einklang mit Artikel 188 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 in das interne Unionsversandverfahren übergeführt werden sollen.
T2SM:
Waren, die gemäß Artikel 2 des Beschlusses Nr. 4/92 des Kooperationsausschusses EWG-San Marino vom 22. Dezember 1992 in das interne Unionsversandverfahren übergeführt werden.
T.
Gemischte Sendungen gemäß Artikel 286 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447. In diesem Fall ist der freie Raum hinter der Kurzbezeichnung „T” durchzustreichen.
T2L:
Vordruck zum Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren.
T2LF:
Vordruck zum Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren mit Bestimmung in oder Herkunft aus einem Teil des Zollgebiets der Union, in dem die Richtlinie 2006/112/EG keine Anwendung findet.
T2LSM:
Vordruck zum Nachweis des Status der Waren mit Bestimmung San Marino gemäß Artikel 2 des Beschlusses Nr. 4/92 des Kooperationsausschusses EWG-San Marino vom 22. Dezember 1992.

Feld 2: Versender/Ausführer

Wird eine Kennnummer verlangt, ist die EORI-Nummer anzugeben, die sich wie folgt zusammensetzt:
Feld Inhalt Feldtyp Format Beispiele
1 Kennung des Mitgliedstaats, der die Nummer zuteilt (ISO-Alpha-2-Ländercode) Alphabetisch 2 a2 PL
2 Einzige Kennnummer in einem Mitgliedstaat Alphanumerisch 15 an..15 1234567890ABCDE

Beispiel: „PL1234567890” für einen polnischen Ausführer (Ländercode: PL), dessen einzige EORI-Nummer „1234567890ABCDE” ist.

Ländercode: Die alphabetischen Unionscodes für Länder und Gebiete beruhen auf den geltenden ISO-Alpha-2-Codes (a2), sofern sie mit den gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates(2) festgelegten Ländercodes vereinbar sind.

Feld 8: Empfänger

Wird eine Kennnummer verlangt, wird die EORI-Nummer in der Zusammensetzung gemäß Feld 2 angegeben. Wird eine Kennnummer verlangt und enthält die Anmeldung die Einzelheiten einer summarischen Ausgangsanmeldung gemäß Anlage A, kann die eindeutige Drittlandskennnummer, die das betreffende Drittland der Union mitgeteilt hat, verwendet werden.

Feld 14: Anmelder/Vertreter

a)
Zur Bezeichnung des Anmelders oder des Status seines Vertreters ist einer der folgenden Codes (n1) vor den Namen und die vollständige Anschrift zu setzen:

1.
Anmelder
2.
Vertreter (direkte Vertretung nach Artikel 18 Absatz 1 erster Unterabsatz Zollkodex)
3.
Vertreter (indirekte Vertretung nach Artikel 18 Absatz 1 erster Unterabsatz Zollkodex)

Wird dieses Datenelement auf Papier ausgedruckt, ist es in eckige Klammern zu setzen (z. B. [1], [2] oder [3]).

b)
Wird eine Kennnummer verlangt, wird die EORI-Nummer in der Zusammensetzung gemäß Feld 2 angegeben.

Feld 15a: Code für das Versendungsland/Ausfuhrland

Die in Feld 2 angegebenen Ländercodes sind zu verwenden.

Feld 17a: Code für das Bestimmungsland

Die in Feld 2 angegebenen Ländercodes sind zu verwenden.

Feld 17b: Code für die Bestimmungsregion

Die von den Mitgliedstaaten festzulegenden Codes sind zu verwenden.

Feld 18: Staatszugehörigkeit des Beförderungsmittels beim Abgang

Die in Feld 2 angegebenen Ländercodes sind zu verwenden.

Feld 19: Container (Ctr)

Folgende Codes (n1) sind zu verwenden:
0
Nicht in Containern beförderte Waren
1
In Containern beförderte Waren

Feld 20: Lieferbedingungen

Der nachstehenden Tabelle sind die Codes und Angaben zu entnehmen, die gegebenenfalls in den ersten beiden Unterfeldern dieses Feldes einzutragen sind:
Erstes Unterfeld Bedeutung Zweites Unterfeld
Incoterms-Code Incoterms — ICC/ECE Anzugebender Ort
Codes für alle Beförderungsarten
EXW (Incoterms 2020) Ab Werk Vereinbarter Ort der Lieferung
FCA (Incoterms 2020) Frei Frachtführer Vereinbarter Ort der Lieferung
CPT (Incoterms 2020) Fracht bezahlt bis Vereinbarter Bestimmungsort
CIP (Incoterms 2020) Fracht und Versicherung bezahlt bis Vereinbarter Bestimmungsort
DPU (Incoterms 2020) Geliefert benannter Ort entladen Vereinbarter Bestimmungsort
DAP (Incoterms 2020) Geliefert benannter Ort Vereinbarter Bestimmungsort
DDP (Incoterms 2020) Geliefert verzollt Vereinbarter Bestimmungsort
DAT (Incoterms 2010) Geliefert Terminal Vereinbarter Terminal am Hafen oder Bestimmungsort
Für die Beförderung auf See und auf Binnenwasserwegen geltende Codes
FAS (Incoterms 2020) Frei Längsseite Schiff Vereinbarter Verladehafen
FOB (Incoterms 2020) Frei an Bord Vereinbarter Verladehafen
CFR (Incoterms 2020) Kosten und Fracht Vereinbarter Bestimmungshafen
CIF (Incoterms 2020) Kosten, Versicherung und Fracht Vereinbarter Bestimmungshafen
XXX Andere Lieferbedingungen als vorstehend angegeben Genaue Angabe der im Vertrag enthaltenen Bedingungen
Im dritten Unterfeld können die Mitgliedstaaten zusätzliche Angaben in folgender codierter Form verlangen (n1):
1
Ort liegt in dem betreffenden Mitgliedstaat
2
Ort liegt in einem anderen Mitgliedstaat
3
Andere (Ort liegt außerhalb des Gebiets der Union)

Feld 21: Staatszugehörigkeit des grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittels

Die in Feld 2 angegebenen Ländercodes sind zu verwenden.

Feld 22: Rechnungswährung

Die Rechnungswährung wird mit dem ISO-Alpha-3-Währungscode (ISO 4217 für die Darstellung von Währungen) angegeben.

Feld 24: Art des Geschäfts

Die Mitgliedstaaten, die diese Angabe verlangen, müssen die einstelligen Codes in Spalte A der in Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 113/2010 der Kommission(3) enthaltenen Liste verwenden und diese Ziffer im linken Teil des Feldes eintragen. Sie können gegebenenfalls vorsehen, dass im rechten Teil des Feldes eine zweite Ziffer aus Spalte B der genannten Liste einzutragen ist.

Feld 25: Verkehrszweig an der Grenze

Folgende Codes (n1) sind zu verwenden:
Code Bezeichnung
1 Seeverkehr
2 Schienenverkehr
3 Beförderung auf der Straße
4 Beförderung auf dem Luftweg
5 Postsendung
7 Feste Transporteinrichtungen
8 Binnenschifffahrt
9 Eigener Antrieb

Feld 26: Inländischer Verkehrszweig

Zu verwenden sind die für Feld 25 festgelegten Codes.

Feld 29: Ausgangs-/Eingangszollstelle

Die Codes (an8) haben folgende Struktur:

Die ersten beiden Zeichen (a2) dienen der Kennzeichnung des Landes und entsprechen den in Feld 2 zu verwendenden Ländercodes.

Die nächsten sechs Zeichen (an6) stehen für die betreffende Zollstelle in diesem Land. Hierfür wird folgende Struktur empfohlen:

Die ersten drei Zeichen (a3) stehen für den UN/LOCODE gefolgt von einer dreistelligen alphanumerischen Unterteilung (an3) für nationale Zwecke. Wird die Unterteilung nicht in Anspruch genommen, ist „000” anzugeben.

Beispiel: BEBRU000: BE = ISO 3166 für Belgien, BRU = UN/LOCODE für die Stadt Brüssel, 000 für die nicht genutzte Unterteilung.

Feld 31: Packstücke und Warenbezeichnung: Zeichen und Nummern — Containernummer(n) — Anzahl und Art

Art der Packstücke Folgende Codes sind zu verwenden: (UN/ECKE-Empfehlung Nr. 21/Rev. 8.1 vom 12. Juli 2010).

VERPACKUNGSCODES

Aerosol (Sprüh- oder Spraydose) AE
Ampulle, geschützt AP
Ampulle, ungeschützt AM
Balken GI
Balken, im Bündel/Bund GZ
Ball AL
Ballen, gepresst BL
Ballen, nicht gepresst BN
Ballon, geschützt BP
Ballon, ungeschützt BF
Bandspule SO
Barren IN
Barren, im Bündel/Bund IZ
Becher CU
Behälter BI
Behältnis, eingeschweißt in Kunststoff MW
Behältnis, Glas GR
Behältnis, Holz AD
Behältnis, Holzfaser AB
Behältnis, Kunststoff PR
Behältnis, Metall MR
Behältnis, Papier AC
Beutel, flexibel FX
Beutel, gewebter Kunststoff 5H
Beutel, gewebter Kunststoff, ohne Innenfutter/Auskleidung XA
Beutel, gewebter Kunststoff, undurchlässig XB
Beutel, gewebter Kunststoff, wasserresistent XC
Beutel, groß ZB
Beutel, klein SH
Beutel, Kunststoff EC
Beutel, Kunststofffilm XD
Beutel, Massengut 43
Beutel, mehrlagig, Tüte MB
Beutel, Papier 5M
Beutel, Papier, mehrlagig XJ
Beutel, Papier, mehrwandig, wasserresistent XK
Beutel, Polybag 44
Beutel, Tasche PO
Beutel, Textil 5L
Beutel, Textil, ohne Innenfutter/Auskleidung XF
Beutel, Textil, undurchlässig XG
Beutel, Textil, wasserresistent XH
Beutel, Tragetasche TT
Beutel, Tüte BG
Bierkasten CB
Bigbag JB
Blech SM
Block OK
Bohle PN
Bohlen, im Bündel/Bund PZ
Bottich, mit Deckel TL
Bottich, Wanne, Kübel, Zuber, Bütte, Fass TB
Boxpalette PB
Bretter, im Bündel/Bund BY
Bund BH
Bündel ( „Bundle” ) BE
Bündel ( „Truss” ) TS
Bündel, Holz 8C
Container, Außen- OU
Container, flexibel 1F
Container, Gallone GL
Container, Metall ME
Container, nicht anders als Beförderungsausrüstung angegeben CN
Deckelkorb HR
Dose, rechteckig CA
Dose, zylindrisch CX
Eimer BJ
Einheit UN
Einmachglas JR
Einzelabpackung ZZ
Fahrzeug VN
Fass ( „Barrel” ) BA
Fass ( „Butt” ) BU
Fass ( „Cask” ) CK
Fass ( „Firkin” ) FI
Fass ( „Keg” ) KG
Fass ( „Vat” ) VA
Fass, Holz 2C
Fass, Holz, Spundart QH
Fass, Trommel, Aluminium 1B
Fass, Trommel, Aluminium, abnehmbares Oberteil QD
Fass, Trommel, Aluminium, nicht abnehmbares Oberteil GC
Fass, Trommel, Eisen DI
Fass, Trommel, Holz 1W
Fass, Trommel, Holzfaser 1G
Fass, Trommel, Kunststoff IH
Fass, Trommel, Kunststoff, abnehmbares Oberteil QG
Fass, Trommel, Kunststoff, nicht abnehmbares Oberteil QF
Fass, Trommel, Sperrholz 1D
Fass, Trommel, Stahl 1A
Fass, Trommel, Stahl, abnehmbares Oberteil QB
Fass, Trommel, Stahl, nicht abnehmbares Oberteil QA
Feldkiste FO
Filmpack FP
Flasche, geschützt, bauchig BV
Flasche, geschützt, zylindrisch BQ
Flasche, ungeschützt, bauchig BS
Flasche, ungeschützt, zylindrisch BO
Flaschenkasten/Flaschengestell BC
Flexibag FB
Flexitank FE
Gasflasche GB
Gepäck LE
Gestell RK
Gestell, Garderobenstange RJ
Glasballon, geschützt DP
Glasballon, ungeschützt DJ
Glaskolben FL
Gurt B4
Halbschale AI
Handkoffer SU
Haspel, Spule RL
Henkelkrug PH
Hülle, Deckel, Überzug CV
Hülle, Stahl SV
Hülse SY
Jutesack JT
Käfig CG
Käfig, Commonwealth Handling Equipment Pool (CHEP) DG
Käfig, Rolle CW
Kanister CI
Kanister, Kunststoff 3H
Kanister, Kunststoff, abnehmbares Oberteil QN
Kanister, Kunststoff, nicht abnehmbares Oberteil QM
Kanister, rechteckig JC
Kanister, Stahl 3A
Kanister, Stahl, abnehmbares Oberteil QL
Kanister, Stahl, nicht abnehmbares Oberteil QK
Kanister, zylindrisch JY
Karton CT
Kasten BX
Kasten, Aluminium 4B
Kasten, Commonwealth Handling Equipment Pool (CHEP), Eurobox DH
Kasten, für Flüssigkeiten BW
Kasten, Holz, Naturholz, gewöhnliches QP
Kasten, Holzfaserplatten 4G
Kasten, Kunststoff 4H
Kasten, Kunststoff, ausdehnungsfähig QR
Kasten, Kunststoff, fest QS
Kasten, Naturholz 4C
Kasten, Sperrholz 4D
Kasten, Stahl 4A
Kasten, wiederverwendbares Holz 4F
Kegel AJ
Kiste ( „Case, car” ) 7A
Kiste ( „Case” ) CS
Kiste ( „Chest” ) CH
Kiste, Holz 7B
Kiste, isothermisch EI
Kiste, Massengut, Holz DM
Kiste, Massengut, Karton DK
Kiste, Massengut, Kunststoff DL
Kiste, mehrlagig, Holz DB
Kiste, mehrlagig, Karton DC
Kiste, mehrlagig, Kunststoff DA
Kiste, Metall MA
Kiste, mit Palette ED
Kiste, mit Palette, Holz EE
Kiste, mit Palette, Karton EF
Kiste, mit Palette, Kunststoff EG
Kiste, mit Palette, Metall EH
Kiste, Stahl SS
Koffer TR
Konservendose T1
Korb BK
Korb, mit Henkel, Holz HB
Korb, mit Henkel, Karton HC
Korb, mit Henkel, Kunststoff HA
Körbchen PJ
Korbflasche WB
Korbflasche, geschützt CP
Korbflasche, ungeschützt CO
Krug JG
Kübel PL
Kufenbrett SL
Lattenkiste CR
Lebensmittelbehälter FT
Los LT
Magazinwagen FW
Massengut, fest, feine Teilchen ( „Pulver” ) VY
Massengut, fest, große Teilchen ( „Knollen” ) VO
Massengut, fest, körnige Teilchen ( „Körner” ) VR
Massengut, flüssig VL
Massengut, Flüssiggas (bei anormaler Temperatur/anormalem Druck) VQ
Massengut, Gas (bei 1031 mbar und 15 °C) VG
Massengutbehälter, mittelgroß WA
Massengutbehälter, mittelgroß, Aluminium WD
Massengutbehälter, mittelgroß, Aluminium, beaufschlagt mit mehr als 10 kPa WH
Massengutbehälter, mittelgroß, Aluminium, Flüssigkeit WL
Massengutbehälter, mittelgroß, flexibel ZU
Massengutbehälter, mittelgroß, gewebter Kunststoff, beschichtet WP
Massengutbehälter, mittelgroß, gewebter Kunststoff, beschichtet, mit Umhüllung WR
Massengutbehälter, mittelgroß, gewebter Kunststoff, mit Umhüllung WQ
Massengutbehälter, mittelgroß, gewebter Kunststoff, ohne Umhüllung WN
Massengutbehälter, mittelgroß, Holzfaser
Massengutbehälter, mittelgroß, Kunststofffolie WS
Massengutbehälter, mittelgroß, Metall WF
Massengutbehälter, mittelgroß, Metall, beaufschlagt mit 10 kPa WJ
Massengutbehälter, mittelgroß, Metall, Flüssigkeit WM
Massengutbehälter, mittelgroß, Metall, kein Stahl ZV
Massengutbehälter, mittelgroß, Naturholz ZW
Massengutbehälter, mittelgroß, Naturholz, mit Auskleidung WU
Massengutbehälter, mittelgroß, Papier, mehrlagig ZA
Massengutbehälter, mittelgroß, Papier, mehrlagig, wasserresistent ZC
Massengutbehälter, mittelgroß, Sperrholz ZX
Massengutbehälter, mittelgroß, Sperrholz, mit Auskleidung WY
Massengutbehälter, mittelgroß, Stahl WC
Massengutbehälter, mittelgroß, Stahl, beaufschlagt mit mehr als 10 kPa WG
Massengutbehälter, mittelgroß, Stahl, Flüssigkeit WK
Massengutbehälter, mittelgroß, starrer Kunststoff AA
Massengutbehälter, mittelgroß, starrer Kunststoff, frei stehend, Feststoffe ZF
Massengutbehälter, mittelgroß, starrer Kunststoff, frei stehend, mit Druck beaufschlagt ZH
Massengutbehälter, mittelgroß, starrer Kunststoff, frei stehend, Flüssigkeiten ZK
Massengutbehälter, mittelgroß, starrer Kunststoff, statische Struktur, Feststoffe ZD
Massengutbehälter, mittelgroß, starrer Kunststoff, statische Struktur, mit Druck beaufschlagt ZG
Massengutbehälter, mittelgroß, starrer Kunststoff, statische Struktur, Flüssigkeiten ZJ
Massengutbehälter, mittelgroß, Textil mit Umhüllung WW
Massengutbehälter, mittelgroß, Textil, beschichtet WV
Massengutbehälter, mittelgroß, Textil, beschichtet und Umhüllung WX
Massengutbehälter, mittelgroß, Textil, mit äußerer Umhüllung WT
Massengutbehälter, mittelgroß, Verbundmaterial ZS
Massengutbehälter, mittelgroß, Verbundmaterial, flexibler Kunststoff, Feststoffe ZM
Massengutbehälter, mittelgroß, Verbundmaterial, flexibler Kunststoff, mit Druck beaufschlagt ZP
Massengutbehälter, mittelgroß, Verbundmaterial, flexibler Kunststoff, Flüssigkeiten ZR
Massengutbehälter, mittelgroß, Verbundmaterial, starrer Kunststoff, Feststoffe PLN
Massengutbehälter, mittelgroß, Verbundmaterial, starrer Kunststoff, mit Druck beaufschlagt ZN
Massengutbehälter, mittelgroß, Verbundmaterial, starrer Kunststoff, Flüssigkeiten ZQ
Massengutbehälter, mittelgroß, wiederverwertetes Holz ZY
Massengutbehälter, mittelgroß, wiederverwertetes Holz, mit Auskleidung WZ
Matte MT
Milchkanne CC
Milchkasten MC
Netz NT
Netz, schlauchförmig, Kunststoff NU
Netz, schlauchförmig, Textil NV
Nicht verfügbar NA
Nicht verpackt oder nicht abgepackt NE
Nicht verpackt oder nicht abgepackt, eine Einheit NF
Nicht verpackt oder nicht abgepackt, mehrere Einheiten NG
Obst-/Gemüsekiste ( „Lug” ) LU
Obststeige FC
Ohne Käfig UC
Oktabin OT
Oxhoft HG
Päckchen PA
Packung, Display, Holz IC
Packung, Display, Kunststoff ID
Packung, Display, Metall IB
Packung, Karton, mit Greiflöchern für Flaschen IK
Packung, Papierumhüllung IF
Packung, Präsentation IE
Packung, Schlauch IA
Packung/Packstück PK
Paket PC
Palette PX
Palette, 100 cm × 110 cm AH
Palette, AS 4068-1993 OD
Palette, CHEP 100 cm × 120 cm OC
Palette, CHEP 40 cm × 60 cm OA
Palette, CHEP 80 cm × 120 cm OB
Palette, Holz 8A
Palette, Holz AG
Palette, ISO T11 OE
Palette, modular, Manschette 80 cm × 100 cm PD
Palette, modular, Manschette 80 cm × 120 cm AF
Palette, modular, Manschette 80 cm × 120 cm PE
Palette, Triwall TW
Patrone CQ
Pfanne P2
Platte ( „Slab” ) SB
Plattform, Gewicht oder Abmessungen nicht angegeben OF
Quetschtube TD
Rahmen FR
Reifen TU
Ring RG
Rohr ( „Pipe” ) PI
Rohr ( „Tube” ) TU
Rohre, im Bündel/Bund ( „Pipes, in bundle/bunch/truss” ) PV
Rohre, im Bündel/Bund ( „Tubes, in bundle/bunch/truss” ) TZ
Rolle RO
Rotnetz RT
Sack SA
Sack, Jute GY
Sack, mehrlagig MS
Sarg CJ
Satz KI
Schachtel NS
Schale BM
Schrumpfverpackt SW
Seekiste SE
Segeltuch CZ
Spender DN
Spindel SD
Spule BB
Spule ( „Coil” ) CL
Stab BR
Stab, Stange RD
Stäbe, im Bündel/Bund ( „Bars, in bundle/bunch/truss” ) BZ
Stäbe, Stangen, im Bündel/Bund ( „Rods, in bundle/bunch/truss” ) RZ
Stamm LG
Stämme, im Bündel/Bund LZ
Steige ( „crate, framed” ) FD
Steige ( „crate, shallow” ) SC
Steige, Holz 8B
Streichholzschachtel MX
Stück PP
Stufe, Etage ST
Tablett T1
Tafel, Bogen, Platte ST
Tafel, Bogen, Platte, eingeschweißt in Kunststoff SP
Tafel, Bögen, Platten, im Bündel/Bund SZ
Tank, rechteckig TK
Tank, zylindrisch TY
Tankbehälter, allgemein TG
Teekiste TC
Tiertransportbox PF
Tonne TE
Topf PT
Trägerpappe CM
Transporthilfe SI
Tray, mit waagerecht gestapelten flachen Artikeln GU
Tray, starr, mit Deckel stapelbar (CEN TS 14482:2002) IL
Tray-Packung (Trog, Tablett, Schale, Mulde) PU
Tray-Packung, einlagig, ohne Deckel, Holz DT
Tray-Packung, einlagig, ohne Deckel, Karton DV
Tray-Packung, einlagig, ohne Deckel, Kunststoff DS
Tray-Packung, einlagig, ohne Deckel, Polystyrol DU
Tray-Packung, zweilagig, ohne Deckel, Holz DX
Tray-Packung, zweilagig, ohne Deckel, Karton DY
Tray-Packung, zweilagig, ohne Deckel, Kunststoff DW
Trommel, Fass DR
Truhe CF
Tube, mit Düse TV
Umschlag EN
Umzugskasten LV
Vakuumverpackt VP
Vanpack VK
Verschlag SK
Weidenkorb CE
Wickel BT
Zerstäuber AT
Zusammengesetzte Verpackung, Glasbehälter 6P
Zusammengesetzte Verpackung, Glasbehälter in Aluminiumkiste YR
Zusammengesetzte Verpackung, Glasbehälter in Aluminiumtrommel YQ
Zusammengesetzte Verpackung, Glasbehälter in dehnungsfähigem Kunststoffgebinde YY
Zusammengesetzte Verpackung, Glasbehälter in festem Kunststoffgebinde YZ
Zusammengesetzte Verpackung, Glasbehälter in Holzfaserkiste YX
Zusammengesetzte Verpackung, Glasbehälter in Holzfasertrommel YW
Zusammengesetzte Verpackung, Glasbehälter in Holzkiste YS
Zusammengesetzte Verpackung, Glasbehälter in Sperrholztrommel YT
Zusammengesetzte Verpackung, Glasbehälter in Stahlkiste YP
Zusammengesetzte Verpackung, Glasbehälter in Stahltrommel YN
Zusammengesetzte Verpackung, Glasbehälter in Weidenkorb YV
Zusammengesetzte Verpackung, Kunststoffbehälter 6H
Zusammengesetzte Verpackung, Kunststoffbehälter in Aluminiumkiste YD
Zusammengesetzte Verpackung, Kunststoffbehälter in Aluminiumtrommel YC
Zusammengesetzte Verpackung, Kunststoffbehälter in fester Kunststoffkiste YM
Zusammengesetzte Verpackung, Kunststoffbehälter in Holzfaserkiste YK
Zusammengesetzte Verpackung, Kunststoffbehälter in Holzfasertrommel YJ
Zusammengesetzte Verpackung, Kunststoffbehälter in Holzkiste YF
Zusammengesetzte Verpackung, Kunststoffbehälter in Kunststofftrommel YL
Zusammengesetzte Verpackung, Kunststoffbehälter in Sperrholzkiste YH
Zusammengesetzte Verpackung, Kunststoffbehälter in Sperrholztrommel YG
Zusammengesetzte Verpackung, Kunststoffbehälter in Stahlkiste YB
Zusammengesetzte Verpackung, Kunststoffbehälter in Stahltrommel YA
Zylinder CY

Feld 33: Warennummer

Erstes Unterfeld (8 Ziffern)

Entsprechend den Vorschriften der Kombinierten Nomenklatur auszufüllen. Wird der Vordruck für ein Unionsversandverfahren verwendet, so ist in dieses Unterfeld mindestens der sechsstellige Code des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren einzutragen. Es ist jedoch nach Maßgabe der Kombinierten Nomenklatur auszufüllen, wenn eine Unionsbestimmung dies vorschreibt.

Zweites Unterfeld (2 Zeichen)

Entsprechend dem TARIC auszufüllen (zwei Ziffern betreffend die Anwendung besonderer Unionsmaßnahmen zur Erfüllung der Förmlichkeiten am Bestimmungsort).

Drittes Unterfeld (4 Zeichen)

Entsprechend dem TARIC auszufüllen (erster Zusatzcode).

Viertes Unterfeld (4 Zeichen)

Entsprechend dem TARIC auszufüllen (zweiter Zusatzcode).

Fünftes Unterfeld (4 Zeichen)

Von den betreffenden Mitgliedstaaten festzulegende Codes.

Feld 34a: Code für das Ursprungsland

Die in Feld 2 angegebenen Ländercodes sind zu verwenden.

Feld 34b: Code für die Ursprungs-/Herstellungsregion

Von den Mitgliedstaaten festzulegen.

Feld 36: Präferenz

Bei den in diesem Feld einzutragenden Codes handelt es sich um dreistellige Codes bestehend aus einem unter Nummer 1 erläuterten Element und einem unter Nummer 2 erläuterten zweistelligen Element. Die folgenden Codes sind zu verwenden:
1.
Die erste Ziffer des Codes

1
Zolltarifliche Maßnahme „erga omnes”
2
Allgemeines Präferenzsystem (APS)
3
Andere als die unter Code 2 fallenden Zollpräferenzen
4
Abgabenerhebung in Anwendung der von der Europäischen Union geschlossenen Zollunionsabkommen

2.
Die beiden folgenden Ziffern des Codes

00
Keiner der nachstehenden Fälle
10
Zollaussetzung
15
Zollaussetzung mit besonderer Verwendung
18
Zollaussetzung mit Bescheinigung über die Beschaffenheit der Ware
19
Zeitweilige Aussetzung der Zölle für mit Luftfahrttauglichkeitsbescheinigung eingeführte Waren
20
Zollkontingent(*)
23
Zollkontingent mit besonderer Verwendung(*)
25
Zollkontingent mit Bescheinigung über die Beschaffenheit der Ware(*)
28
Zollkontingent nach passiver Veredelung(*)
40
Besondere Verwendung aufgrund des Gemeinsamen Zolltarifs
50
Bescheinigung über die Beschaffenheit der Ware.

Feld 37: Verfahren

A.
Erstes Unterfeld

In dieses Unterfeld ist ein vierstelliger Code einzutragen, der aus einem zweistelligen Element zur Bezeichnung des angemeldeten Verfahrens und aus einem weiteren zweistelligen Element zur Bezeichnung des vorangegangenen Verfahrens besteht. Die Liste der zweistelligen Elemente ist nachstehend aufgeführt. Als „vorangegangenes Verfahren” gilt das Verfahren, in dem sich die Waren befanden, bevor sie in das beantragte Verfahren übergeführt wurden. Falls das vorangegangene Verfahren ein Lagerverfahren oder ein Verfahren der vorübergehenden Verwendung war oder die Ware aus einer Freizone gekommen ist, ist der entsprechende Code nur zu verwenden, wenn die betreffende Ware nicht vorher in ein besonderes Verfahren (aktive oder passive Veredelung) übergeführt wurde. Beispiel: Wiederausfuhr von Waren, die in die aktive Veredelung und danach in ein Zolllagerverfahren übergeführt wurden: Code 3151 (und nicht 3171). (Erster Vorgang = 5100; zweiter Vorgang = 7151; Wiederausfuhr = 3151). Desgleichen gilt die Überführung von Waren in eines der vorgenannten Nichterhebungsverfahren bei der Wiedereinfuhr von Waren, die zuvor vorübergehend ausgeführt worden waren, als einfache Einfuhr im Rahmen dieses Verfahrens. Die Wiedereinfuhr wird erst erfasst, wenn die Waren zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden. Beispiel: Überlassung von Waren zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr, die im Rahmen der passiven Veredelung ausgeführt und bei der Wiedereinfuhr in das Zolllagerverfahren übergeführt worden waren: Code 6121 (und nicht 6171). (Erster Vorgang: vorübergehende Ausfuhr zur passiven Veredelung = 2100; zweiter Vorgang: Überführung in das Zolllagerverfahren = 7121; dritter Vorgang: Überlassung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr = 6121). Die in der folgenden Auflistung mit dem Buchstaben (a) versehenen Codes können nicht als erstes Element des Verfahrenscodes verwendet werden, sondern weisen lediglich auf ein vorangegangenes Verfahren hin. Beispiel: 4054 = Abfertigung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr von Waren, die zuvor zur aktiven Veredelung in einen anderen Mitgliedstaat übergeführt wurden. Liste der Verfahren mit Codes Je zwei dieser Grundelemente müssen zu einem vierstelligen Code zusammengestellt werden.
00.
Dieser Code zeigt an, dass kein vorangegangenes Verfahren vorliegt (a).
01.

Überlassung von Waren zum zollrechtlich freien Verkehr mit gleichzeitigem Wiederversand im Rahmen des Warenverkehrs zwischen Teilen des Zollgebiets der Union, in denen die Vorschriften der Richtlinie 2006/112/EG des Rates anwendbar sind, und solchen Teilen dieses Gebiets, in denen diese Vorschriften nicht gelten, sowie auf den Warenverkehr zwischen den Teilen dieses Gebiets, in denen diese Vorschriften nicht anwendbar sind.

Überlassung von Waren zum zollrechtlich freien Verkehr mit gleichzeitigem Wiederversand im Rahmen des Warenverkehrs zwischen der Union und den Ländern, mit denen sie eine Zollunion gebildet hat.

Beispiel: Drittlandswaren, die in Frankreich zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen und zu ihrem Bestimmungsort auf den Kanalinseln weiterbefördert werden.

02.

Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr zur Durchführung einer aktiven Veredelung (Verfahren der Zollrückvergütung). (a)

Erläuterung: Aktive Veredelung (Zollrückvergütungsverfahren) gemäß Artikel 256 Zollkodex.

07.

Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr und gleichzeitige Überführung in ein anderes Lagerverfahren als das Zolllagerverfahren.

Erläuterung: Dieser Code wird in den Fällen verwendet, in denen die Waren zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden, ohne dass die Mehrwertsteuer oder gegebenenfalls fällige Verbrauchsteuern entrichtet wurden.

Beispiele: Eingeführte Maschinen werden zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen, aber die Mehrwertsteuer wird nicht entrichtet. In einem Steuerlager oder in anderen Räumlichkeiten unter Steueraufsicht können die Waren unter Aussetzung der Mehrwertsteuer aufbewahrt werden.

Eingeführte Zigaretten werden zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen, aber die Mehrwertsteuer und die Verbrauchsteuern werden nicht entrichtet. Die Waren werden in einem Steuerlager oder in anderen Räumlichkeiten unter Steueraufsicht unter Aussetzung der Mehrwertsteuer und der Verbrauchsteuern aufbewahrt.

10.

Endgültige Ausfuhr

Beispiel: Normale Ausfuhr von Unionswaren in ein Drittland, aber auch Ausfuhr von Unionswaren in Teile des Zollgebiets der Union, in denen die Richtlinie 2006/112/EG (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1) keine Anwendung findet.

11.

Ausfuhr von im Rahmen einer aktiven Veredelung aus Ersatzwaren hervorgegangenen Veredelungserzeugnissen vor Überführung der Einfuhrwaren in das Verfahren.

Erläuterung: Vorzeitige Ausfuhr (EX-IM) gemäß Artikel 223 Absatz 2 Buchstabe c Zollkodex.

Beispiel: Zigaretten, die aus Tabakblättern mit Ursprung in der Union hergestellt wurden, werden ausgeführt, bevor Tabakblätter aus Drittländern in das Verfahren der aktiven Veredelung übergeführt werden.

21.

Vorübergehende Ausfuhr im Rahmen der passiven Veredelung.

Beispiel: Erläuterung: Passive Veredelung gemäß den Artikeln 259 bis 262 des Zollkodex. Siehe auch Code 22.

22.

Vorübergehende Ausfuhr zu anderen als unter Code 21 genannten Zwecken.

Beispiel: Gleichzeitige Anwendung der passiven Veredelung und des wirtschaftlichen passiven Veredelungsverkehrs für Textilerzeugnisse (Verordnung (EG) Nr. 3036/94 des Rates).

23.

Vorübergehende Ausfuhr zum Zweck der Wiedereinfuhr in unverändertem Zustand

Beispiel: Vorübergehende Ausfuhr von Waren wie Ausstellungsgut, Muster, Berufsausrüstungen usw.

31.

Wiederausfuhr

Erläuterung: Wiederausfuhr von Nicht-Unionswaren nach einem Verfahren der Steueraussetzung.

Beispiel: Waren, die in ein Zolllagerverfahren übergeführt und anschließend zur Wiederausfuhr angemeldet werden.

40.

Gleichzeitige Überlassung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr ohne mehrwertsteuerbefreiende Lieferung.

Beispiel: Drittlandswaren, für die die Zölle und die Mehrwertsteuer entrichtet werden.

41.

Gleichzeitige Überlassung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr von Waren im Verfahren der aktiven Veredelung (Zollrückvergütungsverfahren) (a).

Beispiel: Aktive Veredelung mit Entrichtung der Zölle und der nationalen Abgaben bei der Einfuhr.

42.

Gleichzeitige Überlassung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr mit mehrwertsteuerbefreiender Lieferung in einen anderen Mitgliedstaat, gegebenenfalls mit Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung.

Erläuterung: Die Mehrwertsteuerbefreiung und gegebenenfalls die Verbrauchsteueraussetzung werden gewährt, da auf die Einfuhr eine unionsinterne Lieferung oder Beförderung der Gegenstände in einen anderen Mitgliedstaat folgt. In diesem Fall sind die Mehrwertsteuer und gegebenenfalls die Verbrauchsteuern im Bestimmungsmitgliedstaat zu entrichten. Für dieses Verfahren müssen die betreffenden Personen die Voraussetzungen gemäß Artikel 143 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG und gegebenenfalls die Voraussetzungen gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2008/118/EG erfüllen.

Beispiel 1: Mehrwertsteuerbefreiung bei der Einfuhr unter Inanspruchnahme der Dienste eines steuerlichen Vertreters.

Beispiel 2: Aus einem Drittland eingeführte verbrauchsteuerpflichtige Waren, die zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr überlassen und mehrwertsteuerbefreiend in einen anderen Mitgliedstaat geliefert werden. Auf die Überlassung zum zoll- und steuerrechtlichen Verkehr folgt unmittelbar eine von einem registrierten Versender gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2008/118/EG veranlasste Beförderung in einem Verfahren der Steueraussetzung vom Ort der Einfuhr.

43.

Gleichzeitige Überlassung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr im Rahmen von besonderen Maßnahmen für die Erhebung eines Betrags während der Übergangszeit nach dem Beitritt neuer Mitgliedstaaten.

Beispiel: Überlassung landwirtschaftlicher Erzeugnisse zum zollrechtlich freien Verkehr während einer besonderen Übergangszeit nach dem Beitritt neuer Mitgliedstaaten, in der ein besonderes Zollverfahren oder besondere Maßnahmen zwischen den neuen Mitgliedstaaten und dem Rest der Union gelten, wie seinerzeit für ES und PT.

45.

Überlassung von Waren zum zollrechtlich und mehrwertsteuer- oder verbrauchsteuerrechtlich freien Verkehr und deren Überführung in ein Steuerlagerverfahren.

Erläuterung: Befreiung von der Mehrwertsteuer oder von den Verbrauchsteuern durch Überführung der Waren in ein Steuerlagerverfahren.

Beispiele: Aus einem Drittland eingeführte Zigaretten werden zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen und die Mehrwertsteuer wird entrichtet. In einem Steuerlager oder in anderen Räumlichkeiten unter Steueraufsicht können die Waren unter Aussetzung der Verbrauchsteuer aufbewahrt werden.

Aus einem Drittland eingeführte Zigaretten werden zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen und die Verbrauchsteuern werden entrichtet. In einem Steuerlager oder in anderen Räumlichkeiten unter Steueraufsicht können die Waren unter Aussetzung der Mehrwertsteuer aufbewahrt werden.

48.

Gleichzeitige Überlassung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr von Ersatzwaren im Rahmen der passiven Veredlung vor Ausfuhr der Waren der vorübergehenden Ausfuhr.

Erläuterung: Standardaustauschverfahren (IM-EX), vorzeitige Einfuhr gemäß Artikel 262 Absatz 1 Zollkodex.

49.

Überlassung von Unionswaren zum steuerrechtlich freien Verkehr im Rahmen des Warenverkehrs zwischen Teilen des Zollgebiets der Union, in denen die Vorschriften der Richtlinie 2006/112/EG anwendbar sind, und solchen Teilen dieses Gebiets, in denen diese Vorschriften nicht gelten, sowie auf den Warenverkehr zwischen den Teilen dieses Gebiets, in denen diese Vorschriften nicht anwendbar sind.

Überlassung von Waren zum steuerrechtlich freien Verkehr im Rahmen des Warenverkehrs zwischen der Union und den Ländern, mit denen sie eine Zollunion gebildet hat.

Erläuterung: Einfuhr mit Überlassung zum steuerrechtlich freien Verkehr von Waren aus Teilen der Union, in denen die Richtlinie 2006/112/EG keine Anwendung findet. Die Verwendung der Zollanmeldung ist in Artikel 134 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 geregelt.

Beispiele: Waren aus Martinique, die in Belgien zum steuerrechtlich freien Verkehr überlassen werden.

Waren aus Andorra, die in Deutschland zum steuerrechtlich freien Verkehr überlassen werden.

51.

Aktive Veredelung,

Erläuterung: Aktive Veredelung gemäß Artikel 256 Zollkodex.

53.

Einfuhr zwecks Überführung in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung.

Beispiel: Vorübergehende Verwendung etwa zu Ausstellungszwecken.

54.

Aktive Veredelung in einem anderen Mitgliedstaat (ohne die Waren zuvor zum zollrechtlich freien Verkehr zu überlassen) (a).

Erläuterung: Dieser Code dient der Erfassung in den Statistiken über den unionsinternen Warenverkehr.

Beispiel: Eine Drittlandsware wird in Belgien in die aktive Veredelung übergeführt (5100). Im Anschluss an die Veredelung werden sie nach Deutschland versandt, um dort zum freien Verkehr (4054) überlassen bzw. einer weiteren Veredelung unterzogen zu werden (5154).

61.
Wiedereinfuhr mit gleichzeitiger Überlassung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr ohne mehrwertsteuerbefreiende Lieferung.
63.

Wiedereinfuhr und gleichzeitige Überlassung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr mit mehrwertsteuerbefreiender Lieferung in einen anderen Mitgliedstaat, gegebenenfalls mit Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung.

Erläuterung: Die Mehrwertsteuerbefreiung und gegebenenfalls die Verbrauchsteueraussetzung werden gewährt, da auf die Wiedereinfuhr eine unionsinterne Lieferung oder Beförderung der Gegenstände in einen anderen Mitgliedstaat folgt. In diesem Fall sind die Mehrwertsteuer und gegebenenfalls die Verbrauchsteuern im Bestimmungsmitgliedstaat zu entrichten. Für dieses Verfahren müssen die betreffenden Personen die Voraussetzungen gemäß Artikel 143 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG und gegebenenfalls die Voraussetzungen gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2008/118/EG erfüllen.

Beispiel 1: Wiedereinfuhr nach passiver Veredelung oder vorübergehender Verwendung, wobei eine etwaige MwSt.-Schuld beim steuerlichen Vertreter erhoben wird.

Beispiel 2: Nach passiver Veredelung wiedereingeführte und zum zollrechtlich freien Verkehr überlassene verbrauchsteuerpflichtige Waren, die mehrwertsteuerbefreiend in einen anderen Mitgliedstaat geliefert werden. Auf die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr folgt unmittelbar eine von einem registrierten Versender gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2008/118/EG vom Ort der Wiedereinfuhr veranlasste Beförderung in einem Verfahren der Steueraussetzung.

68.

Wiedereinfuhr mit gleichzeitiger Überlassung zum zoll- und teilweise steuerrechtlich freien Verkehr und Überführung in ein anderes Lagerverfahren als das Zolllagerverfahren.

Beispiel: Weiterverarbeitete alkoholische Getränke, die wiedereingeführt und in ein Verbrauchsteuerlager übergeführt werden.

71.

Überführung von Waren in das Zolllagerverfahren.

Erläuterung: Überführung von Waren in das Zolllagerverfahren. Hierdurch wird in keiner Weise der gleichzeitigen Überführung in ein Verbrauchsteuer- oder MwSt.-Lager vorgegriffen.

76.

Überführung in das Zolllagerverfahren vor der Ausfuhr mit dem Ziel der Erlangung von Sondererstattungen bei der Ausfuhr.

Beispiel: Entbeintes Fleisch von ausgewachsenen männlichen Rindern, das vor der Ausfuhr in das Zolllagerverfahren übergeführt wird (Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1741/2006 der Kommission vom 24. November 2006 mit den Bedingungen für die Gewährung der Sondererstattung bei der Ausfuhr von in das Zolllagerverfahren übergeführtem entbeintem Fleisch von ausgewachsenen männlichen Rindern(4)).

77.

Herstellung von Waren unter zollamtlicher Überwachung und im Rahmen von Zollkontrollen im Sinne des Artikels 5 Nummer 27 des Zollkodes vor der Ausfuhr und der Zahlung von Ausfuhrerstattungen.

Beispiel: Unter zollamtlicher Überwachung und im Rahmen von Zollkontrollen vor der Ausfuhr hergestellte Rindfleischkonserven (Artikel 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1731/2006 der Kommission vom 23. November 2006 über besondere Durchführungsbestimmungen für die Erstattungen bei der Ausfuhr bestimmter Rindfleischkonserven(5)).

78.
Verbringung von Waren in eine Freizone (a).
91.
Überführung in das Verfahren der Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung (a).
92.

Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung in einem anderen Mitgliedstaat (ohne die Waren zuvor zum zollrechtlich freien Verkehr zu überlassen) (a).

Erläuterung: Dieser Code dient der Erfassung in den Statistiken über den unionsinternen Warenverkehr.

Beispiel: Eine Drittlandsware wurde in Belgien zum Verfahren der Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung angemeldet (9100). Im Anschluss an die Umwandlung wird sie nach Deutschland versandt, um dort zum freien Verkehr (4092) überlassen zu werden.

B.
Zweites Unterfeld

1.
Wird dieses Feld verwendet, um ein Unionsverfahren anzugeben, muss ein aus einem Buchstaben und zwei darauf folgenden alphanumerischen Zeichen bestehender Code verwendet werden, wobei der erste Buchstabe für eine Maßnahmenkategorie gemäß der folgenden Aufschlüsselung steht:

Aktive Veredelung Axx
Passive Veredelung Bxx
Zollbefreiungen Cxx
Vorübergehende Verwendung Dxx
Landwirtschaftliche Erzeugnisse Exx
Sonstige Fxx

Aktive Veredelung (AV)

Artikel 256 Zollkodex

EinfuhrAusfuhr
Verfahren Code
Waren, die nach vorzeitiger Ausfuhr der Veredelungserzeugnisse aus Milch und Milcherzeugnissen in die AV übergeführt werden A01
Waren in der AV, die für militärische Zwecke im Ausland bestimmt sind A02
Waren in der AV (Zollrückvergütung), die zur Wiederausfuhr auf den Kontinentalschelf bestimmt sind A03
Waren in der AV (nur MwSt.-Aussetzung) A04
Waren in der AV (Zollrückvergütung), die zur Wiederausfuhr auf den Kontinentalschelf bestimmt sind A05
Waren, die ohne Aussetzung der Verbrauchsteuern in die AV übergeführt werden A08
Aus Milch und aus Milcherzeugnissen hergestellte Veredelungserzeugnisse A51
Veredelungserzeugnisse in der AV (nur MwSt.-Aussetzung) A52
Veredelungserzeugnisse in der AV, die für militärische Zwecke im Ausland bestimmt sind A53

Passive Veredelung (PV)

Artikel 259 Zollkodex

EinfuhrAusfuhr
Verfahren Code
Wiedereinfuhr von Veredelungserzeugnissen in den Mitgliedstaat, in dem die Abgaben entrichtet wurden B01
Wiedereinfuhr von Veredelungserzeugnissen nach Reparatur im Rahmen der Gewährleistungspflicht B02
Wiedereinfuhr von Veredelungserzeugnissen nach Austausch im Rahmen der Gewährleistungspflicht B03
Wiedereinfuhr von Veredelungserzeugnissen nach passiver Veredelung und MwSt.-Aussetzung aufgrund einer besonderen Verwendung B04
Vorzeitige Einfuhr von Veredelungserzeugnissen in der passive Veredelung. B07
Zum Zwecke der AV eingeführte und zur Reparatur im Rahmen der PV ausgeführte Waren B51
Zur AV eingeführte und zum Austausch im Rahmen der Gewährleistungspflicht ausgeführte Waren B52
Passive Veredelung im Rahmen von Abkommen mit Drittländern, gegebenenfalls kombiniert mit PV-MwSt. B53
Nur PV-MwSt. B54

Zollbefreiungen

(Verordnung (EG) Nr. 1186/2009)

Befreiung von den EinfuhrabgabenBefreiung von den Ausfuhrabgaben
Artikel Code
Übersiedlungsgut von natürlichen Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz in die Union verlegen 3 C01
Aussteuer und Hausrat, die aus Anlass einer Eheschließung eingeführt werden 12 Absatz 1 C02
Aus Anlass einer Eheschließung üblicherweise überreichte Geschenke 12 Absatz 2 C03
Erbschaftsgut 17 C04
Ausstattung, Ausbildungsmaterial und Haushaltsgegenstände von Schülern und Studenten 21 C06
Sendungen mit geringem Wert 23 C07
Sendungen von Privatperson an Privatperson 25 C08
Investitionsgüter und andere Ausrüstungsgegenstände, die anlässlich einer Betriebsverlegung aus einem Drittland in die Union eingeführt werden 28 C09
Investitionsgüter und andere Ausrüstungsgegenstände von Personen, die einen freien Beruf ausüben, sowie von juristischen Personen, die eine Tätigkeit ohne Erwerbszweck ausüben 34 C10
Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters; wissenschaftliche Instrumente und Apparate gemäß Anhang I 42 C11
Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters; wissenschaftliche Instrumente und Apparate gemäß Anhang II 43 C12
Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters; wissenschaftliche Instrumente und Apparate, die ausschließlich für nichtkommerzielle Zwecke eingeführt werden (einschließlich Ersatzteile, Bestandteile, Zubehörteile und Werkzeuge) 44 und 45 44-45 C13
Ausrüstungen, die von oder für Rechnung einer Einrichtung oder Anstalt für wissenschaftliche Forschung mit Sitz außerhalb der Union für nichtkommerzielle Zwecke eingeführt werden 51 C14
Tiere für Laborzwecke und biologische und chemische Stoffe für Forschungszwecke 53 C15
Therapeutische Stoffe menschlichen Ursprungs sowie Reagenzien zur Bestimmung der Blut- und Gewebegruppen 54 C16
Instrumente und Apparate zur medizinischen Forschung, Diagnose oder Behandlung 57 C17
Vergleichssubstanzen für die Arzneimittelkontrolle 59 C18
Pharmazeutische Erzeugnisse zur Verwendung bei internationalen Sportveranstaltungen 60 C19
Für Organisationen der Wohlfahrtspflege bestimmte Waren 61 C20
In Anhang III aufgeführte Gegenstände für Blinde 66 C21
In Anhang IV aufgeführte Gegenstände für Blinde, die von den Blinden selbst zu ihrem Eigengebrauch eingeführt werden (einschließlich Ersatzteile, Bestandteile, Zubehörteile und Werkzeuge) 67 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 C22
In Anhang IV aufgeführte Gegenstände für Blinde, die von bestimmten Einrichtungen oder Organisationen eingeführt werden (einschließlich Ersatzteile, Bestandteile, Zubehörteile und Werkzeuge) 67 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 C23
Gegenstände für andere Behinderte (ausgenommen Blinde), die von den Behinderten selbst zu ihrem Eigengebrauch eingeführt werden (einschließlich Ersatzteile, Bestandteile, Zubehörteile und Werkzeuge) 68 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 C24
Gegenstände für andere Behinderte (ausgenommen Blinde), die von bestimmten Einrichtungen oder Organisationen eingeführt werden (einschließlich Ersatzteile, Bestandteile, Zubehörteile und Werkzeuge) 68 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 C25
Zugunsten von Katastrophenopfern eingeführte Gegenstände 74 C26
Auszeichnungen und Ehrengaben 81 C27
Geschenke im Rahmen zwischenstaatlicher Beziehungen 82 C28
Zum persönlichen Gebrauch von Staatsoberhäuptern bestimmte Waren 85 C29
Zur Absatzförderung eingeführte Warenmuster oder -proben von geringem Wert 86 C30
Zur Absatzförderung eingeführte Werbedrucke und Werbegegenstände 87-89 C31
Auf Ausstellungen oder ähnlichen Veranstaltungen ge- oder verbrauchte Waren 90 C32
Zu Prüfungs-, Analyse- oder Versuchszwecken eingeführte Waren 95 C33
Sendungen an die für Urheberrechtsschutz oder gewerblichen Rechtsschutz zuständigen Stellen 102 C34
Werbematerial für den Fremdenverkehr 103 C35
Verschiedene Dokumente und Gegenstände 104 C36
Verpackungsmittel zum Verstauen und Schutz von Waren während ihrer Beförderung 105 C37
Streu und Futter für Tiere während ihrer Beförderung 106 C38
Treib- und Schmierstoffe in Straßenkraftfahrzeugen und Spezialcontainern 107 C39
Waren für Friedhöfe und Gedenkstätten für Kriegsopfer 112 C40
Särge, Urnen und Gegenstände zur Grabausschmückung 113 C41
Ausfuhr von Haustieren anlässlich der Verlegung eines landwirtschaftlichen Betriebes aus der Union in ein Drittland 115 C51
Gleichzeitig mit den Tieren ausgeführte Futtermittel 121 C52

Vorübergehende Verwendung

Verfahren Artikel der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 Code
Paletten 208 und 209 D01
Container 210 und 211 D02
Beförderungsmittel 212 D03
Persönliche Gebrauchsgegenstände der Reisenden und zu Sportzwecken eingeführte Waren 219 D04
Betreuungsgut für Seeleute 220 D05
Ausrüstung für Katastropheneinsätze 221 D06
Medizinisch-chirurgisches Material und Labormaterial 222 D07
Tiere 223 D08
Waren im Zusammenhang mit den Besonderheiten der Grenzzone 224 D09
Ton-, Bild oder Datenträger 225 D10
Werbematerial 225 D11
Berufsausrüstung 226 D12
Pädagogisches Material und wissenschaftliches Gerät 227 D13
Umschließungen, gefüllt 228 D14
Umschließungen, leer 228 D15
Formen, Matrizen, Klischees, Modelle, Geräte zum Messen, Überprüfen oder Überwachen und ähnliche Gegenstände 229 D16
Spezialwerkzeuge und -instrumente 230 D17
Waren, die Versuchen unterzogen werden sollen 231 Buchstabe a D18
Waren, die im Rahmen eines Kaufvertrags mit Erprobungsvorbehalt eingeführt werden 231 Buchstabe b D19
Waren, die zur Durchführung von Versuchen bestimmt sind 231 Buchstabe c D20
Muster 232 D21
Austauschproduktionsmittel 233 D22
Waren, die auf einer öffentlichen Veranstaltung ausgestellt oder vorgeführt werden sollen 234 Absatz 1 D23
Sendungen zur Ansicht (sechs Monate) 234 Absatz 2 D24
Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten 234 Absatz 3 Buchstabe a D25
Waren, die im Hinblick auf ihre Versteigerung eingeführt werden 234 Absatz 3 Buchstabe b D26
Ersatzteile, Zubehörteile und Ausrüstung 235 D27
Waren, die in besonderen Situationen ohne wirtschaftliche Auswirkungen eingeführt werden 236 Buchstabe b D28
Waren, die gelegentlich und für längstens drei Monate eingeführt werden 236 Buchstabe a D29
Vorübergehende Verwendung unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben 206 D51
Landwirtschaftliche ErzeugnisseEinfuhrAusfuhrSonstigeEinfuhrAusfuhr
Verfahren Code
Verwendung des Einheitspreises für die Bestimmung des Zollwerts bestimmter verderblicher Waren (Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe c des Zollkodex und Artikel 142 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447. E01
Pauschale Einfuhrwerte (beispielsweise: Verordnung (EG) Nr. 543/2011) E02
Landwirtschaftliche Erzeugnisse, für die eine ausfuhrlizenzpflichtige Erstattung beantragt wird (Anhang-I-Waren) E51
Landwirtschaftliche Erzeugnisse, für die eine Erstattung beantragt wird, die nicht ausfuhrlizenzpflichtig ist (Anhang-I-Waren) E52
In kleinen Mengen ausgeführte landwirtschaftliche Erzeugnisse, für die eine Erstattung beantragt wird, die nicht ausfuhrlizenzpflichtig ist (Anhang-I-Waren) E53
Landwirtschaftliche Erzeugnisse, für die eine bescheinigungspflichtige Erstattung beantragt wird (Nicht-Anhang-I-Waren) E61
Landwirtschaftliche Erzeugnisse, für die eine Erstattung beantragt wird, die nicht bescheinigungspflichtig ist (Nicht-Anhang-I-Waren) E62
In kleinen Mengen ausgeführte landwirtschaftliche Erzeugnisse, für die eine Erstattung beantragt wird und für die keine Erstattungsbescheinigung erforderlich ist (Nicht-Anhang-I-Waren) E63
In kleinen Mengen ausgeführte landwirtschaftliche Erzeugnisse, für die eine Erstattung beantragt wird und die bei der Berechnung der Mindestkontrollsätze nicht berücksichtigt werden E71
Verfahren Code
Befreiung von den Einfuhrabgaben für Rückwaren (Artikel 203 Zollkodex) F01
Befreiung von den Einfuhrabgaben für Rückwaren (besondere Umstände gemäß Artikel 159 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446: landwirtschaftliche Erzeugnisse) F02
Befreiung von den Einfuhrabgaben für Rückwaren (besondere Umstände gemäß Artikel 158 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446: Ausbesserung oder Instandsetzung) F03
In die Union zurückverbrachte Veredelungserzeugnisse, die ursprünglich ausgeführt oder wiederausgeführt wurden (Artikel 205 Absatz 1 Zollkodex) F04
Eine Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung vom Ort der Einfuhr gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2008/118/EG F06
Befreiung von den Einfuhrabgaben für Fischereierzeugnisse und sonstige Meereserzeugnisse, die von in einem Mitgliedstaat zugelassenen oder registrierten und unter der Flagge dieses Staates fahrenden Schiffen aus in Hoheitsgewässern eines Drittlands gefangen werden F21
Befreiung von den Einfuhrabgaben für Erzeugnisse, die aus in Hoheitsgewässern eines Drittlands gefangenen Fischereierzeugnissen und sonstigen Meereserzeugnissen an Bord eines in einem Mitgliedstaat zugelassenen oder registrierten und unter der Flagge dieses Staates fahrenden Fabrikschiffes hergestellt wurden F22
Waren, die im Rahmen der passiven Veredelung ohne Aussetzung der Verbrauchsteuern in ein Lagerverfahren übergeführt werden F31
Waren, die im Rahmen der aktiven Veredelung ohne Aussetzung der Verbrauchsteuern in ein Lagerverfahren übergeführt werden F32
Waren in einer Freizone, die ohne Aussetzung der Verbrauchsteuern in ein Zolllagerverfahren übergeführt werden F33
Waren, die nach Überführung in die Endverwendung ohne Aussetzung der Verbrauchsteuern in ein Zolllagerverfahren übergeführt werden F34
Überlassung von für eine Veranstaltung oder den Verkauf bestimmten Waren der vorübergehenden Verwendung zum zollrechtlich freien Verkehr, wobei der Betrag der Zollschuld anhand der Bemessungsgrundlagen ermittelt wird, die für diese Waren im Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr gelten F41
Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr von Veredelungserzeugnissen, wenn die Berechnung der Einfuhrabgaben gemäß Artikel 86 Absatz 3 des Zollkodex erfolgt F44
Ausfuhren zu militärischen Zwecken F51
Bevorratung F61
Bevorratung mit Waren, die für die Gewährung einer Erstattung in Betracht kommen F62
Einlagerung in ein Vorratslager (Artikel 37 bis 40 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 der Kommission(6) F63
Auslagerung von zur Bevorratung bestimmten Waren aus einem Vorratslager F64

2.
Die ausschließlich für nationale Zwecke vorgesehenen Codes müssen aus einem numerischen Zeichen gefolgt von zwei alphanumerischen Zeichen gemäß der Nomenklatur des jeweiligen Mitgliedstaats bestehen.

Feld 40: Summarische Anmeldung/Vorpapier

In diesem Feld sind alphanumerische Codes der Form an..26 anzugeben. Jeder Code besteht aus drei verschiedenen Elementen. Die Elemente werden voneinander durch einen Bindestrich (-) getrennt. Das erste Element (a1), für das drei verschiedene Buchstaben vorgesehen sind, dient der Unterscheidung zwischen den drei nachfolgend aufgeführten Kategorien. Mit dem zweiten Element (an..3), das aus Ziffern oder Buchstaben oder aus einer Kombination aus Ziffern und Buchstaben bestehen kann, wird die Art des Dokuments bezeichnet. Das dritte Element (an..20) dient der Erfassung der für die Identifizierung des Dokuments erforderlichen näheren Angaben wie der Kennnummer oder eines sonstigen eindeutigen Hinweises.

1.
Das erste Element (a1):

    Summarische Anmeldung = X

    Ursprüngliche Anmeldung = Y

    Vorpapier = Z

2.
Das zweite Element (an..3):

Wählen Sie die Kurzbezeichnung für das Dokument aus dem „Verzeichnis der Kurzbezeichnungen der Dokumente” . Dieses Verzeichnis enthält auch den Code „CLE” für „Datum und Referenznummer der Anschreibung der Waren in der Buchführung” (Artikel 182 Zollkodex). Das Datum wird wie folgt codiert: JJJJMMTT.

3.
Das dritte Element (an..20):

Hier ist die Kennnummer oder ein sonstiger eindeutiger Hinweis anzugeben, anhand deren das Dokument zu erkennen ist.

Beispiele:

Bei dem Vorpapier handelt es sich um ein Versandpapier T1, das von der Bestimmungszollstelle unter der Nummer „238544” registriert worden ist. Der Code lautet daher „Z-821-238544” ( „Z” für Vorpapier, „821” für das Versandverfahren und „238544” für die Registriernummer des Dokuments (bzw. MRN für NCTS-Vorgänge)).

Als summarische Anmeldung wird ein Manifest mit der Nummer „2222” verwendet; hieraus ergibt sich der Code „X-785-2222” . ( „X” für die summarische Anmeldung, „785” für das Manifest und „2222” für die Kennnummer des Manifests.)

Die Anschreibung der Waren in der Buchführung erfolgte am 14. Februar 2002. „Y-CLE-20020214-5” ( „Y” als Hinweis auf die ursprüngliche Anmeldung, „CLE” für die Anschreibung in der Buchführung, die Ziffern „20020214” für das Datum in der Reihenfolge Jahr (2002), Monat (02) und Tag (14) sowie die (5) als Referenznummer der Anschreibung)

Verzeichnis der Kurzbezeichnungen der Dokumente
Containerliste 235
Ladeliste 270
Packliste 271
Pro-forma-Rechnung 325
Handelsrechnung 380
Hausfrachtbrief 703
Sammelkonnossement 704
Konnossement 705
Frachtbrief CIM (Eisenbahn) 720
Frachtbrief SMGS (Eisenbahn) 722
LKW-Frachtbrief 730
Luftfrachtbrief 740
Frachtbrief der Fluggesellschaft (MAWB) 741
Paketkarte (Postpakete) 750
Multimodales/kombiniertes Beförderungspapier 760
Frachtmanifest 785
Ladungsverzeichnis 787
Anmeldung zum Unionsversandverfahren — gemischte Sendungen (T) 820
Anmeldung zum externen Unionsversandverfahren (T1) 821
Anmeldung zum internen Unionsversandverfahren (T2) 822
Carnet TIR 952
Carnet ATA 955
Aktenzeichen/Datum der Anschreibung in der Buchführung CLE
Auskunftsblatt INF3 IF3
Auskunftsblatt INF8 IF8
Manifest — vereinfachtes Verfahren MNS
Anmeldung zum internen Unionsversandverfahren — Artikel 188 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 T2F
T2M T2M
Summarische Eingangsanmeldung 355
Summarische Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung 337
Sonstige ZZZ
Wurde das Vorpapier auf der Grundlage des Einheitspapier erstellt, so setzt sich die Kurzbezeichnung aus den für Feld 1, erstes Unterfeld, vorgesehenen Codes zusammen (IM, EX, CO und EU).

Feld 43: Bewertungsmethode

Für die Methoden zur Bestimmung des Zollwerts der Einfuhrwaren gelten die folgenden Codes:
Code Relevante Bestimmungen des Zollkodex Methode
1 Artikel 70 Zollkodex Transaktionswert eingeführter Waren
2 Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe a Zollkodex Transaktionswert gleicher Waren
3 Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe b Zollkodex Transaktionswert ähnlicher Waren
4 Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe c Zollkodex Deduktive Methode
5 Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe d Zollkodex Errechneter Wert
6 Artikel 74 Absatz 3 Zollkodex Wertbestimmung auf der Grundlage der verfügbaren Daten (Schlussmethode)

Feld 44: Besondere Vermerke/vorgelegte Unterlagen/Bescheinigungen und Bewilligungen

1.
Besondere Vermerke

Für besondere Vermerke aus dem Zollbereich ist ein fünfstelliger numerischer Code vorgesehen. Dieser Code wird hinter dem betreffenden Vermerk angebracht, es sei denn, die Unionsvorschriften sehen vor, dass der Wortlaut durch diesen Code ersetzt wird.

Beispiel:

Der Anmelder trägt in Feld 2 den Code 00300 ein um anzugeben, dass der Anmelder und der Versender identisch sind.

Die Rechtsvorschriften der Union sehen vor, dass bestimmte besondere Vermerke in anderen Feldern als Feld 44 einzutragen sind. Für die Codierung dieser Vermerke gelten jedoch dieselben Regeln wie für die in Feld 44 vorgesehenen Vermerke. Wenn aus den Rechtsvorschriften der Union nicht hervorgeht, in welchen Feldern der besondere Vermerk anzubringen ist, ist er in Feld 44 einzutragen. Alle besonderen Vermerke sind am Ende dieses Titels aufgeführt. Die Mitgliedstaaten können besondere einzelstaatliche Vermerke vorsehen, sofern für deren Codierung andere Regeln gelten als für die Codierung der besonderen unionsinternen Vermerke.

2.
Vorgelegte Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen

(a)
Die zusammen mit der Anmeldung vorgelegten unionsinternen oder internationalen Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen oder sonstigen Verweise sind in Form eines vierstelligen alphanumerischen Codes anzugeben, auf den gegebenenfalls entweder eine Kennnummer oder ein sonstiger eindeutiger Hinweis folgt. Das Verzeichnis der Unterlagen, Bescheinigungen, Bewilligungen und sonstigen Verweise mit den entsprechenden Codes ist in der TARIC-Datenbank enthalten.
(b)
Was die zusammen mit der Anmeldung vorgelegten nationalen Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen angeht, so sollten diese in Form eines Codes aus einem numerischen und drei darauf folgenden alphanumerischen Zeichen (z. B. 2123, 34d5,...) angegeben werden, auf den entweder eine Kennnummer oder ein sonstiger eindeutiger Hinweis folgt. Die vier Zeichen des Codes ergeben sich aus der Nomenklatur des jeweiligen Mitgliedstaats.

Feld 47: Abgabenberechnung

Erste Spalte: Art der Steuer

a)
Folgende Codes sind zu verwenden:

Zölle auf gewerbliche Waren A00
Zusatzzölle A20
Endgültige Antidumpingzölle A30
Vorläufige Antidumpingzölle A35
Endgültige Ausgleichszölle A40
Vorläufige Ausgleichszölle A45
Mehrwertsteuer B00
Ausgleichszinsen (MwSt.) B10
Verzugszinsen (MwSt.) B20
Ausfuhrabgaben C00
Ausfuhrabgaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse C10
Verzugszinsen D00
Ausgleichszinsen (z. B. aktive Veredelung) D10
Im Namen anderer Länder erhobene Abgaben E00

b)
Die ausschließlich für nationale Zwecke vorgesehenen Codes müssen aus einem numerischen Zeichen gefolgt von zwei alphanumerischen Zeichen gemäß der Nomenklatur des jeweiligen Mitgliedstaats bestehen.

Letzte Spalte: Zahlungsart

Die Mitgliedstaaten können die folgenden Codes verwenden:
A
Barzahlung
B
Kreditkarte
C
Scheck
D
Andere (z. B. Abbuchung vom Konto eines Zollagenten)
E
Zahlungsaufschub
F
Zahlungsaufschub für Zölle
G
Zahlungsaufschub für die Mehrwertsteuer (Artikel 23 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie)
H
Elektronischer Zahlungsverkehr
J
Zahlung durch die Postverwaltung (Postsendungen) oder durch andere öffentlich-rechtliche Körperschaften
K
Verbrauchsteuergutschriften oder -rückzahlungen
M
Hinterlegungen, einschließlich Barhinterlegungen
P
Barhinterlegung auf das Konto eines Zollagenten
R
Sicherheitsleistung
S
Einzelsicherheit
T
Sicherheit für Rechnung eines Zollagenten
U
Sicherheit für Rechnung des Beteiligten (Dauerbewilligung)
V
Sicherheit für Rechnung des Beteiligten (Einzelbewilligung)
O
Sicherheit bei einer Interventionsstelle

Feld 49: Kennung des Lagers

Der Code setzt sich wie folgt aus drei Elementen zusammen:

Kennzeichen für die Lagerart:

R
Öffentliches Zolllager Typ I
S
Öffentliches Zolllager Typ II
T
Öffentliches Zolllager Typ III
U
Privates Zolllager
V
Verwahrungslager für die vorübergehende Verwahrung von Waren
Y
anderes Lager als Zolllager
Z
Freizone oder Freilager

Die vom Mitgliedstaat bei der Erteilung der Bewilligung vergebene Kennnummer (an..14).

Den für Feld 2 festgelegten Ländercode für den Mitgliedstaat der Bewilligung (a2).

Feld 50: Inhaber des Verfahrens

Wird eine Kennnummer verlangt, wird die EORI-Nummer in der Zusammensetzung gemäß Feld 2 angegeben.

Feld 51: Vorgesehene Durchgangszollstellen (und Land)

Es sind die in Feld 29 angegebenen Codes zu verwenden.

Feld 52: Sicherheitsleistung

Code Sicherheitsleistung Folgende Codes (n1) sind zu verwenden:
Sachverhalt Code Andere Angaben
Befreiung von der Sicherheitsleistung Artikel 95 Absatz 2 des Zollkodex 0
Nummer der Bescheinigung über die Befreiung von der Sicherheitsleistung
Gesamtsicherheit 1

Nummer der Sicherheitsbescheinigung

Zollstelle der Sicherheitsleistung

Einzelsicherheit durch einen Bürgen 2

Hinweis auf die Sicherheitsleistung

Zollstelle der Sicherheitsleistung

Einzelsicherheit in Form einer Barsicherheit 3
Einzelsicherheit mit Sicherheitstiteln 4
Nummer des Einzelsicherheitstitels
Befreiung von der Sicherheitsleistung, wenn der gesicherte Betrag den statistischen Mindestwert für Anmeldungen gemäß Artikel 89 Absatz 9 des Zollkodex nicht überschreitet. 5
Nicht erforderliche Sicherheitsleistung (Artikel 89 Absatz 8 des Zollkodex) 6
Befreiung von der Sicherheitsleistung für bestimmte öffentliche Einrichtungen 8
Angabe der Länder unter Rubrik „gilt nicht für” : Die in Feld 2 angegebenen Ländercodes sind zu verwenden.

Feld 53: Bestimmungszollstelle (und Land)

Es sind die in Feld 29 angegebenen Codes zu verwenden.

Besondere Vermerke — Code XXXXX

Kategorie „allgemein” — Code 0xxxx

Rechtsgrundlage Sachverhalt Besondere Vermerke Feld Code
Artikel 163 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 Bewilligungsantrag auf der Anmeldung zu einem besonderen Verfahren „Vereinfachte Bewilligung” 44 00100
Anlage C1 Mehrere Ausführer, Empfänger oder Vorpapiere „andere” 2, 8 und 40 00200
Anlage C1 Anmelder ist zugleich Versender „Versender” 14 00300
Anlage C1 Anmelder ist zugleich Ausführer „Ausführer” 14 00400
Anlage C1 Anmelder ist zugleich Empfänger „Empfänger” 14 00500

Bei Einfuhr: Code 1xxxx

Rechtsgrundlage Sachverhalt Besondere Vermerke Feld Code
Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1147/2002 Vorübergehende Aussetzung der autonomen Zölle „Einfuhr mit Luftfahrttauglichkeitsbescheinigung” 44 10100
Artikel 241 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 Erledigung der aktiven Veredelung „AV-Waren” 44 10200
Artikel 241 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 Erledigung der aktiven Veredelung (besondere handelspolitische Maßnahmen) „AV-Waren, Handelspolitik” 44 10300
Artikel 238 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 Vorübergehende Verwendung „VV-Waren” 44 10500
Artikel 86 Absatz 3 des Zollkodex Festsetzung des Einfuhrabgabenbetrags für in der aktiven Veredelung entstandene Veredelungserzeugnisse gemäß Artikel 86 Absatz 3 des Zollkodex „Sonderregel für die Berechnung der Einfuhrabgaben für Veredelungserzeugnisse” 44 10800

Bei Ausfuhr: Code 3xxxx

Rechtsgrundlage Sachverhalt Besondere Vermerke Feld Code
Artikel 254 Absatz 4 Buchstabe b des Zollkodex Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse im Rahmen der Endverwendung

Artikel 254 Absatz 4 Buchstabe b des Zollkodex

Verordnung (EWG) Nr. 2454/93

Endverwendung: Zur Ausfuhr vorgesehene Waren — Anwendung der landwirtschaftlichen Ausfuhrerstattungen ausgeschlossen

44 30300.

TITEL III

Sprachenvermerke Codes

BG Ограничена валидност

CS Omezená platnost

DA Begrænset gyldighed

DE Beschränkte Geltung

EE Piiratud kehtivus

EL Περιορισμένη ισχύς

ES Validez limitada

FR Validité limitée

HR Ograničena valjanost

IT Validità limitata

LV Ierobežots derîgums

LT Galiojimas apribotas

HU Korlátozott érvényû

MT Validità limitata

NL Beperkte geldigheid

PL Ograniczona ważność

PT Validade limitada

RO Validitate limitată

SL Omejena veljavnost

SK Obmedzená platnost'

FI Voimassa rajoitetusti

SV Begränsad giltighet

EN Limited validity

Beschränkte Geltung — 99200

BG Освободено

CS Osvobození

DA Fritaget

DE Befreiung

EE Loobutud

EL Απαλλαγή

ES Dispensa

FR Dispense

HR Oslobođeno

IT Dispensa

LV Derīgs bez zīmoga

LT Leista neplombuoti

HU Mentesség

MT Tneħħija

NL Vrijstelling

PL Zwolnienie

PT Dispensa

RO Dispensă

SL Opustitev

SK Oslobodenie

FI Vapautettu

SV Befrielse.

EN Waiver

Befreiung — 99201

BG Алтернативно доказателство

CS Alternativní důkaz

DA Alternativt bevis

DE Alternativnachweis

EE Alternatiivsed tõendid

EL Εναλλακτική απόδειξη

ES Prueba alternativa

FR Preuve alternative

HR Alternativni dokaz

IT Prova alternativa

LV Alternatīvs pierādījums

LT Alternatyvusis įrodymas

HU Alternatív igazolás

MT Prova alternattiva

NL Alternatief bewijs

PL Alternatywny dowód

PT Prova alternativa

RO Probă alternativă

SL Alternativno dokazilo

SK Alternatívny dôkaz

FI Vaihtoehtoinen todiste

SV Alternativt bevis

EN Alternative proof

Alternativnachweis — 99202

BG Различия: митническо учреждение, където стоките са представени … (наименование и страна)

CS Nesrovnalosti: úřad, kterému bylo zboží předloženo …(název a země)

DA Forskelle: det sted, hvor varerne blev frembudt …(navn og land)

DE Unstimmigkeiten: Stelle, bei der die Gestellung erfolgte …(Name und Land)

EE Erinevused: asutus, kuhu kaup esitati … (nimi ja riik)

EL Διαφορές: εμπορεύματα προσκομισθέντα στο τελωνείο …(Όνομα και χώρα)

ES Diferencias: mercancías presentadas en la oficina …(nombre y país)

FR Différences: marchandises présentées au bureau …(nom et pays)

HR Razlike: carinarnica kojoj je roba podnesena …(naziv I zemlja)

IT Differenze: ufficio al quale sono state presentate le merci …(nome e paese)

LV Atšķirības: muitas iestāde, kurā preces tika uzrādītas …(nosaukums un valsts)

LT Skirtumai: įstaiga, kuriai pateiktos prekės …(pavadinimas ir valstybė)

HU Eltérések: hivatal, ahol az áruk bemutatása megtörtént …(név és ország)

MT Differenzi: uffiċċju fejn l-oġġetti kienu ppreżentati …(isem u pajjiż)

NL Verschillen: kantoor waar de goederen zijn aangebracht …(naam en land)

PL Niezgodności: urząd w którym przedstawiono towar …(nazwa i kraj)

PT Diferenças: mercadorias apresentadas na estãncia …nome e país)

RO Diferențe: mărfuri prezentate la biroul vamal …(nume și țara)

SL Razlike: urad, pri katerem je bilo blago predloženo …(naziv in država)

SK Nezrovnalosti: úrad, ktorému bol tovar dodaný …(názov a krajina).

FI Muutos: toimipaikka, jossa tavarat esitetty …(nimi ja maa)

SV Avvikelse: tullkontor där varorna anmäldes …(namn och land)

EN Differences: office where goods were presented …(name and country)

Unstimmigkeiten: Stelle, bei der die Gestellung erfolgte …(Name und Land) — 99203

BG Излизането от … подлежи на ограничения или такси съгласно Регламент/Директива/Решение № …,

CS Výstup ze … podléhá omezením nebo dávkám podle nařízení/směrnice/rozhodnutí č …

DA Udpassage fra … undergivet restriktioner eller afgifter i henhold til forordning/direktiv/afgørelse nr. …

DE Ausgang aus … - gemäß Verordnung/Richtlinie/Beschluss Nr. … Beschränkungen oder Abgaben unterworfen

EE … territooriumilt väljumise suhtes kohaldatakse piiranguid ja makse vastavalt määrusele/direktiivile/otsusele nr…

EL Η έξοδος από … υποβάλλεται σε περιοριορισμούς ή σε επιβαρύνσεις από τον Κανονισμό/την Οδηγία/την Απόφαση αριθ. …

ES Salida de … sometida a restricciones o imposiciones en virtud del (de la) Reglamento/Directiva/Decisión no …

FR Sortie de … soumise à des restrictions ou à des impositions par le règlement ou la directive/décision no …

HR Izlaz iz … podliježe ograničenjima ili pristobjama na temeleju Uredbe/Direktive/Odluke br. …

IT Uscita dalla … soggetta a restrizioni o ad imposizioni a norma del(la) regolamento/direttiva/decisione n. …

LV Izvešana no … piemērojot ierobežojumus vai maksājumus saskaņā ar Regulu/Direktīvu/Lēmumu Nr. …,

LT Išvežimui iš … taikomi apribojimai arba mokesčiai, nustatytiReglamentu/Direktyva/Sprendimu Nr.…,

HU A kilépés … területéről a … rendelet/irányelv/határozat szerinti korlátozás vagy teher megfizetésének kötelezettsége alá esik

MT Ħruġ mill- … suġġett għall-restrizzjonijiet jew ħlasijiet taħt Regola/Direttiva/Deċiżjoni Nru …

NL Bij uitgang uit de … zijn de beperkingen of heffingen van Verordening/Richtlijn/Besluit nr. … van toepassing.

PL Wyprowadzenie z … podlega ograniczeniom lub opłatom zgodnie z rozporządzeniem/dyrektywą/decyzją nr …

PT Saída da … sujeita a restrições ou a imposições pelo(a) Regulamento/Directiva/Decisão n.o …

RO Ieșire din … supusă restricțiilor sau impozitelor prin Regulamentul/Directiva/Decizia nr …

SL Iznos iz … zavezan omejitvam ali obveznim dajatvam na podlagi Uredbe/Direktive/Odločbe št. …

SK Výstup z … podlieha obmedzeniam alebo platbám podľa nariadenia/smernice/rozhodnutia č ….

FI … vientiin sovelletaan asetuksen/direktiivin/päätöksen N:o … mukaisia rajoituksia tai maksuja

SV Utförsel från … underkastad restriktioner eller avgifter i enlighet med förordning/direktiv/beslut nr …

EN Exit from … subject to restrictions or charges under Regulation/Directive/Decision No …

Ausgang aus … - gemäß Verordnung/Richtlinie/Beschluss Nr. … Beschränkungen oder Abgaben unterworfen — 99204

BG Освободено от задължителен маршрут

CS Osvobození od stanovené trasy

DA fritaget for bindende transportrute

DE Befreiung von der verbindlichen Beförderungsroute

EE Ettenähtud marsruudist loobutud

EL Απαλλαγή από την υποχρέωση τήρησης συγκεκριμένης διαδρομής

ES Dispensa de itinerario obligatorio

FR Dispense d'itinéraire contraignant

HR Oslobođeno od propisanog plana puta

IT Dispensa dall'itinerario vincolante

LV Atļauts novirzīties no noteiktā maršruta

LT Leista nenustatyti maršruto

HU Előírt útvonal alól mentesítve

MT Tneħħija ta' l-itinerarju preskitt

NL Geen verplichte route

PL Zwolniony z wiążącej trasy przewozu

PT Dispensa de itinerário vinculativo

RO Dispensă de la itinerarul obligatoriu

SL Opustitev predpisane poti

SK Oslobodenie od predpísanej trasy

FI Vapautettu sitovan kuljetusreitin noudattamisesta

SV Befrielse från bindande färdväg

EN Prescribed itinerary waived

Befreiung von der verbindlichen Beförderungsroute — 99205

BG Одобрен изпращач

CS Schválený odesílatel

DA Godkendt afsender

DE Zugelassener Versender

EE Volitatud kaubasaatja

EL Εγκεκριμένος αποστολέας

ES Expedidor autorizado

FR Expéditeur agréé

HR Ovlašteni pošiljatelj

IT Speditore autorizzato

LV Atzītais nosūtītājs

LT Įgaliotas siuntėjas

HU Engedélyezett feladó

MT Awtorizzat li jibgħat

NL Toegelaten afzender

PL Upoważniony nadawca

PT Expedidor autorizado

RO Expeditor agreat

SL Pooblaščeni pošiljatelj

SK Schválený odosielateľ

FI Valtuutettu lähettäjä

SV Godkänd avsändare

EN Authorised consignor

Zugelassener Versender — 99206

BG Освободен от подпис

CS Podpis se nevyžaduje

DA Fritaget for underskrift

DE Freistellung von der Unterschriftsleistung

EE Allkirjanõudest loobutud

EL Δεν απαιτείται υπογραφή

ES Dispensa de firma

FR Dispense de signature

HR Oslobođeno potpisa

IT Dispensa dalla firma

LV Derīgs bez paraksta

LT Leista nepasirašyti

HU Aláírás alól mentesítve

MT Firma mhux meħtieġa

NL Van ondertekening vrijgesteld

PL Zwolniony ze składania podpisu

PT Dispensada a assinatura

RO Dispensă de semnătură

SL Opustitev podpisa

SK Oslobodenie od podpisu

FI Vapautettu allekirjoituksesta

SV Befrielse från underskrift

EN Signature waived

Freistellung von der Unterschriftsleistung — 99207

BG ЗАБРАНЕНО ОБЩО ОБЕЗПЕЧЕНИЕ

CS ZÁKAZ SOUBORNÉ JISTOTY

DA FORBUD MOD SAMLET KAUTION

DE GESAMTBÜRGSCHAFT UNTERSAGT

EE ÜLDTAGATISE KASUTAMINE KEELATUD

EL ΑΠΑΓΟΡΕΥΕΤΑΙ Η ΣΥΝΟΛΙΚΗ ΕΓΓΥΗΣΗ

ES GARANTÍA GLOBAL PROHIBIDA

FR GARANTIE GLOBALE INTERDITE

HR ZABRANJENO ZAJEDNIČKO JAMSTVO

IT GARANZIA GLOBALE VIETATA

LV VISPĀRĒJS GALVOJUMS AIZLIEGTS

LT NAUDOTI BENDRĄJĄ GARANTIJĄ UŽDRAUSTA

HU ÖSSZKEZESSÉG TILOS

MT MHUX PERMESSA GARANZIJA KOMPRENSIVA

NL DOORLOPENDE ZEKERHEID VERBODEN

PL ZAKAZ KORZYSTANIA Z GWARANCJI GENERALNEJ

PT GARANTIA GLOBAL PROIBIDA

RO GARANȚIA GLOBALĂ INTERZISĂ

SL PREPOVEDANO SKUPNO ZAVAROVANJE

SK ZÁKAZ CELKOVEJ ZÁRUKY

FI YLEISVAKUUDEN KÄYTTÖ KIELLETTY

SV SAMLAD SÄKERHET FÖRBJUDEN

EN COMPREHENSIVE GUARANTEE PROHIBITED

GESAMTBÜRGSCHAFT UNTERSAGT — 99208

BG ИЗПОЛЗВАНЕ БЕЗ ОГРАНИЧЕНИЯ

CS NEOMEZENÉ POUŽITÍ

DA UBEGRÆNSET ANVENDELSE

DE UNBESCHRÄNKTE VERWENDUNG

EE PIIRAMATU KASUTAMINE

ΕL ΑΠΕΡΙΟΡΙΣΤΗ ΧΡΗΣΗ

ES UTILIZACIÓN NO LIMITADA

FR UTILISATION NON LIMITÉE

HR NEOGRANIČENA UPORABA

IT UTILIZZAZIONE NON LIMITATA

LV NEIEROBEŽOTS IZMANTOJUMS

LT NEAPRIBOTAS NAUDOJIMAS

HU KORLÁTOZÁS ALÁ NEM ESŐ HASZNÁLAT

MT UŻU MHUX RISTRETT

NL GEBRUIK ONBEPERKT

PL NIEOGRANICZONE KORZYSTANIE

PT UTILIZAÇÃO ILIMITADA

RO UTILIZARE NELIMITATĂ

SL NEOMEJENA UPORABA

SK NEOBMEDZENÉ POUŽITIE

FI KÄYTTÖÄ EI RAJOITETTU

SV OBEGRÄNSAD ANVÄNDNING

EN UNRESTRICTED USE

UNBESCHRÄNKTE VERWENDUNG — 99209

BG Разни

CS Různí

DA Diverse

DE Verschiedene

EE Erinevad

EL Διάφορα

ES Varios

FR Divers

HR Razni

IT Vari

LV Dažādi

LT Įvairūs

HU Többféle

MT Diversi

NL Diverse

PL Różne

PT Diversos

RO Diverși

SL Razno

SK Rôzne

FI Useita

SV Flera

EN Various

Verschiedene — 99211

BG Насипно

CS Volně loženo

DA Bulk

DE Lose

EE Pakendamata

EL Χύμα

ES A granel

FR Vrac

HR Rasuto

IT Alla rinfusa

LV Berams

LT Nesupakuota

HU Ömlesztett

MT Bil-kwantitá

NL Los gestort

PL Luzem

PT A granel

RO Vrac

SL Razsuto

SK Voľne

FI Irtotavaraa

SV Bulk

EN Bulk

Lose — 99212

BG Изпращач

CS Odesílatel

DA Afsender

DE Versender

EE Saatja

EL Αποστολέας

ES Expedidor

FR Expéditeur

HR Pošiljatelj

IT Speditore

LV Nosūtītājs

LT Siuntėjas

HU Feladó

MT Min jikkonsenja

NL Afzender

PL Nadawca

PT Expedidor

RO Expeditor

SL Pošiljatelj

SK Odosielateľ

FI Lähettäjä

SV Avsändare

EN Consignor

Versender — 99213

Fußnote(n):

(1)

Die in dieser Anlage verwendeten Begriffe „Ausfuhr” , „Wiederausfuhr” , „Einfuhr” und „Wiedereinfuhr” umfassen auch den Versand, den Wiederversand, das Verbringen und das Wiederverbringen.

(2)

ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 23.

(3)

ABl. L 37 vom 10.2.2010, S. 1.

(*)

In den Fällen, in denen das beantragte Zollkontingent erschöpft ist, können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass der Antrag für die Durchführung jeder anderen bestehenden Präferenz gilt.

(4)

ABl. L 329 vom 25.11.2006, S. 7.

(5)

ABl. L 325 vom 24.11.2006, S. 12.

(6)

OJ L 186, 17.7.2009, p. 1.

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