Artikel 3 VO (EU) 2016/369
Förderfähige Maßnahmen
(1) Die im Rahmen dieser Verordnung gewährte Soforthilfe ermöglicht bedarfsorientierte Sofortmaßnahmen in Ergänzung zu den Maßnahmen der betroffenen Mitgliedstaaten mit dem Ziel der Rettung von Leben, der Vermeidung und Linderung menschlichen Leids und der Wahrung der Menschenwürde, wo immer dies aufgrund von Katastrophen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 nötig ist. Unbeschadet des in Artikel 2 Absatz 1 genannten Aktivierungszeitraums kann die Soforthilfe auch gewährt werden, um dem nach einer Katastrophe auftretenden Bedarf zu begegnen oder ihr Wiederaufflammen zu verhindern.
(2) Die Soforthilfe gemäß Absatz 1 dieses Artikels kann sämtliche Maßnahmen der humanitären Hilfe einschließen, die für die Finanzierung durch die Union nach den Artikeln 2, 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1257/96 in Betracht kommen, und kann demnach Hilfs-, Unterstützungs- und erforderlichenfalls Schutzmaßnahmen zur Rettung und Erhaltung von Menschenleben in oder unmittelbar nach Katastrophen umfassen. Mit den betreffenden Mitteln können ferner alle übrigen direkt mit der Durchführung der Soforthilfe im Rahmen der vorliegenden Verordnung verbundenen Kosten finanziert werden. Die Soforthilfe kann insbesondere zur Finanzierung der im Anhang aufgeführten Maßnahmen verwendet werden.
(3) Unbeschadet des Absatzes 4 wird die Soforthilfe im Rahmen dieser Verordnung im Einklang mit den fundamentalen humanitären Grundsätzen der Menschlichkeit, Neutralität, Unparteilichkeit und Unabhängigkeit gewährt und umgesetzt.
(4) Die Maßnahmen nach Absatz 2 werden von der Kommission oder von den von ihr ausgewählten Partnerorganisationen durchgeführt. Die Kommission kann als Partnerorganisationen insbesondere Nichtregierungsorganisationen, Fachdienste der Mitgliedstaaten, nationale Behörden und andere öffentliche Einrichtungen, internationale Organisationen und deren Agenturen sowie, soweit dies für die Durchführung einer Maßnahme angemessen und erforderlich ist, sonstige Organisationen und Stellen auswählen, die über das erforderliche Fachwissen verfügen oder in den für die Katastrophenhilfe relevanten Bereichen tätig sind, wie private Dienstleister, Ausrüstungshersteller sowie Wissenschaftler und Forschungseinrichtungen. Sie arbeitet dabei eng mit dem betroffenen Mitgliedstaat zusammen.
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