Anlage D1 VO (EU) 2016/341
AUF DEN VORDRUCKEN ZU VERWENDENDE CODES (1)
TITEL I
Diese Anlage enthält nur die besonderen Basisanforderungen für die Verwendung von Vordrucken in Papierform. Werden die Förmlichkeiten für das Versandverfahren durch den Austausch von EDI-Nachrichten erfüllt, so finden die Anmerkungen in dieser Anlage Anwendung, sofern in den Anlagen C2 und D2 nichts anderes angegeben ist. In einigen Fällen werden auch Vorgaben bezüglich der Art und der Länge der Angaben gemacht. Die Codes für die Art der Angaben lauten wie folgt:- a
- alphabetisch
- n
- numerisch
- an
- alphanumerisch.
TITEL II
Feld 1: Anmeldung
Erstes Unterfeld
Folgende Codes (a2) sind zu verwenden:- EX:
Im Rahmen des Warenverkehrs mit Ländern und Gebieten außerhalb des Zollgebiets der Union, mit Ausnahme der Vertragsparteien des Übereinkommens zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr
zur Überführung von Waren in eines der in den Spalten A und E der Tabelle in Anlage C1 Titel I Buchstabe B aufgeführten Zollverfahren,
zur Zuweisung einer der in den Spalten C und D der Tabelle in Anlage C1 Titel I Buchstabe B aufgeführten zollrechtlichen Bestimmungen,
zum Versand von Nichtunionswaren im Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten.
- IM:
Im Rahmen des Warenverkehrs mit Ländern und Gebieten außerhalb des Zollgebiets der Union, mit Ausnahme der Vertragsparteien des Übereinkommens zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr
zur Überführung von Waren in eines der in den Spalten H bis J der Tabelle in Anlage C1 Titel I Buchstabe B aufgeführten Zollverfahren,
zur Überführung von Nichtunionswaren im Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten in ein Zollverfahren.
- EU.
Im Rahmen des Warenverkehrs mit Vertragsparteien des Übereinkommens zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr
zur Überführung von Waren in eines der in den Spalten A, E, und H bis J der Tabelle in Anlage C1 aufgeführten Zollverfahren,
zur Zuweisung einer der in den Spalten C und D der Tabelle in Anlage C1 Titel I Buchstabe B aufgeführten zollrechtlichen Bestimmungen.
- CO.
Für Unionswaren, die während einer Übergangszeit nach dem Beitritt neuer Mitgliedstaaten besonderen Maßnahmen unterliegen,
zur Überführung von Waren in ein Zolllagerverfahren vor der Ausfuhr mit dem Ziel der Erlangung von Sondererstattungen bei der Ausfuhr oder in ein Herstellungsverfahren unter zollamtlicher Überwachung und im Rahmen von Zollkontrollen vor der Ausfuhr und Zahlung von Ausfuhrerstattungen,
für Unionswaren im Rahmen des Warenverkehrs zwischen Teilen des Zollgebiets der Union, in denen die Vorschriften der Richtlinie 2006/112/EG anwendbar sind, und solchen Teilen dieses Gebiets, in denen diese Vorschriften nicht gelten, sowie im Rahmen des Warenverkehrs zwischen den Teilen dieses Gebiets, in denen diese Vorschriften nicht anwendbar sind.
Zweites Unterfeld
Folgende Codes (a1) sind zu verwenden:- A
- Für eine herkömmliche Zollanmeldung (normales Verfahren, Artikel 162 Zollkodex).
- B oder C:
- Für eine vereinfachte Zollanmeldung (vereinfachtes Verfahren, Artikel 166 Zollkodex).
- D:
- Für die Abgabe einer herkömmlichen Zollanmeldung (gemäß Code A), bevor der Anmelder die Waren gestellen kann
- E oder F:
- Für die Abgabe einer vereinfachten Zollanmeldung (gemäß Code B oder C), bevor der Anmelder die Waren gestellen kann.
- X oder Y:
- Für eine ergänzende Zollanmeldung im Rahmen eines unter B oder C und E oder F definierten vereinfachten Verfahrens.
- Z:
- Für eine ergänzende Zollanmeldung im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens gemäß den Artikeln 166 und 182 Zollkodex.
Drittes Unterfeld
Folgende Codes (an..5) sind zu verwenden:- T1
- Waren, die im externen Unionsversandverfahren befördert werden sollen.
- T2
- Waren, die gemäß Artikel 227 Zollkodex im internen Unionsversandverfahren befördert werden sollen, außer im Falle des Artikels 286 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447,.
- T2F:
- Waren, die im Einklang mit Artikel 188 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 in das interne Unionsversandverfahren übergeführt werden sollen.
- T2SM:
- Waren, die gemäß Artikel 2 des Beschlusses Nr. 4/92 des Kooperationsausschusses EWG-San Marino vom 22. Dezember 1992 in das interne Unionsversandverfahren übergeführt werden.
- T.
- Gemischte Sendungen gemäß Artikel 286 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447. In diesem Fall ist der freie Raum hinter der Kurzbezeichnung „T” durchzustreichen.
- T2L:
- Vordruck zum Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren.
- T2LF:
- Vordruck zum Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren mit Bestimmung in oder Herkunft aus einem Teil des Zollgebiets der Union, in dem die Richtlinie 2006/112/EG keine Anwendung findet.
- T2LSM:
- Vordruck zum Nachweis des Status der Waren mit Bestimmung San Marino gemäß Artikel 2 des Beschlusses Nr. 4/92 des Kooperationsausschusses EWG-San Marino vom 22. Dezember 1992.
Feld 2: Versender/Ausführer
Wird eine Kennnummer verlangt, ist die EORI-Nummer anzugeben, die sich wie folgt zusammensetzt:Feld | Inhalt | Feldtyp | Format | Beispiele |
---|---|---|---|---|
1 | Kennung des Mitgliedstaats, der die Nummer zuteilt (ISO-Alpha-2-Ländercode) | Alphabetisch 2 | a2 | PL |
2 | Einzige Kennnummer in einem Mitgliedstaat | Alphanumerisch 15 | an..15 | 1234567890ABCDE |
Beispiel: „PL1234567890” für einen polnischen Ausführer (Ländercode: PL), dessen einzige EORI-Nummer „1234567890ABCDE” ist.
Ländercode: Die alphabetischen Unionscodes für Länder und Gebiete beruhen auf den geltenden ISO-Alpha-2-Codes (a2), sofern sie mit den gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates(2) festgelegten Ländercodes vereinbar sind.Feld 8: Empfänger
Wird eine Kennnummer verlangt, wird die EORI-Nummer in der Zusammensetzung gemäß Feld 2 angegeben. Wird eine Kennnummer verlangt und enthält die Anmeldung die Einzelheiten einer summarischen Ausgangsanmeldung gemäß Anlage A, kann die eindeutige Drittlandskennnummer, die das betreffende Drittland der Union mitgeteilt hat, verwendet werden.Feld 14: Anmelder/Vertreter
- a)
- Zur Bezeichnung des Anmelders oder des Status seines Vertreters ist einer der folgenden Codes (n1) vor den Namen und die vollständige Anschrift zu setzen:
- 1.
- Anmelder
- 2.
- Vertreter (direkte Vertretung nach Artikel 18 Absatz 1 erster Unterabsatz Zollkodex)
- 3.
- Vertreter (indirekte Vertretung nach Artikel 18 Absatz 1 erster Unterabsatz Zollkodex)
Wird dieses Datenelement auf Papier ausgedruckt, ist es in eckige Klammern zu setzen (z. B. [1], [2] oder [3]).
- b)
- Wird eine Kennnummer verlangt, wird die EORI-Nummer in der Zusammensetzung gemäß Feld 2 angegeben.
Feld 15a: Code für das Versendungsland/Ausfuhrland
Die in Feld 2 angegebenen Ländercodes sind zu verwenden.Feld 17a: Code für das Bestimmungsland
Die in Feld 2 angegebenen Ländercodes sind zu verwenden.Feld 17b: Code für die Bestimmungsregion
Die von den Mitgliedstaaten festzulegenden Codes sind zu verwenden.Feld 18: Staatszugehörigkeit des Beförderungsmittels beim Abgang
Die in Feld 2 angegebenen Ländercodes sind zu verwenden.Feld 19: Container (Ctr)
Folgende Codes (n1) sind zu verwenden:- 0
- Nicht in Containern beförderte Waren
- 1
- In Containern beförderte Waren
Feld 20: Lieferbedingungen
Der nachstehenden Tabelle sind die Codes und Angaben zu entnehmen, die gegebenenfalls in den ersten beiden Unterfeldern dieses Feldes einzutragen sind:Erstes Unterfeld | Bedeutung | Zweites Unterfeld |
---|---|---|
Incoterms-Code | Incoterms — ICC/ECE | Anzugebender Ort |
Codes für alle Beförderungsarten | ||
EXW (Incoterms 2020) | Ab Werk | Vereinbarter Ort der Lieferung |
FCA (Incoterms 2020) | Frei Frachtführer | Vereinbarter Ort der Lieferung |
CPT (Incoterms 2020) | Fracht bezahlt bis | Vereinbarter Bestimmungsort |
CIP (Incoterms 2020) | Fracht und Versicherung bezahlt bis | Vereinbarter Bestimmungsort |
DPU (Incoterms 2020) | Geliefert benannter Ort entladen | Vereinbarter Bestimmungsort |
DAP (Incoterms 2020) | Geliefert benannter Ort | Vereinbarter Bestimmungsort |
DDP (Incoterms 2020) | Geliefert verzollt | Vereinbarter Bestimmungsort |
DAT (Incoterms 2010) | Geliefert Terminal | Vereinbarter Terminal am Hafen oder Bestimmungsort |
Für die Beförderung auf See und auf Binnenwasserwegen geltende Codes | ||
FAS (Incoterms 2020) | Frei Längsseite Schiff | Vereinbarter Verladehafen |
FOB (Incoterms 2020) | Frei an Bord | Vereinbarter Verladehafen |
CFR (Incoterms 2020) | Kosten und Fracht | Vereinbarter Bestimmungshafen |
CIF (Incoterms 2020) | Kosten, Versicherung und Fracht | Vereinbarter Bestimmungshafen |
XXX | Andere Lieferbedingungen als vorstehend angegeben | Genaue Angabe der im Vertrag enthaltenen Bedingungen |
- 1
- Ort liegt in dem betreffenden Mitgliedstaat
- 2
- Ort liegt in einem anderen Mitgliedstaat
- 3
- Andere (Ort liegt außerhalb des Gebiets der Union)
Feld 21: Staatszugehörigkeit des grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittels
Die in Feld 2 angegebenen Ländercodes sind zu verwenden.Feld 22: Rechnungswährung
Die Rechnungswährung wird mit dem ISO-Alpha-3-Währungscode (ISO 4217 für die Darstellung von Währungen) angegeben.Feld 24: Art des Geschäfts
Die Mitgliedstaaten, die diese Angabe verlangen, müssen die einstelligen Codes in Spalte A der in Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 113/2010 der Kommission(3) enthaltenen Liste verwenden und diese Ziffer im linken Teil des Feldes eintragen. Sie können gegebenenfalls vorsehen, dass im rechten Teil des Feldes eine zweite Ziffer aus Spalte B der genannten Liste einzutragen ist.Feld 25: Verkehrszweig an der Grenze
Folgende Codes (n1) sind zu verwenden:Code | Bezeichnung |
---|---|
1 | Seeverkehr |
2 | Schienenverkehr |
3 | Beförderung auf der Straße |
4 | Beförderung auf dem Luftweg |
5 | Postsendung |
7 | Feste Transporteinrichtungen |
8 | Binnenschifffahrt |
9 | Eigener Antrieb |
Feld 26: Inländischer Verkehrszweig
Zu verwenden sind die für Feld 25 festgelegten Codes.Feld 29: Ausgangs-/Eingangszollstelle
Die Codes (an8) haben folgende Struktur:- —
Die ersten beiden Zeichen (a2) dienen der Kennzeichnung des Landes und entsprechen den in Feld 2 zu verwendenden Ländercodes.
- —
Die nächsten sechs Zeichen (an6) stehen für die betreffende Zollstelle in diesem Land. Hierfür wird folgende Struktur empfohlen:
Die ersten drei Zeichen (a3) stehen für den UN/LOCODE gefolgt von einer dreistelligen alphanumerischen Unterteilung (an3) für nationale Zwecke. Wird die Unterteilung nicht in Anspruch genommen, ist „000” anzugeben.
Beispiel: BEBRU000: BE = ISO 3166 für Belgien, BRU = UN/LOCODE für die Stadt Brüssel, 000 für die nicht genutzte Unterteilung.
Feld 31: Packstücke und Warenbezeichnung: Zeichen und Nummern — Containernummer(n) — Anzahl und Art
Art der Packstücke Folgende Codes sind zu verwenden: (UN/ECKE-Empfehlung Nr. 21/Rev. 8.1 vom 12. Juli 2010).Aerosol (Sprüh- oder Spraydose) | AE |
Ampulle, geschützt | AP |
Ampulle, ungeschützt | AM |
Balken | GI |
Balken, im Bündel/Bund | GZ |
Ball | AL |
Ballen, gepresst | BL |
Ballen, nicht gepresst | BN |
Ballon, geschützt | BP |
Ballon, ungeschützt | BF |
Bandspule | SO |
Barren | IN |
Barren, im Bündel/Bund | IZ |
Becher | CU |
Behälter | BI |
Behältnis, eingeschweißt in Kunststoff | MW |
Behältnis, Glas | GR |
Behältnis, Holz | AD |
Behältnis, Holzfaser | AB |
Behältnis, Kunststoff | PR |
Behältnis, Metall | MR |
Behältnis, Papier | AC |
Beutel, flexibel | FX |
Beutel, gewebter Kunststoff | 5H |
Beutel, gewebter Kunststoff, ohne Innenfutter/Auskleidung | XA |
Beutel, gewebter Kunststoff, undurchlässig | XB |
Beutel, gewebter Kunststoff, wasserresistent | XC |
Beutel, groß | ZB |
Beutel, klein | SH |
Beutel, Kunststoff | EC |
Beutel, Kunststofffilm | XD |
Beutel, Massengut | 43 |
Beutel, mehrlagig, Tüte | MB |
Beutel, Papier | 5M |
Beutel, Papier, mehrlagig | XJ |
Beutel, Papier, mehrwandig, wasserresistent | XK |
Beutel, Polybag | 44 |
Beutel, Tasche | PO |
Beutel, Textil | 5L |
Beutel, Textil, ohne Innenfutter/Auskleidung | XF |
Beutel, Textil, undurchlässig | XG |
Beutel, Textil, wasserresistent | XH |
Beutel, Tragetasche | TT |
Beutel, Tüte | BG |
Bierkasten | CB |
Bigbag | JB |
Blech | SM |
Block | OK |
Bohle | PN |
Bohlen, im Bündel/Bund | PZ |
Bottich, mit Deckel | TL |
Bottich, Wanne, Kübel, Zuber, Bütte, Fass | TB |
Boxpalette | PB |
Bretter, im Bündel/Bund | BY |
Bund | BH |
Bündel ( „Bundle” ) | BE |
Bündel ( „Truss” ) | TS |
Bündel, Holz | 8C |
Container, Außen- | OU |
Container, flexibel | 1F |
Container, Gallone | GL |
Container, Metall | ME |
Container, nicht anders als Beförderungsausrüstung angegeben | CN |
Deckelkorb | HR |
Dose, rechteckig | CA |
Dose, zylindrisch | CX |
Eimer | BJ |
Einheit | UN |
Einmachglas | JR |
Einzelabpackung | ZZ |
Fahrzeug | VN |
Fass ( „Barrel” ) | BA |
Fass ( „Butt” ) | BU |
Fass ( „Cask” ) | CK |
Fass ( „Firkin” ) | FI |
Fass ( „Keg” ) | KG |
Fass ( „Vat” ) | VA |
Fass, Holz | 2C |
Fass, Holz, Spundart | QH |
Fass, Trommel, Aluminium | 1B |
Fass, Trommel, Aluminium, abnehmbares Oberteil | QD |
Fass, Trommel, Aluminium, nicht abnehmbares Oberteil | GC |
Fass, Trommel, Eisen | DI |
Fass, Trommel, Holz | 1W |
Fass, Trommel, Holzfaser | 1G |
Fass, Trommel, Kunststoff | IH |
Fass, Trommel, Kunststoff, abnehmbares Oberteil | QG |
Fass, Trommel, Kunststoff, nicht abnehmbares Oberteil | QF |
Fass, Trommel, Sperrholz | 1D |
Fass, Trommel, Stahl | 1A |
Fass, Trommel, Stahl, abnehmbares Oberteil | QB |
Fass, Trommel, Stahl, nicht abnehmbares Oberteil | QA |
Feldkiste | FO |
Filmpack | FP |
Flasche, geschützt, bauchig | BV |
Flasche, geschützt, zylindrisch | BQ |
Flasche, ungeschützt, bauchig | BS |
Flasche, ungeschützt, zylindrisch | BO |
Flaschenkasten/Flaschengestell | BC |
Flexibag | FB |
Flexitank | FE |
Gasflasche | GB |
Gepäck | LE |
Gestell | RK |
Gestell, Garderobenstange | RJ |
Glasballon, geschützt | DP |
Glasballon, ungeschützt | DJ |
Glaskolben | FL |
Gurt | B4 |
Halbschale | AI |
Handkoffer | SU |
Haspel, Spule | RL |
Henkelkrug | PH |
Hülle, Deckel, Überzug | CV |
Hülle, Stahl | SV |
Hülse | SY |
Jutesack | JT |
Käfig | CG |
Käfig, Commonwealth Handling Equipment Pool (CHEP) | DG |
Käfig, Rolle | CW |
Kanister | CI |
Kanister, Kunststoff | 3H |
Kanister, Kunststoff, abnehmbares Oberteil | QN |
Kanister, Kunststoff, nicht abnehmbares Oberteil | QM |
Kanister, rechteckig | JC |
Kanister, Stahl | 3A |
Kanister, Stahl, abnehmbares Oberteil | QL |
Kanister, Stahl, nicht abnehmbares Oberteil | QK |
Kanister, zylindrisch | JY |
Karton | CT |
Kasten | BX |
Kasten, Aluminium | 4B |
Kasten, Commonwealth Handling Equipment Pool (CHEP), Eurobox | DH |
Kasten, für Flüssigkeiten | BW |
Kasten, Holz, Naturholz, gewöhnliches | QP |
Kasten, Holzfaserplatten | 4G |
Kasten, Kunststoff | 4H |
Kasten, Kunststoff, ausdehnungsfähig | QR |
Kasten, Kunststoff, fest | QS |
Kasten, Naturholz | 4C |
Kasten, Sperrholz | 4D |
Kasten, Stahl | 4A |
Kasten, wiederverwendbares Holz | 4F |
Kegel | AJ |
Kiste ( „Case, car” ) | 7A |
Kiste ( „Case” ) | CS |
Kiste ( „Chest” ) | CH |
Kiste, Holz | 7B |
Kiste, isothermisch | EI |
Kiste, Massengut, Holz | DM |
Kiste, Massengut, Karton | DK |
Kiste, Massengut, Kunststoff | DL |
Kiste, mehrlagig, Holz | DB |
Kiste, mehrlagig, Karton | DC |
Kiste, mehrlagig, Kunststoff | DA |
Kiste, Metall | MA |
Kiste, mit Palette | ED |
Kiste, mit Palette, Holz | EE |
Kiste, mit Palette, Karton | EF |
Kiste, mit Palette, Kunststoff | EG |
Kiste, mit Palette, Metall | EH |
Kiste, Stahl | SS |
Koffer | TR |
Konservendose | T1 |
Korb | BK |
Korb, mit Henkel, Holz | HB |
Korb, mit Henkel, Karton | HC |
Korb, mit Henkel, Kunststoff | HA |
Körbchen | PJ |
Korbflasche | WB |
Korbflasche, geschützt | CP |
Korbflasche, ungeschützt | CO |
Krug | JG |
Kübel | PL |
Kufenbrett | SL |
Lattenkiste | CR |
Lebensmittelbehälter | FT |
Los | LT |
Magazinwagen | FW |
Massengut, fest, feine Teilchen ( „Pulver” ) | VY |
Massengut, fest, große Teilchen ( „Knollen” ) | VO |
Massengut, fest, körnige Teilchen ( „Körner” ) | VR |
Massengut, flüssig | VL |
Massengut, Flüssiggas (bei anormaler Temperatur/anormalem Druck) | VQ |
Massengut, Gas (bei 1031 mbar und 15 °C) | VG |
Massengutbehälter, mittelgroß | WA |
Massengutbehälter, mittelgroß, Aluminium | WD |
Massengutbehälter, mittelgroß, Aluminium, beaufschlagt mit mehr als 10 kPa | WH |
Massengutbehälter, mittelgroß, Aluminium, Flüssigkeit | WL |
Massengutbehälter, mittelgroß, flexibel | ZU |
Massengutbehälter, mittelgroß, gewebter Kunststoff, beschichtet | WP |
Massengutbehälter, mittelgroß, gewebter Kunststoff, beschichtet, mit Umhüllung | WR |
Massengutbehälter, mittelgroß, gewebter Kunststoff, mit Umhüllung | WQ |
Massengutbehälter, mittelgroß, gewebter Kunststoff, ohne Umhüllung | WN |
Massengutbehälter, mittelgroß, Holzfaser | |
Massengutbehälter, mittelgroß, Kunststofffolie | WS |
Massengutbehälter, mittelgroß, Metall | WF |
Massengutbehälter, mittelgroß, Metall, beaufschlagt mit 10 kPa | WJ |
Massengutbehälter, mittelgroß, Metall, Flüssigkeit | WM |
Massengutbehälter, mittelgroß, Metall, kein Stahl | ZV |
Massengutbehälter, mittelgroß, Naturholz | ZW |
Massengutbehälter, mittelgroß, Naturholz, mit Auskleidung | WU |
Massengutbehälter, mittelgroß, Papier, mehrlagig | ZA |
Massengutbehälter, mittelgroß, Papier, mehrlagig, wasserresistent | ZC |
Massengutbehälter, mittelgroß, Sperrholz | ZX |
Massengutbehälter, mittelgroß, Sperrholz, mit Auskleidung | WY |
Massengutbehälter, mittelgroß, Stahl | WC |
Massengutbehälter, mittelgroß, Stahl, beaufschlagt mit mehr als 10 kPa | WG |
Massengutbehälter, mittelgroß, Stahl, Flüssigkeit | WK |
Massengutbehälter, mittelgroß, starrer Kunststoff | AA |
Massengutbehälter, mittelgroß, starrer Kunststoff, frei stehend, Feststoffe | ZF |
Massengutbehälter, mittelgroß, starrer Kunststoff, frei stehend, mit Druck beaufschlagt | ZH |
Massengutbehälter, mittelgroß, starrer Kunststoff, frei stehend, Flüssigkeiten | ZK |
Massengutbehälter, mittelgroß, starrer Kunststoff, statische Struktur, Feststoffe | ZD |
Massengutbehälter, mittelgroß, starrer Kunststoff, statische Struktur, mit Druck beaufschlagt | ZG |
Massengutbehälter, mittelgroß, starrer Kunststoff, statische Struktur, Flüssigkeiten | ZJ |
Massengutbehälter, mittelgroß, Textil mit Umhüllung | WW |
Massengutbehälter, mittelgroß, Textil, beschichtet | WV |
Massengutbehälter, mittelgroß, Textil, beschichtet und Umhüllung | WX |
Massengutbehälter, mittelgroß, Textil, mit äußerer Umhüllung | WT |
Massengutbehälter, mittelgroß, Verbundmaterial | ZS |
Massengutbehälter, mittelgroß, Verbundmaterial, flexibler Kunststoff, Feststoffe | ZM |
Massengutbehälter, mittelgroß, Verbundmaterial, flexibler Kunststoff, mit Druck beaufschlagt | ZP |
Massengutbehälter, mittelgroß, Verbundmaterial, flexibler Kunststoff, Flüssigkeiten | ZR |
Massengutbehälter, mittelgroß, Verbundmaterial, starrer Kunststoff, Feststoffe | PLN |
Massengutbehälter, mittelgroß, Verbundmaterial, starrer Kunststoff, mit Druck beaufschlagt | ZN |
Massengutbehälter, mittelgroß, Verbundmaterial, starrer Kunststoff, Flüssigkeiten | ZQ |
Massengutbehälter, mittelgroß, wiederverwertetes Holz | ZY |
Massengutbehälter, mittelgroß, wiederverwertetes Holz, mit Auskleidung | WZ |
Matte | MT |
Milchkanne | CC |
Milchkasten | MC |
Netz | NT |
Netz, schlauchförmig, Kunststoff | NU |
Netz, schlauchförmig, Textil | NV |
Nicht verfügbar | NA |
Nicht verpackt oder nicht abgepackt | NE |
Nicht verpackt oder nicht abgepackt, eine Einheit | NF |
Nicht verpackt oder nicht abgepackt, mehrere Einheiten | NG |
Obst-/Gemüsekiste ( „Lug” ) | LU |
Obststeige | FC |
Ohne Käfig | UC |
Oktabin | OT |
Oxhoft | HG |
Päckchen | PA |
Packung, Display, Holz | IC |
Packung, Display, Kunststoff | ID |
Packung, Display, Metall | IB |
Packung, Karton, mit Greiflöchern für Flaschen | IK |
Packung, Papierumhüllung | IF |
Packung, Präsentation | IE |
Packung, Schlauch | IA |
Packung/Packstück | PK |
Paket | PC |
Palette | PX |
Palette, 100 cm × 110 cm | AH |
Palette, AS 4068-1993 | OD |
Palette, CHEP 100 cm × 120 cm | OC |
Palette, CHEP 40 cm × 60 cm | OA |
Palette, CHEP 80 cm × 120 cm | OB |
Palette, Holz | 8A |
Palette, Holz | AG |
Palette, ISO T11 | OE |
Palette, modular, Manschette 80 cm × 100 cm | PD |
Palette, modular, Manschette 80 cm × 120 cm | AF |
Palette, modular, Manschette 80 cm × 120 cm | PE |
Palette, Triwall | TW |
Patrone | CQ |
Pfanne | P2 |
Platte ( „Slab” ) | SB |
Plattform, Gewicht oder Abmessungen nicht angegeben | OF |
Quetschtube | TD |
Rahmen | FR |
Reifen | TU |
Ring | RG |
Rohr ( „Pipe” ) | PI |
Rohr ( „Tube” ) | TU |
Rohre, im Bündel/Bund ( „Pipes, in bundle/bunch/truss” ) | PV |
Rohre, im Bündel/Bund ( „Tubes, in bundle/bunch/truss” ) | TZ |
Rolle | RO |
Rotnetz | RT |
Sack | SA |
Sack, Jute | GY |
Sack, mehrlagig | MS |
Sarg | CJ |
Satz | KI |
Schachtel | NS |
Schale | BM |
Schrumpfverpackt | SW |
Seekiste | SE |
Segeltuch | CZ |
Spender | DN |
Spindel | SD |
Spule | BB |
Spule ( „Coil” ) | CL |
Stab | BR |
Stab, Stange | RD |
Stäbe, im Bündel/Bund ( „Bars, in bundle/bunch/truss” ) | BZ |
Stäbe, Stangen, im Bündel/Bund ( „Rods, in bundle/bunch/truss” ) | RZ |
Stamm | LG |
Stämme, im Bündel/Bund | LZ |
Steige ( „crate, framed” ) | FD |
Steige ( „crate, shallow” ) | SC |
Steige, Holz | 8B |
Streichholzschachtel | MX |
Stück | PP |
Stufe, Etage | ST |
Tablett | T1 |
Tafel, Bogen, Platte | ST |
Tafel, Bogen, Platte, eingeschweißt in Kunststoff | SP |
Tafel, Bögen, Platten, im Bündel/Bund | SZ |
Tank, rechteckig | TK |
Tank, zylindrisch | TY |
Tankbehälter, allgemein | TG |
Teekiste | TC |
Tiertransportbox | PF |
Tonne | TE |
Topf | PT |
Trägerpappe | CM |
Transporthilfe | SI |
Tray, mit waagerecht gestapelten flachen Artikeln | GU |
Tray, starr, mit Deckel stapelbar (CEN TS 14482:2002) | IL |
Tray-Packung (Trog, Tablett, Schale, Mulde) | PU |
Tray-Packung, einlagig, ohne Deckel, Holz | DT |
Tray-Packung, einlagig, ohne Deckel, Karton | DV |
Tray-Packung, einlagig, ohne Deckel, Kunststoff | DS |
Tray-Packung, einlagig, ohne Deckel, Polystyrol | DU |
Tray-Packung, zweilagig, ohne Deckel, Holz | DX |
Tray-Packung, zweilagig, ohne Deckel, Karton | DY |
Tray-Packung, zweilagig, ohne Deckel, Kunststoff | DW |
Trommel, Fass | DR |
Truhe | CF |
Tube, mit Düse | TV |
Umschlag | EN |
Umzugskasten | LV |
Vakuumverpackt | VP |
Vanpack | VK |
Verschlag | SK |
Weidenkorb | CE |
Wickel | BT |
Zerstäuber | AT |
Zusammengesetzte Verpackung, Glasbehälter | 6P |
Zusammengesetzte Verpackung, Glasbehälter in Aluminiumkiste | YR |
Zusammengesetzte Verpackung, Glasbehälter in Aluminiumtrommel | YQ |
Zusammengesetzte Verpackung, Glasbehälter in dehnungsfähigem Kunststoffgebinde | YY |
Zusammengesetzte Verpackung, Glasbehälter in festem Kunststoffgebinde | YZ |
Zusammengesetzte Verpackung, Glasbehälter in Holzfaserkiste | YX |
Zusammengesetzte Verpackung, Glasbehälter in Holzfasertrommel | YW |
Zusammengesetzte Verpackung, Glasbehälter in Holzkiste | YS |
Zusammengesetzte Verpackung, Glasbehälter in Sperrholztrommel | YT |
Zusammengesetzte Verpackung, Glasbehälter in Stahlkiste | YP |
Zusammengesetzte Verpackung, Glasbehälter in Stahltrommel | YN |
Zusammengesetzte Verpackung, Glasbehälter in Weidenkorb | YV |
Zusammengesetzte Verpackung, Kunststoffbehälter | 6H |
Zusammengesetzte Verpackung, Kunststoffbehälter in Aluminiumkiste | YD |
Zusammengesetzte Verpackung, Kunststoffbehälter in Aluminiumtrommel | YC |
Zusammengesetzte Verpackung, Kunststoffbehälter in fester Kunststoffkiste | YM |
Zusammengesetzte Verpackung, Kunststoffbehälter in Holzfaserkiste | YK |
Zusammengesetzte Verpackung, Kunststoffbehälter in Holzfasertrommel | YJ |
Zusammengesetzte Verpackung, Kunststoffbehälter in Holzkiste | YF |
Zusammengesetzte Verpackung, Kunststoffbehälter in Kunststofftrommel | YL |
Zusammengesetzte Verpackung, Kunststoffbehälter in Sperrholzkiste | YH |
Zusammengesetzte Verpackung, Kunststoffbehälter in Sperrholztrommel | YG |
Zusammengesetzte Verpackung, Kunststoffbehälter in Stahlkiste | YB |
Zusammengesetzte Verpackung, Kunststoffbehälter in Stahltrommel | YA |
Zylinder | CY |
Feld 33: Warennummer
Erstes Unterfeld (8 Ziffern)
Entsprechend den Vorschriften der Kombinierten Nomenklatur auszufüllen. Wird der Vordruck für ein Unionsversandverfahren verwendet, so ist in dieses Unterfeld mindestens der sechsstellige Code des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren einzutragen. Es ist jedoch nach Maßgabe der Kombinierten Nomenklatur auszufüllen, wenn eine Unionsbestimmung dies vorschreibt.Zweites Unterfeld (2 Zeichen)
Entsprechend dem TARIC auszufüllen (zwei Ziffern betreffend die Anwendung besonderer Unionsmaßnahmen zur Erfüllung der Förmlichkeiten am Bestimmungsort).Drittes Unterfeld (4 Zeichen)
Entsprechend dem TARIC auszufüllen (erster Zusatzcode).Viertes Unterfeld (4 Zeichen)
Entsprechend dem TARIC auszufüllen (zweiter Zusatzcode).Fünftes Unterfeld (4 Zeichen)
Von den betreffenden Mitgliedstaaten festzulegende Codes.Feld 34a: Code für das Ursprungsland
Die in Feld 2 angegebenen Ländercodes sind zu verwenden.Feld 34b: Code für die Ursprungs-/Herstellungsregion
Von den Mitgliedstaaten festzulegen.Feld 36: Präferenz
Bei den in diesem Feld einzutragenden Codes handelt es sich um dreistellige Codes bestehend aus einem unter Nummer 1 erläuterten Element und einem unter Nummer 2 erläuterten zweistelligen Element. Die folgenden Codes sind zu verwenden:- 1.
- Die erste Ziffer des Codes
- 1
- Zolltarifliche Maßnahme „erga omnes”
- 2
- Allgemeines Präferenzsystem (APS)
- 3
- Andere als die unter Code 2 fallenden Zollpräferenzen
- 4
- Abgabenerhebung in Anwendung der von der Europäischen Union geschlossenen Zollunionsabkommen
- 2.
- Die beiden folgenden Ziffern des Codes
- 00
- Keiner der nachstehenden Fälle
- 10
- Zollaussetzung
- 15
- Zollaussetzung mit besonderer Verwendung
- 18
- Zollaussetzung mit Bescheinigung über die Beschaffenheit der Ware
- 19
- Zeitweilige Aussetzung der Zölle für mit Luftfahrttauglichkeitsbescheinigung eingeführte Waren
- 20
- Zollkontingent(*)
- 23
- Zollkontingent mit besonderer Verwendung(*)
- 25
- Zollkontingent mit Bescheinigung über die Beschaffenheit der Ware(*)
- 28
- Zollkontingent nach passiver Veredelung(*)
- 40
- Besondere Verwendung aufgrund des Gemeinsamen Zolltarifs
- 50
- Bescheinigung über die Beschaffenheit der Ware.
Feld 37: Verfahren
- A.
- Erstes Unterfeld
In dieses Unterfeld ist ein vierstelliger Code einzutragen, der aus einem zweistelligen Element zur Bezeichnung des angemeldeten Verfahrens und aus einem weiteren zweistelligen Element zur Bezeichnung des vorangegangenen Verfahrens besteht. Die Liste der zweistelligen Elemente ist nachstehend aufgeführt. Als „vorangegangenes Verfahren” gilt das Verfahren, in dem sich die Waren befanden, bevor sie in das beantragte Verfahren übergeführt wurden. Falls das vorangegangene Verfahren ein Lagerverfahren oder ein Verfahren der vorübergehenden Verwendung war oder die Ware aus einer Freizone gekommen ist, ist der entsprechende Code nur zu verwenden, wenn die betreffende Ware nicht vorher in ein besonderes Verfahren (aktive oder passive Veredelung) übergeführt wurde. Beispiel: Wiederausfuhr von Waren, die in die aktive Veredelung und danach in ein Zolllagerverfahren übergeführt wurden: Code 3151 (und nicht 3171). (Erster Vorgang = 5100; zweiter Vorgang = 7151; Wiederausfuhr = 3151). Desgleichen gilt die Überführung von Waren in eines der vorgenannten Nichterhebungsverfahren bei der Wiedereinfuhr von Waren, die zuvor vorübergehend ausgeführt worden waren, als einfache Einfuhr im Rahmen dieses Verfahrens. Die Wiedereinfuhr wird erst erfasst, wenn die Waren zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden. Beispiel: Überlassung von Waren zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr, die im Rahmen der passiven Veredelung ausgeführt und bei der Wiedereinfuhr in das Zolllagerverfahren übergeführt worden waren: Code 6121 (und nicht 6171). (Erster Vorgang: vorübergehende Ausfuhr zur passiven Veredelung = 2100; zweiter Vorgang: Überführung in das Zolllagerverfahren = 7121; dritter Vorgang: Überlassung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr = 6121). Die in der folgenden Auflistung mit dem Buchstaben (a) versehenen Codes können nicht als erstes Element des Verfahrenscodes verwendet werden, sondern weisen lediglich auf ein vorangegangenes Verfahren hin. Beispiel: 4054 = Abfertigung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr von Waren, die zuvor zur aktiven Veredelung in einen anderen Mitgliedstaat übergeführt wurden. Liste der Verfahren mit Codes Je zwei dieser Grundelemente müssen zu einem vierstelligen Code zusammengestellt werden.- 00.
- Dieser Code zeigt an, dass kein vorangegangenes Verfahren vorliegt (a).
- 01.
Überlassung von Waren zum zollrechtlich freien Verkehr mit gleichzeitigem Wiederversand im Rahmen des Warenverkehrs zwischen Teilen des Zollgebiets der Union, in denen die Vorschriften der Richtlinie 2006/112/EG des Rates anwendbar sind, und solchen Teilen dieses Gebiets, in denen diese Vorschriften nicht gelten, sowie auf den Warenverkehr zwischen den Teilen dieses Gebiets, in denen diese Vorschriften nicht anwendbar sind.
Überlassung von Waren zum zollrechtlich freien Verkehr mit gleichzeitigem Wiederversand im Rahmen des Warenverkehrs zwischen der Union und den Ländern, mit denen sie eine Zollunion gebildet hat.
Beispiel: Drittlandswaren, die in Frankreich zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen und zu ihrem Bestimmungsort auf den Kanalinseln weiterbefördert werden.
- 02.
Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr zur Durchführung einer aktiven Veredelung (Verfahren der Zollrückvergütung). (a)
Erläuterung: Aktive Veredelung (Zollrückvergütungsverfahren) gemäß Artikel 256 Zollkodex.
- 07.
Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr und gleichzeitige Überführung in ein anderes Lagerverfahren als das Zolllagerverfahren.
Erläuterung: Dieser Code wird in den Fällen verwendet, in denen die Waren zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden, ohne dass die Mehrwertsteuer oder gegebenenfalls fällige Verbrauchsteuern entrichtet wurden.
Beispiele: Eingeführte Maschinen werden zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen, aber die Mehrwertsteuer wird nicht entrichtet. In einem Steuerlager oder in anderen Räumlichkeiten unter Steueraufsicht können die Waren unter Aussetzung der Mehrwertsteuer aufbewahrt werden.
Eingeführte Zigaretten werden zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen, aber die Mehrwertsteuer und die Verbrauchsteuern werden nicht entrichtet. Die Waren werden in einem Steuerlager oder in anderen Räumlichkeiten unter Steueraufsicht unter Aussetzung der Mehrwertsteuer und der Verbrauchsteuern aufbewahrt.
- 10.
Endgültige Ausfuhr
Beispiel: Normale Ausfuhr von Unionswaren in ein Drittland, aber auch Ausfuhr von Unionswaren in Teile des Zollgebiets der Union, in denen die Richtlinie 2006/112/EG (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1) keine Anwendung findet.
- 11.
Ausfuhr von im Rahmen einer aktiven Veredelung aus Ersatzwaren hervorgegangenen Veredelungserzeugnissen vor Überführung der Einfuhrwaren in das Verfahren.
Erläuterung: Vorzeitige Ausfuhr (EX-IM) gemäß Artikel 223 Absatz 2 Buchstabe c Zollkodex.
Beispiel: Zigaretten, die aus Tabakblättern mit Ursprung in der Union hergestellt wurden, werden ausgeführt, bevor Tabakblätter aus Drittländern in das Verfahren der aktiven Veredelung übergeführt werden.
- 21.
Vorübergehende Ausfuhr im Rahmen der passiven Veredelung.
Beispiel: Erläuterung: Passive Veredelung gemäß den Artikeln 259 bis 262 des Zollkodex. Siehe auch Code 22.
- 22.
Vorübergehende Ausfuhr zu anderen als unter Code 21 genannten Zwecken.
Beispiel: Gleichzeitige Anwendung der passiven Veredelung und des wirtschaftlichen passiven Veredelungsverkehrs für Textilerzeugnisse (Verordnung (EG) Nr. 3036/94 des Rates).
- 23.
Vorübergehende Ausfuhr zum Zweck der Wiedereinfuhr in unverändertem Zustand
Beispiel: Vorübergehende Ausfuhr von Waren wie Ausstellungsgut, Muster, Berufsausrüstungen usw.
- 31.
Wiederausfuhr
Erläuterung: Wiederausfuhr von Nicht-Unionswaren nach einem Verfahren der Steueraussetzung.
Beispiel: Waren, die in ein Zolllagerverfahren übergeführt und anschließend zur Wiederausfuhr angemeldet werden.
- 40.
Gleichzeitige Überlassung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr ohne mehrwertsteuerbefreiende Lieferung.
Beispiel: Drittlandswaren, für die die Zölle und die Mehrwertsteuer entrichtet werden.
- 41.
Gleichzeitige Überlassung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr von Waren im Verfahren der aktiven Veredelung (Zollrückvergütungsverfahren) (a).
Beispiel: Aktive Veredelung mit Entrichtung der Zölle und der nationalen Abgaben bei der Einfuhr.
- 42.
Gleichzeitige Überlassung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr mit mehrwertsteuerbefreiender Lieferung in einen anderen Mitgliedstaat, gegebenenfalls mit Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung.
Erläuterung: Die Mehrwertsteuerbefreiung und gegebenenfalls die Verbrauchsteueraussetzung werden gewährt, da auf die Einfuhr eine unionsinterne Lieferung oder Beförderung der Gegenstände in einen anderen Mitgliedstaat folgt. In diesem Fall sind die Mehrwertsteuer und gegebenenfalls die Verbrauchsteuern im Bestimmungsmitgliedstaat zu entrichten. Für dieses Verfahren müssen die betreffenden Personen die Voraussetzungen gemäß Artikel 143 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG und gegebenenfalls die Voraussetzungen gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2008/118/EG erfüllen.
Beispiel 1: Mehrwertsteuerbefreiung bei der Einfuhr unter Inanspruchnahme der Dienste eines steuerlichen Vertreters.
Beispiel 2: Aus einem Drittland eingeführte verbrauchsteuerpflichtige Waren, die zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr überlassen und mehrwertsteuerbefreiend in einen anderen Mitgliedstaat geliefert werden. Auf die Überlassung zum zoll- und steuerrechtlichen Verkehr folgt unmittelbar eine von einem registrierten Versender gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2008/118/EG veranlasste Beförderung in einem Verfahren der Steueraussetzung vom Ort der Einfuhr.
- 43.
Gleichzeitige Überlassung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr im Rahmen von besonderen Maßnahmen für die Erhebung eines Betrags während der Übergangszeit nach dem Beitritt neuer Mitgliedstaaten.
Beispiel: Überlassung landwirtschaftlicher Erzeugnisse zum zollrechtlich freien Verkehr während einer besonderen Übergangszeit nach dem Beitritt neuer Mitgliedstaaten, in der ein besonderes Zollverfahren oder besondere Maßnahmen zwischen den neuen Mitgliedstaaten und dem Rest der Union gelten, wie seinerzeit für ES und PT.
- 45.
Überlassung von Waren zum zollrechtlich und mehrwertsteuer- oder verbrauchsteuerrechtlich freien Verkehr und deren Überführung in ein Steuerlagerverfahren.
Erläuterung: Befreiung von der Mehrwertsteuer oder von den Verbrauchsteuern durch Überführung der Waren in ein Steuerlagerverfahren.
Beispiele: Aus einem Drittland eingeführte Zigaretten werden zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen und die Mehrwertsteuer wird entrichtet. In einem Steuerlager oder in anderen Räumlichkeiten unter Steueraufsicht können die Waren unter Aussetzung der Verbrauchsteuer aufbewahrt werden.
Aus einem Drittland eingeführte Zigaretten werden zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen und die Verbrauchsteuern werden entrichtet. In einem Steuerlager oder in anderen Räumlichkeiten unter Steueraufsicht können die Waren unter Aussetzung der Mehrwertsteuer aufbewahrt werden.
- 48.
Gleichzeitige Überlassung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr von Ersatzwaren im Rahmen der passiven Veredlung vor Ausfuhr der Waren der vorübergehenden Ausfuhr.
Erläuterung: Standardaustauschverfahren (IM-EX), vorzeitige Einfuhr gemäß Artikel 262 Absatz 1 Zollkodex.
- 49.
Überlassung von Unionswaren zum steuerrechtlich freien Verkehr im Rahmen des Warenverkehrs zwischen Teilen des Zollgebiets der Union, in denen die Vorschriften der Richtlinie 2006/112/EG anwendbar sind, und solchen Teilen dieses Gebiets, in denen diese Vorschriften nicht gelten, sowie auf den Warenverkehr zwischen den Teilen dieses Gebiets, in denen diese Vorschriften nicht anwendbar sind.
Überlassung von Waren zum steuerrechtlich freien Verkehr im Rahmen des Warenverkehrs zwischen der Union und den Ländern, mit denen sie eine Zollunion gebildet hat.
Erläuterung: Einfuhr mit Überlassung zum steuerrechtlich freien Verkehr von Waren aus Teilen der Union, in denen die Richtlinie 2006/112/EG keine Anwendung findet. Die Verwendung der Zollanmeldung ist in Artikel 134 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 geregelt.
Beispiele: Waren aus Martinique, die in Belgien zum steuerrechtlich freien Verkehr überlassen werden.
Waren aus Andorra, die in Deutschland zum steuerrechtlich freien Verkehr überlassen werden.
- 51.
Aktive Veredelung,
Erläuterung: Aktive Veredelung gemäß Artikel 256 Zollkodex.
- 53.
Einfuhr zwecks Überführung in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung.
Beispiel: Vorübergehende Verwendung etwa zu Ausstellungszwecken.
- 54.
Aktive Veredelung in einem anderen Mitgliedstaat (ohne die Waren zuvor zum zollrechtlich freien Verkehr zu überlassen) (a).
Erläuterung: Dieser Code dient der Erfassung in den Statistiken über den unionsinternen Warenverkehr.
Beispiel: Eine Drittlandsware wird in Belgien in die aktive Veredelung übergeführt (5100). Im Anschluss an die Veredelung werden sie nach Deutschland versandt, um dort zum freien Verkehr (4054) überlassen bzw. einer weiteren Veredelung unterzogen zu werden (5154).
- 61.
- Wiedereinfuhr mit gleichzeitiger Überlassung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr ohne mehrwertsteuerbefreiende Lieferung.
- 63.
Wiedereinfuhr und gleichzeitige Überlassung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr mit mehrwertsteuerbefreiender Lieferung in einen anderen Mitgliedstaat, gegebenenfalls mit Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung.
Erläuterung: Die Mehrwertsteuerbefreiung und gegebenenfalls die Verbrauchsteueraussetzung werden gewährt, da auf die Wiedereinfuhr eine unionsinterne Lieferung oder Beförderung der Gegenstände in einen anderen Mitgliedstaat folgt. In diesem Fall sind die Mehrwertsteuer und gegebenenfalls die Verbrauchsteuern im Bestimmungsmitgliedstaat zu entrichten. Für dieses Verfahren müssen die betreffenden Personen die Voraussetzungen gemäß Artikel 143 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG und gegebenenfalls die Voraussetzungen gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2008/118/EG erfüllen.
Beispiel 1: Wiedereinfuhr nach passiver Veredelung oder vorübergehender Verwendung, wobei eine etwaige MwSt.-Schuld beim steuerlichen Vertreter erhoben wird.
Beispiel 2: Nach passiver Veredelung wiedereingeführte und zum zollrechtlich freien Verkehr überlassene verbrauchsteuerpflichtige Waren, die mehrwertsteuerbefreiend in einen anderen Mitgliedstaat geliefert werden. Auf die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr folgt unmittelbar eine von einem registrierten Versender gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2008/118/EG vom Ort der Wiedereinfuhr veranlasste Beförderung in einem Verfahren der Steueraussetzung.
- 68.
Wiedereinfuhr mit gleichzeitiger Überlassung zum zoll- und teilweise steuerrechtlich freien Verkehr und Überführung in ein anderes Lagerverfahren als das Zolllagerverfahren.
Beispiel: Weiterverarbeitete alkoholische Getränke, die wiedereingeführt und in ein Verbrauchsteuerlager übergeführt werden.
- 71.
Überführung von Waren in das Zolllagerverfahren.
Erläuterung: Überführung von Waren in das Zolllagerverfahren. Hierdurch wird in keiner Weise der gleichzeitigen Überführung in ein Verbrauchsteuer- oder MwSt.-Lager vorgegriffen.
- 76.
Überführung in das Zolllagerverfahren vor der Ausfuhr mit dem Ziel der Erlangung von Sondererstattungen bei der Ausfuhr.
Beispiel: Entbeintes Fleisch von ausgewachsenen männlichen Rindern, das vor der Ausfuhr in das Zolllagerverfahren übergeführt wird (Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1741/2006 der Kommission vom 24. November 2006 mit den Bedingungen für die Gewährung der Sondererstattung bei der Ausfuhr von in das Zolllagerverfahren übergeführtem entbeintem Fleisch von ausgewachsenen männlichen Rindern(4)).
- 77.
Herstellung von Waren unter zollamtlicher Überwachung und im Rahmen von Zollkontrollen im Sinne des Artikels 5 Nummer 27 des Zollkodes vor der Ausfuhr und der Zahlung von Ausfuhrerstattungen.
Beispiel: Unter zollamtlicher Überwachung und im Rahmen von Zollkontrollen vor der Ausfuhr hergestellte Rindfleischkonserven (Artikel 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1731/2006 der Kommission vom 23. November 2006 über besondere Durchführungsbestimmungen für die Erstattungen bei der Ausfuhr bestimmter Rindfleischkonserven(5)).
- 78.
- Verbringung von Waren in eine Freizone (a).
- 91.
- Überführung in das Verfahren der Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung (a).
- 92.
Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung in einem anderen Mitgliedstaat (ohne die Waren zuvor zum zollrechtlich freien Verkehr zu überlassen) (a).
Erläuterung: Dieser Code dient der Erfassung in den Statistiken über den unionsinternen Warenverkehr.
Beispiel: Eine Drittlandsware wurde in Belgien zum Verfahren der Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung angemeldet (9100). Im Anschluss an die Umwandlung wird sie nach Deutschland versandt, um dort zum freien Verkehr (4092) überlassen zu werden.
- B.
- Zweites Unterfeld
- 1.
- Wird dieses Feld verwendet, um ein Unionsverfahren anzugeben, muss ein aus einem Buchstaben und zwei darauf folgenden alphanumerischen Zeichen bestehender Code verwendet werden, wobei der erste Buchstabe für eine Maßnahmenkategorie gemäß der folgenden Aufschlüsselung steht:
Aktive Veredelung Axx Passive Veredelung Bxx Zollbefreiungen Cxx Vorübergehende Verwendung Dxx Landwirtschaftliche Erzeugnisse Exx Sonstige Fxx Aktive Veredelung (AV)
Artikel 256 Zollkodex
EinfuhrVerfahren Code Waren, die nach vorzeitiger Ausfuhr der Veredelungserzeugnisse aus Milch und Milcherzeugnissen in die AV übergeführt werden A01 Waren in der AV, die für militärische Zwecke im Ausland bestimmt sind A02 Waren in der AV (Zollrückvergütung), die zur Wiederausfuhr auf den Kontinentalschelf bestimmt sind A03 Waren in der AV (nur MwSt.-Aussetzung) A04 Waren in der AV (Zollrückvergütung), die zur Wiederausfuhr auf den Kontinentalschelf bestimmt sind A05 AusfuhrWaren, die ohne Aussetzung der Verbrauchsteuern in die AV übergeführt werden A08 Aus Milch und aus Milcherzeugnissen hergestellte Veredelungserzeugnisse A51 Veredelungserzeugnisse in der AV (nur MwSt.-Aussetzung) A52 Veredelungserzeugnisse in der AV, die für militärische Zwecke im Ausland bestimmt sind A53 Passive Veredelung (PV)
Artikel 259 Zollkodex
EinfuhrVerfahren Code Wiedereinfuhr von Veredelungserzeugnissen in den Mitgliedstaat, in dem die Abgaben entrichtet wurden B01 Wiedereinfuhr von Veredelungserzeugnissen nach Reparatur im Rahmen der Gewährleistungspflicht B02 Wiedereinfuhr von Veredelungserzeugnissen nach Austausch im Rahmen der Gewährleistungspflicht B03 Wiedereinfuhr von Veredelungserzeugnissen nach passiver Veredelung und MwSt.-Aussetzung aufgrund einer besonderen Verwendung B04 Vorzeitige Einfuhr von Veredelungserzeugnissen in der passive Veredelung. B07 AusfuhrZum Zwecke der AV eingeführte und zur Reparatur im Rahmen der PV ausgeführte Waren B51 Zur AV eingeführte und zum Austausch im Rahmen der Gewährleistungspflicht ausgeführte Waren B52 Passive Veredelung im Rahmen von Abkommen mit Drittländern, gegebenenfalls kombiniert mit PV-MwSt. B53 Nur PV-MwSt. B54 Zollbefreiungen
(Verordnung (EG) Nr. 1186/2009)
Befreiung von den EinfuhrabgabenArtikel Code Übersiedlungsgut von natürlichen Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz in die Union verlegen 3 C01 Aussteuer und Hausrat, die aus Anlass einer Eheschließung eingeführt werden 12 Absatz 1 C02 Aus Anlass einer Eheschließung üblicherweise überreichte Geschenke 12 Absatz 2 C03 Erbschaftsgut 17 C04 Ausstattung, Ausbildungsmaterial und Haushaltsgegenstände von Schülern und Studenten 21 C06 Sendungen mit geringem Wert 23 C07 Sendungen von Privatperson an Privatperson 25 C08 Investitionsgüter und andere Ausrüstungsgegenstände, die anlässlich einer Betriebsverlegung aus einem Drittland in die Union eingeführt werden 28 C09 Investitionsgüter und andere Ausrüstungsgegenstände von Personen, die einen freien Beruf ausüben, sowie von juristischen Personen, die eine Tätigkeit ohne Erwerbszweck ausüben 34 C10 Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters; wissenschaftliche Instrumente und Apparate gemäß Anhang I 42 C11 Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters; wissenschaftliche Instrumente und Apparate gemäß Anhang II 43 C12 Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters; wissenschaftliche Instrumente und Apparate, die ausschließlich für nichtkommerzielle Zwecke eingeführt werden (einschließlich Ersatzteile, Bestandteile, Zubehörteile und Werkzeuge) 44 und 45 44-45 C13 Ausrüstungen, die von oder für Rechnung einer Einrichtung oder Anstalt für wissenschaftliche Forschung mit Sitz außerhalb der Union für nichtkommerzielle Zwecke eingeführt werden 51 C14 Tiere für Laborzwecke und biologische und chemische Stoffe für Forschungszwecke 53 C15 Therapeutische Stoffe menschlichen Ursprungs sowie Reagenzien zur Bestimmung der Blut- und Gewebegruppen 54 C16 Instrumente und Apparate zur medizinischen Forschung, Diagnose oder Behandlung 57 C17 Vergleichssubstanzen für die Arzneimittelkontrolle 59 C18 Pharmazeutische Erzeugnisse zur Verwendung bei internationalen Sportveranstaltungen 60 C19 Für Organisationen der Wohlfahrtspflege bestimmte Waren 61 C20 In Anhang III aufgeführte Gegenstände für Blinde 66 C21 In Anhang IV aufgeführte Gegenstände für Blinde, die von den Blinden selbst zu ihrem Eigengebrauch eingeführt werden (einschließlich Ersatzteile, Bestandteile, Zubehörteile und Werkzeuge) 67 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 C22 In Anhang IV aufgeführte Gegenstände für Blinde, die von bestimmten Einrichtungen oder Organisationen eingeführt werden (einschließlich Ersatzteile, Bestandteile, Zubehörteile und Werkzeuge) 67 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 C23 Gegenstände für andere Behinderte (ausgenommen Blinde), die von den Behinderten selbst zu ihrem Eigengebrauch eingeführt werden (einschließlich Ersatzteile, Bestandteile, Zubehörteile und Werkzeuge) 68 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 C24 Gegenstände für andere Behinderte (ausgenommen Blinde), die von bestimmten Einrichtungen oder Organisationen eingeführt werden (einschließlich Ersatzteile, Bestandteile, Zubehörteile und Werkzeuge) 68 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 C25 Zugunsten von Katastrophenopfern eingeführte Gegenstände 74 C26 Auszeichnungen und Ehrengaben 81 C27 Geschenke im Rahmen zwischenstaatlicher Beziehungen 82 C28 Zum persönlichen Gebrauch von Staatsoberhäuptern bestimmte Waren 85 C29 Zur Absatzförderung eingeführte Warenmuster oder -proben von geringem Wert 86 C30 Zur Absatzförderung eingeführte Werbedrucke und Werbegegenstände 87-89 C31 Auf Ausstellungen oder ähnlichen Veranstaltungen ge- oder verbrauchte Waren 90 C32 Zu Prüfungs-, Analyse- oder Versuchszwecken eingeführte Waren 95 C33 Sendungen an die für Urheberrechtsschutz oder gewerblichen Rechtsschutz zuständigen Stellen 102 C34 Werbematerial für den Fremdenverkehr 103 C35 Verschiedene Dokumente und Gegenstände 104 C36 Verpackungsmittel zum Verstauen und Schutz von Waren während ihrer Beförderung 105 C37 Streu und Futter für Tiere während ihrer Beförderung 106 C38 Treib- und Schmierstoffe in Straßenkraftfahrzeugen und Spezialcontainern 107 C39 Waren für Friedhöfe und Gedenkstätten für Kriegsopfer 112 C40 Befreiung von den AusfuhrabgabenSärge, Urnen und Gegenstände zur Grabausschmückung 113 C41 Ausfuhr von Haustieren anlässlich der Verlegung eines landwirtschaftlichen Betriebes aus der Union in ein Drittland 115 C51 Gleichzeitig mit den Tieren ausgeführte Futtermittel 121 C52 Vorübergehende Verwendung
Verfahren Artikel der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 Code Paletten 208 und 209 D01 Container 210 und 211 D02 Beförderungsmittel 212 D03 Persönliche Gebrauchsgegenstände der Reisenden und zu Sportzwecken eingeführte Waren 219 D04 Betreuungsgut für Seeleute 220 D05 Ausrüstung für Katastropheneinsätze 221 D06 Medizinisch-chirurgisches Material und Labormaterial 222 D07 Tiere 223 D08 Waren im Zusammenhang mit den Besonderheiten der Grenzzone 224 D09 Ton-, Bild oder Datenträger 225 D10 Werbematerial 225 D11 Berufsausrüstung 226 D12 Pädagogisches Material und wissenschaftliches Gerät 227 D13 Umschließungen, gefüllt 228 D14 Umschließungen, leer 228 D15 Formen, Matrizen, Klischees, Modelle, Geräte zum Messen, Überprüfen oder Überwachen und ähnliche Gegenstände 229 D16 Spezialwerkzeuge und -instrumente 230 D17 Waren, die Versuchen unterzogen werden sollen 231 Buchstabe a D18 Waren, die im Rahmen eines Kaufvertrags mit Erprobungsvorbehalt eingeführt werden 231 Buchstabe b D19 Waren, die zur Durchführung von Versuchen bestimmt sind 231 Buchstabe c D20 Muster 232 D21 Austauschproduktionsmittel 233 D22 Waren, die auf einer öffentlichen Veranstaltung ausgestellt oder vorgeführt werden sollen 234 Absatz 1 D23 Sendungen zur Ansicht (sechs Monate) 234 Absatz 2 D24 Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten 234 Absatz 3 Buchstabe a D25 Waren, die im Hinblick auf ihre Versteigerung eingeführt werden 234 Absatz 3 Buchstabe b D26 Ersatzteile, Zubehörteile und Ausrüstung 235 D27 Waren, die in besonderen Situationen ohne wirtschaftliche Auswirkungen eingeführt werden 236 Buchstabe b D28 Waren, die gelegentlich und für längstens drei Monate eingeführt werden 236 Buchstabe a D29 Vorübergehende Verwendung unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben 206 D51 Landwirtschaftliche Erzeugnisse
EinfuhrVerfahren Code Verwendung des Einheitspreises für die Bestimmung des Zollwerts bestimmter verderblicher Waren (Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe c des Zollkodex und Artikel 142 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447. E01 AusfuhrPauschale Einfuhrwerte (beispielsweise: Verordnung (EG) Nr. 543/2011) E02 Landwirtschaftliche Erzeugnisse, für die eine ausfuhrlizenzpflichtige Erstattung beantragt wird (Anhang-I-Waren) E51 Landwirtschaftliche Erzeugnisse, für die eine Erstattung beantragt wird, die nicht ausfuhrlizenzpflichtig ist (Anhang-I-Waren) E52 In kleinen Mengen ausgeführte landwirtschaftliche Erzeugnisse, für die eine Erstattung beantragt wird, die nicht ausfuhrlizenzpflichtig ist (Anhang-I-Waren) E53 Landwirtschaftliche Erzeugnisse, für die eine bescheinigungspflichtige Erstattung beantragt wird (Nicht-Anhang-I-Waren) E61 Landwirtschaftliche Erzeugnisse, für die eine Erstattung beantragt wird, die nicht bescheinigungspflichtig ist (Nicht-Anhang-I-Waren) E62 In kleinen Mengen ausgeführte landwirtschaftliche Erzeugnisse, für die eine Erstattung beantragt wird und für die keine Erstattungsbescheinigung erforderlich ist (Nicht-Anhang-I-Waren) E63 SonstigeIn kleinen Mengen ausgeführte landwirtschaftliche Erzeugnisse, für die eine Erstattung beantragt wird und die bei der Berechnung der Mindestkontrollsätze nicht berücksichtigt werden E71 EinfuhrVerfahren Code Befreiung von den Einfuhrabgaben für Rückwaren (Artikel 203 Zollkodex) F01 Befreiung von den Einfuhrabgaben für Rückwaren (besondere Umstände gemäß Artikel 159 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446: landwirtschaftliche Erzeugnisse) F02 Befreiung von den Einfuhrabgaben für Rückwaren (besondere Umstände gemäß Artikel 158 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446: Ausbesserung oder Instandsetzung) F03 In die Union zurückverbrachte Veredelungserzeugnisse, die ursprünglich ausgeführt oder wiederausgeführt wurden (Artikel 205 Absatz 1 Zollkodex) F04 Eine Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung vom Ort der Einfuhr gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2008/118/EG F06 Befreiung von den Einfuhrabgaben für Fischereierzeugnisse und sonstige Meereserzeugnisse, die von in einem Mitgliedstaat zugelassenen oder registrierten und unter der Flagge dieses Staates fahrenden Schiffen aus in Hoheitsgewässern eines Drittlands gefangen werden F21 Befreiung von den Einfuhrabgaben für Erzeugnisse, die aus in Hoheitsgewässern eines Drittlands gefangenen Fischereierzeugnissen und sonstigen Meereserzeugnissen an Bord eines in einem Mitgliedstaat zugelassenen oder registrierten und unter der Flagge dieses Staates fahrenden Fabrikschiffes hergestellt wurden F22 Waren, die im Rahmen der passiven Veredelung ohne Aussetzung der Verbrauchsteuern in ein Lagerverfahren übergeführt werden F31 Waren, die im Rahmen der aktiven Veredelung ohne Aussetzung der Verbrauchsteuern in ein Lagerverfahren übergeführt werden F32 Waren in einer Freizone, die ohne Aussetzung der Verbrauchsteuern in ein Zolllagerverfahren übergeführt werden F33 Waren, die nach Überführung in die Endverwendung ohne Aussetzung der Verbrauchsteuern in ein Zolllagerverfahren übergeführt werden F34 Überlassung von für eine Veranstaltung oder den Verkauf bestimmten Waren der vorübergehenden Verwendung zum zollrechtlich freien Verkehr, wobei der Betrag der Zollschuld anhand der Bemessungsgrundlagen ermittelt wird, die für diese Waren im Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr gelten F41 Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr von Veredelungserzeugnissen, wenn die Berechnung der Einfuhrabgaben gemäß Artikel 86 Absatz 3 des Zollkodex erfolgt F44 AusfuhrAusfuhren zu militärischen Zwecken F51 Bevorratung F61 Bevorratung mit Waren, die für die Gewährung einer Erstattung in Betracht kommen F62 Einlagerung in ein Vorratslager (Artikel 37 bis 40 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 der Kommission(6) F63 Auslagerung von zur Bevorratung bestimmten Waren aus einem Vorratslager F64
- 2.
- Die ausschließlich für nationale Zwecke vorgesehenen Codes müssen aus einem numerischen Zeichen gefolgt von zwei alphanumerischen Zeichen gemäß der Nomenklatur des jeweiligen Mitgliedstaats bestehen.
Feld 40: Summarische Anmeldung/Vorpapier
In diesem Feld sind alphanumerische Codes der Form an..26 anzugeben. Jeder Code besteht aus drei verschiedenen Elementen. Die Elemente werden voneinander durch einen Bindestrich (-) getrennt. Das erste Element (a1), für das drei verschiedene Buchstaben vorgesehen sind, dient der Unterscheidung zwischen den drei nachfolgend aufgeführten Kategorien. Mit dem zweiten Element (an..3), das aus Ziffern oder Buchstaben oder aus einer Kombination aus Ziffern und Buchstaben bestehen kann, wird die Art des Dokuments bezeichnet. Das dritte Element (an..20) dient der Erfassung der für die Identifizierung des Dokuments erforderlichen näheren Angaben wie der Kennnummer oder eines sonstigen eindeutigen Hinweises.- 1.
- Das erste Element (a1):
Summarische Anmeldung = X
Ursprüngliche Anmeldung = Y
Vorpapier = Z
- 2.
- Das zweite Element (an..3):
Wählen Sie die Kurzbezeichnung für das Dokument aus dem „Verzeichnis der Kurzbezeichnungen der Dokumente” . Dieses Verzeichnis enthält auch den Code „CLE” für „Datum und Referenznummer der Anschreibung der Waren in der Buchführung” (Artikel 182 Zollkodex). Das Datum wird wie folgt codiert: JJJJMMTT.- 3.
- Das dritte Element (an..20):
Hier ist die Kennnummer oder ein sonstiger eindeutiger Hinweis anzugeben, anhand deren das Dokument zu erkennen ist.Beispiele:
- —
Bei dem Vorpapier handelt es sich um ein Versandpapier T1, das von der Bestimmungszollstelle unter der Nummer „238544” registriert worden ist. Der Code lautet daher „Z-821-238544” ( „Z” für Vorpapier, „821” für das Versandverfahren und „238544” für die Registriernummer des Dokuments (bzw. MRN für NCTS-Vorgänge)).
- —
Als summarische Anmeldung wird ein Manifest mit der Nummer „2222” verwendet; hieraus ergibt sich der Code „X-785-2222” . ( „X” für die summarische Anmeldung, „785” für das Manifest und „2222” für die Kennnummer des Manifests.)
- —
Die Anschreibung der Waren in der Buchführung erfolgte am 14. Februar 2002. „Y-CLE-20020214-5” ( „Y” als Hinweis auf die ursprüngliche Anmeldung, „CLE” für die Anschreibung in der Buchführung, die Ziffern „20020214” für das Datum in der Reihenfolge Jahr (2002), Monat (02) und Tag (14) sowie die (5) als Referenznummer der Anschreibung)
Verzeichnis der Kurzbezeichnungen der Dokumente | |
---|---|
Containerliste | 235 |
Ladeliste | 270 |
Packliste | 271 |
Pro-forma-Rechnung | 325 |
Handelsrechnung | 380 |
Hausfrachtbrief | 703 |
Sammelkonnossement | 704 |
Konnossement | 705 |
Frachtbrief CIM (Eisenbahn) | 720 |
Frachtbrief SMGS (Eisenbahn) | 722 |
LKW-Frachtbrief | 730 |
Luftfrachtbrief | 740 |
Frachtbrief der Fluggesellschaft (MAWB) | 741 |
Paketkarte (Postpakete) | 750 |
Multimodales/kombiniertes Beförderungspapier | 760 |
Frachtmanifest | 785 |
Ladungsverzeichnis | 787 |
Anmeldung zum Unionsversandverfahren — gemischte Sendungen (T) | 820 |
Anmeldung zum externen Unionsversandverfahren (T1) | 821 |
Anmeldung zum internen Unionsversandverfahren (T2) | 822 |
Carnet TIR | 952 |
Carnet ATA | 955 |
Aktenzeichen/Datum der Anschreibung in der Buchführung | CLE |
Auskunftsblatt INF3 | IF3 |
Auskunftsblatt INF8 | IF8 |
Manifest — vereinfachtes Verfahren | MNS |
Anmeldung zum internen Unionsversandverfahren — Artikel 188 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 | T2F |
T2M | T2M |
Summarische Eingangsanmeldung | 355 |
Summarische Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung | 337 |
Sonstige | ZZZ |
Feld 43: Bewertungsmethode
Für die Methoden zur Bestimmung des Zollwerts der Einfuhrwaren gelten die folgenden Codes:Code | Relevante Bestimmungen des Zollkodex | Methode |
---|---|---|
1 | Artikel 70 Zollkodex | Transaktionswert eingeführter Waren |
2 | Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe a Zollkodex | Transaktionswert gleicher Waren |
3 | Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe b Zollkodex | Transaktionswert ähnlicher Waren |
4 | Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe c Zollkodex | Deduktive Methode |
5 | Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe d Zollkodex | Errechneter Wert |
6 | Artikel 74 Absatz 3 Zollkodex | Wertbestimmung auf der Grundlage der verfügbaren Daten (Schlussmethode) |
Feld 44: Besondere Vermerke/vorgelegte Unterlagen/Bescheinigungen und Bewilligungen
- 1.
- Besondere Vermerke
Für besondere Vermerke aus dem Zollbereich ist ein fünfstelliger numerischer Code vorgesehen. Dieser Code wird hinter dem betreffenden Vermerk angebracht, es sei denn, die Unionsvorschriften sehen vor, dass der Wortlaut durch diesen Code ersetzt wird.Beispiel:
Der Anmelder trägt in Feld 2 den Code 00300 ein um anzugeben, dass der Anmelder und der Versender identisch sind.
Die Rechtsvorschriften der Union sehen vor, dass bestimmte besondere Vermerke in anderen Feldern als Feld 44 einzutragen sind. Für die Codierung dieser Vermerke gelten jedoch dieselben Regeln wie für die in Feld 44 vorgesehenen Vermerke. Wenn aus den Rechtsvorschriften der Union nicht hervorgeht, in welchen Feldern der besondere Vermerk anzubringen ist, ist er in Feld 44 einzutragen. Alle besonderen Vermerke sind am Ende dieses Titels aufgeführt. Die Mitgliedstaaten können besondere einzelstaatliche Vermerke vorsehen, sofern für deren Codierung andere Regeln gelten als für die Codierung der besonderen unionsinternen Vermerke.- 2.
- Vorgelegte Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen
- (a)
- Die zusammen mit der Anmeldung vorgelegten unionsinternen oder internationalen Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen oder sonstigen Verweise sind in Form eines vierstelligen alphanumerischen Codes anzugeben, auf den gegebenenfalls entweder eine Kennnummer oder ein sonstiger eindeutiger Hinweis folgt. Das Verzeichnis der Unterlagen, Bescheinigungen, Bewilligungen und sonstigen Verweise mit den entsprechenden Codes ist in der TARIC-Datenbank enthalten.
- (b)
- Was die zusammen mit der Anmeldung vorgelegten nationalen Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen angeht, so sollten diese in Form eines Codes aus einem numerischen und drei darauf folgenden alphanumerischen Zeichen (z. B. 2123, 34d5,...) angegeben werden, auf den entweder eine Kennnummer oder ein sonstiger eindeutiger Hinweis folgt. Die vier Zeichen des Codes ergeben sich aus der Nomenklatur des jeweiligen Mitgliedstaats.
Feld 47: Abgabenberechnung
Erste Spalte: Art der Steuer
- a)
- Folgende Codes sind zu verwenden:
Zölle auf gewerbliche Waren A00 Zusatzzölle A20 Endgültige Antidumpingzölle A30 Vorläufige Antidumpingzölle A35 Endgültige Ausgleichszölle A40 Vorläufige Ausgleichszölle A45 Mehrwertsteuer B00 Ausgleichszinsen (MwSt.) B10 Verzugszinsen (MwSt.) B20 Ausfuhrabgaben C00 Ausfuhrabgaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse C10 Verzugszinsen D00 Ausgleichszinsen (z. B. aktive Veredelung) D10 Im Namen anderer Länder erhobene Abgaben E00 - b)
- Die ausschließlich für nationale Zwecke vorgesehenen Codes müssen aus einem numerischen Zeichen gefolgt von zwei alphanumerischen Zeichen gemäß der Nomenklatur des jeweiligen Mitgliedstaats bestehen.
Letzte Spalte: Zahlungsart
Die Mitgliedstaaten können die folgenden Codes verwenden:- A
- Barzahlung
- B
- Kreditkarte
- C
- Scheck
- D
- Andere (z. B. Abbuchung vom Konto eines Zollagenten)
- E
- Zahlungsaufschub
- F
- Zahlungsaufschub für Zölle
- G
- Zahlungsaufschub für die Mehrwertsteuer (Artikel 23 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie)
- H
- Elektronischer Zahlungsverkehr
- J
- Zahlung durch die Postverwaltung (Postsendungen) oder durch andere öffentlich-rechtliche Körperschaften
- K
- Verbrauchsteuergutschriften oder -rückzahlungen
- M
- Hinterlegungen, einschließlich Barhinterlegungen
- P
- Barhinterlegung auf das Konto eines Zollagenten
- R
- Sicherheitsleistung
- S
- Einzelsicherheit
- T
- Sicherheit für Rechnung eines Zollagenten
- U
- Sicherheit für Rechnung des Beteiligten (Dauerbewilligung)
- V
- Sicherheit für Rechnung des Beteiligten (Einzelbewilligung)
- O
- Sicherheit bei einer Interventionsstelle
Feld 49: Kennung des Lagers
Der Code setzt sich wie folgt aus drei Elementen zusammen:- —
Kennzeichen für die Lagerart:
- R
- Öffentliches Zolllager Typ I
- S
- Öffentliches Zolllager Typ II
- T
- Öffentliches Zolllager Typ III
- U
- Privates Zolllager
- V
- Verwahrungslager für die vorübergehende Verwahrung von Waren
- Y
- anderes Lager als Zolllager
- Z
- Freizone oder Freilager
- —
Die vom Mitgliedstaat bei der Erteilung der Bewilligung vergebene Kennnummer (an..14).
- —
Den für Feld 2 festgelegten Ländercode für den Mitgliedstaat der Bewilligung (a2).
Feld 50: Inhaber des Verfahrens
Wird eine Kennnummer verlangt, wird die EORI-Nummer in der Zusammensetzung gemäß Feld 2 angegeben.Feld 51: Vorgesehene Durchgangszollstellen (und Land)
Es sind die in Feld 29 angegebenen Codes zu verwenden.Feld 52: Sicherheitsleistung
Code Sicherheitsleistung Folgende Codes (n1) sind zu verwenden:Sachverhalt | Code | Andere Angaben |
---|---|---|
Befreiung von der Sicherheitsleistung Artikel 95 Absatz 2 des Zollkodex | 0 |
|
Gesamtsicherheit | 1 |
|
Einzelsicherheit durch einen Bürgen | 2 |
|
Einzelsicherheit in Form einer Barsicherheit | 3 | |
Einzelsicherheit mit Sicherheitstiteln | 4 |
|
Befreiung von der Sicherheitsleistung, wenn der gesicherte Betrag den statistischen Mindestwert für Anmeldungen gemäß Artikel 89 Absatz 9 des Zollkodex nicht überschreitet. | 5 | |
Nicht erforderliche Sicherheitsleistung (Artikel 89 Absatz 8 des Zollkodex) | 6 | |
Befreiung von der Sicherheitsleistung für bestimmte öffentliche Einrichtungen | 8 |
Feld 53: Bestimmungszollstelle (und Land)
Es sind die in Feld 29 angegebenen Codes zu verwenden.Besondere Vermerke — Code XXXXX
Rechtsgrundlage | Sachverhalt | Besondere Vermerke | Feld | Code |
---|---|---|---|---|
Artikel 163 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 | Bewilligungsantrag auf der Anmeldung zu einem besonderen Verfahren | „Vereinfachte Bewilligung” | 44 | 00100 |
Anlage C1 | Mehrere Ausführer, Empfänger oder Vorpapiere | „andere” | 2, 8 und 40 | 00200 |
Anlage C1 | Anmelder ist zugleich Versender | „Versender” | 14 | 00300 |
Anlage C1 | Anmelder ist zugleich Ausführer | „Ausführer” | 14 | 00400 |
Anlage C1 | Anmelder ist zugleich Empfänger | „Empfänger” | 14 | 00500 |
Rechtsgrundlage | Sachverhalt | Besondere Vermerke | Feld | Code |
---|---|---|---|---|
Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1147/2002 | Vorübergehende Aussetzung der autonomen Zölle | „Einfuhr mit Luftfahrttauglichkeitsbescheinigung” | 44 | 10100 |
Artikel 241 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 | Erledigung der aktiven Veredelung | „AV-Waren” | 44 | 10200 |
Artikel 241 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 | Erledigung der aktiven Veredelung (besondere handelspolitische Maßnahmen) | „AV-Waren, Handelspolitik” | 44 | 10300 |
Artikel 238 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 | Vorübergehende Verwendung | „VV-Waren” | 44 | 10500 |
Artikel 86 Absatz 3 des Zollkodex | Festsetzung des Einfuhrabgabenbetrags für in der aktiven Veredelung entstandene Veredelungserzeugnisse gemäß Artikel 86 Absatz 3 des Zollkodex | „Sonderregel für die Berechnung der Einfuhrabgaben für Veredelungserzeugnisse” | 44 | 10800 |
Rechtsgrundlage | Sachverhalt | Besondere Vermerke | Feld | Code |
---|---|---|---|---|
Artikel 254 Absatz 4 Buchstabe b des Zollkodex | Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse im Rahmen der Endverwendung | Artikel 254 Absatz 4 Buchstabe b des Zollkodex Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 Endverwendung: Zur Ausfuhr vorgesehene Waren — Anwendung der landwirtschaftlichen Ausfuhrerstattungen ausgeschlossen | 44 | 30300. |
TITEL III
Sprachenvermerke | Codes |
---|---|
| Beschränkte Geltung — 99200 |
| Befreiung — 99201 |
| Alternativnachweis — 99202 |
| Unstimmigkeiten: Stelle, bei der die Gestellung erfolgte …(Name und Land) — 99203 |
| Ausgang aus … - gemäß Verordnung/Richtlinie/Beschluss Nr. … Beschränkungen oder Abgaben unterworfen — 99204 |
| Befreiung von der verbindlichen Beförderungsroute — 99205 |
| Zugelassener Versender — 99206 |
| Freistellung von der Unterschriftsleistung — 99207 |
| GESAMTBÜRGSCHAFT UNTERSAGT — 99208 |
| UNBESCHRÄNKTE VERWENDUNG — 99209 |
| Verschiedene — 99211 |
| Lose — 99212 |
| Versender — 99213 |
Fußnote(n):
- (1)
Die in dieser Anlage verwendeten Begriffe „Ausfuhr” , „Wiederausfuhr” , „Einfuhr” und „Wiedereinfuhr” umfassen auch den Versand, den Wiederversand, das Verbringen und das Wiederverbringen.
- (2)
ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 23.
- (3)
ABl. L 37 vom 10.2.2010, S. 1.
- (*)
In den Fällen, in denen das beantragte Zollkontingent erschöpft ist, können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass der Antrag für die Durchführung jeder anderen bestehenden Präferenz gilt.
- (4)
ABl. L 329 vom 25.11.2006, S. 7.
- (5)
ABl. L 325 vom 24.11.2006, S. 12.
- (6)
OJ L 186, 17.7.2009, p. 1.
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