Anlage I1 VO (EU) 2016/341

EINHEITSPAPIER AUSFUHR/SICHERHEIT (EPAS)

KAPITEL I

KAPITEL II

Die in diesem Kapitel verwendete Kurzform „BKP” (Betriebskontinuitätsplan) bezieht sich auf Situationen, in denen das Ausfallverfahren nach Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b des Zollkodex angewendet wird. Der Vordruck enthält alle für die Ausfuhr- und Ausgangsdaten erforderlichen Angaben, sofern Ausfuhr- und Sicherheitsdaten zusammen vorgelegt werden. Der Vordruck enthält Angaben auf der Kopfebene und für jeweils eine Warenposition. Er ist im Kontext des BKP zu verwenden. Das Einheitspapier Ausfuhr/Sicherheit wird in drei Exemplaren ausgefertigt:

    Exemplar 1 wird von den Behörden des Mitgliedstaats aufbewahrt, in dem die Ausfuhrförmlichkeiten (Versendungsförmlichkeiten) oder Förmlichkeiten des Unionsversandverfahrens erfüllt werden;

    Exemplar 2 wird für die Statistik des Ausfuhrmitgliedstaats verwendet;

    Exemplar 3 wird von der Zollbehörde abgestempelt und dem Ausführer ausgehändigt.

Die Daten des Einheitspapiers Ausfuhr/Sicherheit gelten für die gesamte Anmeldung. Die Angaben im Einheitspapier Ausfuhr/Sicherheit stützen sich auf Daten der Ausfuhr- und Ausgangsanmeldung; diese Angaben werden erforderlichenfalls vom Anmelder/Vertreter geändert und/oder von der Ausfuhrzollstelle überprüft. Abgesehen von den Bestimmungen in den Erläuterungen zu den Anlagen A und C1 gilt, dass die Angaben wie folgt aufzudrucken sind:
1.
Feld MRN — Versandbezugsnummer

Die MRN ist auf der ersten Seite und auf allen Listen der Warenpositionen aufzudrucken, es sei denn, die Vordrucke werden im Rahmen des BKP verwendet, bei dem keine MRN zugewiesen wird.

Die Angabe erfolgt alphanumerisch mit 18 Zeichen nach folgendem Muster:

FeldInhaltFeldtypBeispiele
1Die letzten beiden Stellen des Jahres der förmlichen Annahme der Ausfuhranmeldung (JJ)Numerisch 206
2Kennung des Ausfuhrlandes (Alpha-2-Code gemäß Feld 2 des Einheitspapiers in Anlage D1)Alphabetisch 2RO
3Einmalige Kennung für Ausfuhrvorgang pro Jahr und LandAlphanumerisch 139876AB8890123
4PrüfzifferAlphanumerisch 15

Felder 1 und 2 — siehe vorstehende Erläuterung

In Feld 3 ist eine Kennung für den Ausfuhrvorgang anzugeben. Wie dieses Feld verwendet wird, ist von den nationalen Verwaltungen festzulegen, jedoch muss jedem in einem bestimmten Land innerhalb eines Jahres abgewickelten Ausfuhrvorgang eine einmalige Nummer zugewiesen werden. Nationale Verwaltungen, die wünschen, dass die MRN auch die Kennnummer der zuständigen Behörde umfasst, können die ersten sechs Zeichen für die nationale Nummer der zuständigen Behörde verwenden.

In Feld 4 ist ein Wert einzugeben, der als Prüfziffer für die vollständige MRN dient.

Damit können Fehler bei der Erfassung der vollständigen MRN aufgedeckt werden.

Die MRN wird außerdem als Strichcode nach dem Muster „Code 128” , Schriftzeichensatz „B” aufgedruckt.

2.
Feld 7 Bezugsnummern:

LRN und/oder UCR angeben

LRN—
lokale Referenznummer gemäß Anlage C2
UCR—
eindeutige Kennnummer der Sendung (Unique Consignment Reference Number) gemäß Anlage C1 Titel II Feld 7

3.
Feld Bes. Umst. (S32)

Kennnummer für besondere Umstände angeben

Sofern in dieser Verordnung nichts anderes festgelegt ist, sind Änderungen des Einheitspapiers Ausfuhr/Sicherheit sowie Zusätze oder Streichungen nicht zulässig.

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Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.