Artikel 39 VO (EU) 2016/399
Mitteilungen
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission:
- a)
- die Liste der Aufenthaltstitel, wobei zwischen den Aufenthaltstiteln gemäß Artikel 2 Nummer 16 Buchstabe a und Artikel 2 Nummer 16 Buchstabe b zu unterscheiden ist und ein Muster der Aufenthaltstitel gemäß Artikel 2 Nummer 16 Buchstabe b beizufügen ist. Bei nach der Richtlinie 2004/38/EG ausgestellten Aufenthaltskarten ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass es sich um diese Art von Aufenthaltstiteln handelt, und von Aufenthaltskarten, die nicht nach dem einheitlichen Format gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 ausgestellt wurden, werden Muster zur Verfügung gestellt,
- b)
- die Liste ihrer Grenzübergangsstellen,
- c)
- die jährlich von ihren nationalen Behörden für das Überschreiten ihrer Außengrenzen festgelegten Richtbeträge,
- d)
- die Liste der für Grenzkontrollen zuständigen nationalen Stellen,
- e)
- die Muster der von den Außenministerien ausgestellten Ausweise,
- f)
- die Ausnahmen von den Vorschriften für das Überschreiten der Außengrenzen nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a,
- g)
- die Statistiken nach Artikel 11 Absatz 3,
- h)
- eine Liste der Gebiete, die als Grenzregionen gelten, sowie etwaige diesbezügliche Änderungen.
(2) Die Kommission macht die nach Absatz 1 übermittelten Angaben den Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, und durch andere geeignete Mittel zugänglich.
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