Artikel 1 VO (EU) 2016/369
Gegenstand und Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung legt den Rahmen fest, innerhalb dessen im Fall einer akuten oder potenziellen Naturkatastrophe oder durch Menschen verursachten Katastrophe Soforthilfe der Union durch spezifische, der wirtschaftlichen Lage angemessene Maßnahmen gewährt werden kann. Eine derartige Soforthilfe kann nur gewährt werden, wenn Umfang und Auswirkungen einer Katastrophe so außergewöhnlich sind, dass gravierende und weitreichende humanitäre Folgen in einem oder mehr als einem Mitgliedstaat entstehen, und nur unter außergewöhnlichen Umständen, in denen kein anderes Instrument, das den Mitgliedstaaten und der Union zur Verfügung steht, ausreichend ist.
(2) Mit der im Rahmen dieser Verordnung gewährten Soforthilfe werden die Maßnahmen des betroffenen Mitgliedstaats unterstützt und ergänzt. Dafür ist eine enge Zusammenarbeit und Abstimmung mit dem betroffenen Mitgliedstaat zu gewährleisten.
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