Artikel 2 VO (EU) 2016/369
Aktivierung der Soforthilfe
(1) Der Beschluss über die Aktivierung der Soforthilfe im Rahmen dieser Verordnung im Fall einer akuten oder potenziellen Katastrophe wird vom Rat auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission gefasst; dabei wird gegebenenfalls präzisiert, für welche Dauer die Aktivierung erfolgt.
(2) Der Rat prüft den in Absatz 1 genannten Vorschlag der Kommission unverzüglich und beschließt nach Dringlichkeit der Lage über die Aktivierung der Soforthilfe.
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