Artikel 1 VO (EU) 2016/38
Die Verordnung (EG) Nr. 555/2008 wird wie folgt geändert:
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Artikel 19 Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
Der Vorschuss darf 20 % der öffentlichen Unterstützung für die Investition nicht überschreiten und wird erst nach Leistung einer Bankgarantie oder einer entsprechenden Sicherheit in Höhe von 110 % des Vorschussbetrags gezahlt. Im Falle von Investitionen, bei denen die Einzelentscheidung über eine Beihilfegewährung in den Haushaltsjahren 2013, 2014, 2015 oder 2016 getroffen wird, kann der Vorschussbetrag jedoch auf 50 % der sich auf die jeweilige Investition beziehenden öffentlichen Beihilfe angehoben werden. Für die Zwecke des Artikels 23 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission(*) besteht die Verpflichtung, den gesamten bei der Durchführung der betreffenden Maßnahme als Vorschusszahlung erhaltenen Betrag innerhalb von zwei Jahren auszugeben.
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Artikel 20c Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
„Der Vorschuss darf 20 % der öffentlichen Unterstützung für die Investition in eine Innovation nicht überschreiten und wird erst nach Leistung einer Bankgarantie oder einer entsprechenden Sicherheit in Höhe von 110 % des Vorschussbetrags gezahlt. Im Falle von Investitionen in Innovationen, bei denen die Einzelentscheidung über eine Beihilfegewährung in den Haushaltsjahren 2014, 2015 oder 2016 getroffen wird, kann der Vorschussbetrag jedoch auf 50 % der sich auf die jeweilige Investition beziehenden öffentlichen Beihilfe angehoben werden. Für die Zwecke des Artikels 23 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 besteht die Verpflichtung, den gesamten bei der Durchführung der betreffenden Maßnahme als Vorschusszahlung erhaltenen Betrag innerhalb von zwei Jahren auszugeben.”
Fußnote(n):
- (*)
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die finanzielle Verwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro (ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 18).
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