Präambel VO (EU) 2016/38
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007(1), insbesondere auf Artikel 54 Buchstaben b und f,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- In Artikel 19 Absatz 2 und Artikel 20c Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission(2) sind Bestimmungen für die finanzielle Abwicklung der Unterstützung für Investitionen und Innovationen im Rahmen der nationalen Stützungsprogramme im Weinsektor festgelegt. Danach beläuft sich der Höchstbetrag für Vorschusszahlungen für Investitionsmaßnahmen in den Haushaltsjahren 2013, 2014 und 2015 sowie für Innovationsmaßnahmen in den Haushaltsjahren 2014 und 2015 auf 50 %. Diese vorübergehende Anhebung gegenüber dem normalen Höchstbetrag von 20 % sollte auch 2016 gelten, um die Durchführung dieser Maßnahmen angesichts einer in vielen Mitgliedstaaten noch immer herrschenden schwierigen Finanzlage zu erleichtern.
- (2)
- Die Verordnung (EG) Nr. 555/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.
- (3)
- Damit die für die Investitions- und Innovationsmaßnahmen vorgesehenen Bedingungen für Vorschusszahlungen kontinuierlich angewandt werden können und jede Ungleichbehandlung der Begünstigten ausgeschlossen ist, sollte diese Verordnung ab dem 1. Januar 2016 gelten.
- (4)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.
- (2)
Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission vom 27. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich der Stützungsprogramme, des Handels mit Drittländern, des Produktionspotenzials und der Kontrollen im Weinsektor (ABl. L 170 vom 30.6.2008, S. 1).
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