Artikel 7 VO (EU) 2016/399
Durchführung von Grenzübertrittskontrollen
(1) Die Grenzschutzbeamten führen ihre Aufgaben unter uneingeschränkter Wahrung der Menschenwürde durch, insbesondere in Fällen, die schutzbedürftige Personen betreffen.
Die zur Durchführung ihrer Aufgaben getroffenen Maßnahmen müssen — gemessen an den damit verfolgten Zielen — verhältnismäßig sein.
(2) Bei der Durchführung der Grenzübertrittskontrollen dürfen die Grenzschutzbeamten Personen nicht aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung diskriminieren.
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