Präambel VO (EU) 2016/363
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,
gestützt auf den Beschluss (GASP) 2016/368 des Rates vom 14. März 2016 zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2002/402/GASP betreffend restriktive Maßnahmen gegen Mitglieder der Al-Qaida-Organisation und andere mit ihnen verbündete Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen(1),
auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Mit der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates(2) werden die Maßnahmen umgesetzt, die im Gemeinsamen Standpunkt 2002/402/GASP des Rates(3) vorgesehen sind.
- (2)
- Am 17. Dezember 2015 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution (UNSCR) 2253 (2015) angenommen, in der er darauf hinweist, dass der Islamische Staat in Irak und der Levante (ISIL, auch bekannt als Da'esh) eine Splittergruppe von Al-Qaida ist und dass alle Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen, die ISIL (Da'esh) oder Al-Qaida unterstützen, für die Aufnahme in die Sanktionsliste in Betracht kommen.
- (3)
- Am 14. März 2016 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2016/368 zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2002/402/GASP und zur Ausweitung des Anwendungsbereichs der restriktiven Maßnahmen auf bestimmte Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen, die mit ISIL (Da'esh) in Verbindung stehen, angenommen.
- (4)
- Da diese Maßnahmen in den Geltungsbereich des Vertrags fallen, ist für ihre Umsetzung eine Regelung auf Unionsebene erforderlich, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.
- (5)
- Darüber hinaus ist es angebracht, Verordnung (EG) Nr. 881/2002 zu ändern, um den Rechtsetzungsänderungen seit dem Erlass der Verordnung Rechnung zu tragen.
- (6)
- Die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 sollte daher entsprechend geändert werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
Siehe Seite 17 dieses Amtsblatts.
- (2)
Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk (ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 9).
- (3)
Gemeinsamer Standpunkt 2002/402/GASP des Rates vom 27. Mai 2002 betreffend restriktive Maßnahmen gegen Osama bin Laden, Mitglieder der Al-Qaida-Organisation sowie andere mit ihnen verbündete Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen (ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 4).
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