Artikel 11 VO (EU) 2016/400
Vertraulichkeit
(1) Die gemäß dieser Verordnung erhaltenen Informationen dürfen nur zu dem Zweck verwendet werden, zu dem sie eingeholt wurden.
(2) Weder ihrer Natur nach vertrauliche Informationen noch Informationen, die auf vertraulicher Grundlage mitgeteilt wurden, werden offengelegt, es sei denn, der Auskunftgeber hat ausdrücklich seine Zustimmung hierzu erteilt.
(3) Jeder Antrag auf vertrauliche Behandlung ist zu begründen. Beantragt der Auskunftgeber jedoch, dass die Informationen weder zur Gänze noch in zusammengefasster Form öffentlich zugänglich gemacht bzw. offengelegt werden, und erweist sich dieser Antrag als ungerechtfertigt, so kann die betreffende Information unberücksichtigt bleiben.
(4) Informationen werden auf jeden Fall als vertraulich betrachtet, wenn ihre Offenlegung wesentliche Nachteile für den Auskunftgeber oder die Informationsquelle haben könnte.
(5) Die Absätze 1 bis 4 schließen nicht aus, dass Unionsbehörden sich auf allgemeine Informationen beziehen, insbesondere auf die Gründe für die nach dieser Verordnung erlassenen Beschlüsse. Diese Behörden müssen jedoch dem berechtigten Interesse der betroffenen natürlichen und juristischen Personen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung tragen.
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