Artikel 3 VO (EU) 2016/399
Anwendungsbereich
Diese Verordnung findet Anwendung auf alle Personen, die die Binnengrenzen oder die Außengrenzen eines Mitgliedstaats überschreiten, unbeschadet
- a)
- der Rechte der Personen, die nach dem Unionsrecht Anspruch auf freien Personenverkehr haben;
- b)
- der Rechte der Flüchtlinge und Personen, die um internationalen Schutz ersuchen, insbesondere hinsichtlich der Nichtzurückweisung.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.