Artikel 12 VO (EU) 2016/400

Verfahren zur Bekämpfung von Umgehungspraktiken für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse

(1) Für die Einfuhren der Erzeugnisse des Anhangs XV-C des Abkommens, die dem durch dessen Artikel 148 eingerichteten Verfahren zur Bekämpfung von Umgehungspraktiken unterliegen, gilt eine durchschnittliche Jahreseinfuhrmenge. In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit erlässt die Kommission gemäß dem in Artikel 13 Absatz 5 dieser Verordnung genannten Verfahren einen sofort geltenden Durchführungsrechtsakt, wenn die Einfuhrmenge einer oder mehrerer Erzeugniskategorien in einem beliebigen am 1. Januar beginnenden Jahr die in Anhang XV-C des Abkommens festgesetzte Menge erreicht und die Republik Moldau keine stichhaltige Begründung dafür vorgelegt hat. Die Kommission kann mit diesem Rechtsakt beschließen, entweder den für das betreffende Erzeugnis bzw. die betreffenden Erzeugnisse geltenden Präferenzzoll vorübergehend auszusetzen, oder aber, dass eine solche Aussetzung nicht angemessen ist.

(2) Die vorübergehende Aussetzung des Präferenzzolls gilt für höchstens sechs Monate ab dem Tag der Veröffentlichung des Beschlusses zur Aussetzung des Präferenzzolls. Die Kommission kann vor Ablauf dieses Sechsmonatszeitraums und in ordnungsgemäß begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit bezüglich der vorübergehenden Aussetzung des Präferenzzolls gemäß dem in Artikel 13 Absatz 5 genannten Verfahren einen unverzüglich anwendbaren Durchführungsrechtsakt zur Aufhebung der vorübergehenden Aussetzung des Präferenzzolls erlassen, wenn sie überzeugt ist, dass die Menge der Einfuhren der unter die betreffende Kategorie fallenden Erzeugnisse, die über die in Anhang XV-C des Abkommens festgelegte Menge hinausgeht, auf Änderungen des Produktionsvolumens und der Exportkapazität der Republik Moldau für das betreffende Erzeugnis oder die betreffenden Erzeugnisse zurückzuführen ist.

(3) Die Anwendung des in diesem Kapitel dargelegten Verfahrens steht der Anwendung der Maßnahmen nach Kapitel II nicht entgegen. Maßnahmen nach den Vorschriften beider Kapitel dürfen jedoch nicht gleichzeitig auf dasselbe Erzeugnis oder dieselben Erzeugnisse angewendet werden.

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