ANHANG I VO (EU) 2016/399
Belege, anhand deren geprüft wird, ob die einreisevoraussetzungen erfüllt sind
Bei den Belegen nach Artikel 6 Absatz 3 kann es sich handeln um:- a)
- bei Reisen aus beruflichen Gründen:
- i)
- die Einladung eines Unternehmens oder einer Behörde zu geschäftlichen, betrieblichen oder dienstlichen Besprechungen, Konferenzen oder Veranstaltungen,
- ii)
- andere Unterlagen, aus denen geschäftliche oder dienstliche Beziehungen hervorgehen,
- iii)
- Eintrittskarten zu Messen und Kongressen, sofern hieran teilgenommen werden soll;
- b)
- bei Reisen zu Studien- oder sonstigen Ausbildungszwecken:
- i)
- die Aufnahmebestätigung einer Bildungseinrichtung über die beabsichtigte Teilnahme an praktischen oder theoretischen Aus- und Fortbildungsveranstaltungen,
- ii)
- Studentenausweise oder Bescheinigungen über besuchte Kurse;
- c)
- bei touristischen oder privaten Reisen:
- i)
- Belege betreffend die Unterkunft:
- —
die Einladung des Gastgebers, sofern bei diesem Unterkunft genommen werden soll,
- —
Belege von Beherbergungsbetrieben oder sonstige geeignete Unterlagen, aus denen die beabsichtigte Unterbringung hervorgeht,
- ii)
- Belege betreffend den Reiseverlauf:
- —
die Buchungsbestätigung des Veranstalters einer organisierten Reise oder sonstige geeignete Unterlagen, aus denen die Reisepläne hervorgehen,
- iii)
- Belege betreffend die Rückreise:
- —
Rückreise- oder Rundreisetickets;
- d)
- bei Reisen zu politischen, wissenschaftlichen, kulturellen, sportlichen oder religiösen Veranstaltungen oder aus anderen Gründen:
Einladungen, Eintrittskarten, Aufnahmebestätigungen oder Programme, möglichst unter Angabe des Namens der einladenden Stelle und der Dauer des Aufenthalts, oder sonstige geeignete Unterlagen, aus denen der Grund der Reise hervorgeht.
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