Artikel 1 VO (EU) 2016/363

Die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird wie folgt geändert:

1.
Der Titel erhält folgende Fassung:

Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da'esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen

2.
Artikel 1 Nummer 5 erhält folgende Fassung:

„Sanktionsausschuss” den Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, der mit der Resolution 1267 (1999) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen über ISIL (Da'esh) und Al-Qaida eingesetzt wurde;

3.
In Artikel 1 wird folgende Nummer angefügt:

(7)
„zuständige Behörden” die Behörden der Mitgliedstaaten, wie sie in Anhang II aufgeführt sind.

4.
Artikel 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die unmittelbar oder mittelbar Eigentum oder Besitz einer in Anhang I oder Anhang Ia aufgeführten Person, Organisation, Einrichtung oder Vereinigung, einschließlich Personen, die in deren Namen oder auf deren Anweisung handeln, sind oder unmittelbar oder mittelbar von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.”

5.
In Artikel 2 wird folgender Absatz eingefügt:

2a. Das Verbot nach Absatz 2 umfasst, beschränkt sich jedoch nicht auf Gelder und wirtschaftliche Ressourcen für die Bereitstellung von Webhosting- und damit zusammenhängenden Diensten zur Unterstützung von ISIL (Da'esh), Al-Qaida und der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen, Einrichtungen und Vereinigungen, die in Anhang I aufgeführt sind, auf die Zahlung von Lösegeldern an sie, gleichviel wie oder von wem das Lösegeld gezahlt wird, auf Gelder und wirtschaftliche Ressourcen im Zusammenhang mit der Reisetätigkeit solcher natürlicher Personen, einschließlich der Kosten für Beförderung und Unterkunft sowie auf Gelder und wirtschaftliche Ressourcen im Zusammenhang mit dem direkten und indirekten Handel mit Öl und Produkten aus raffiniertem Öl, modularen Raffinerien und dazugehörigem Material, zu dem auch Chemieprodukte und Schmiermittel sowie andere natürliche Ressourcen gehören.

6.
In Artikel 2 Absatz 3 werden die Worte „die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen” durch die Worte „die mit den ISIL (Da'esh)- oder Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen” ersetzt.
7.
In Artikel 2 Absatz 4 wird das Wort „Gemeinschaft” durch das Wort „Union” ersetzt.
8.
In Artikel 2a Absatz 1 Buchstabe a werden die Worte „in Anhang II aufgeführten” gestrichen.
9.
In Artikel 2a Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii werden die Worte „in Anhang II aufgeführten” gestrichen.
10.
In Artikel 2a Absatz 3 wird das Wort „Gemeinschaft” durch das Wort „Union” ersetzt.
11.
In Artikel 5 Absatz 1 werden die Worte „Artikel 284 des Vertrags” durch die Worte „Artikel 337 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union” ersetzt.
12.
Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

a)
den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie ihren Sitz oder eine Niederlassung haben, sowie — direkt oder über diese zuständigen Behörden — der Kommission unverzüglich alle Informationen zu übermitteln, die die Einhaltung dieser Verordnung erleichtern würden, z. B. über Geld und wirtschaftliche Ressourcen, die im Namen oder auf Anweisung einer in Anhang I oder Anhang Ia aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation, Einrichtung oder Vereinigung gehalten oder kontrolliert werden, oder über gemäß Artikel 2 eingefrorene Konten und Guthaben.

Insbesondere sind die verfügbaren Informationen im Zusammenhang mit Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen, die während der sechs Monate vor Inkrafttreten dieser Verordnung im Eigentum oder unter der Kontrolle einer der vom Sicherheitsrat der VN oder vom Sanktionsausschuss benannten und in Anhang I aufgeführten Person standen, zu übermitteln;

13.
In Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b werden die Worte „in Anhang II aufgeführten” gestrichen.
14.
Artikel 7b erhält folgende Fassung:

Artikel 7b

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, gelten die Artikel 5 und 11 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(*).

15.
In Artikel 13 wird das Wort „Gemeinschaft” durch das Wort „Union” ersetzt.

Fußnote(n):

(*)

Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

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