Artikel 3 VO (EU) 2016/400

Grundsätze

(1) Eine Schutzmaßnahme kann nach Maßgabe dieser Verordnung eingeführt werden, wenn ein Erzeugnis mit Ursprung in der Republik Moldau infolge der Senkung oder Beseitigung von Zöllen auf dieses Erzeugnis in absoluten Zahlen oder im Vergleich zur Unionsproduktion in derart erhöhten Mengen und unter derartigen Bedingungen in die Union eingeführt wird, dass dem Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung entsteht oder zu entstehen droht.

(2) Eine Schutzmaßnahme kann folgende Form haben:

a)
Aussetzung der im Abkommen vorgesehenen weiteren Senkung des Zollsatzes für das betreffende Erzeugnis;
b)
Anhebung des Zollsatzes für das betreffende Erzeugnis bis zur Höhe des niedrigeren der beiden folgenden Sätze:

zum Zeitpunkt der Ergreifung der Maßnahme geltender Meistbegünstigungszollsatz für das betreffende Erzeugnis oder

im Stufenplan in Anhang XV genannter Basiszollsatz nach Artikel 147 des Abkommens.

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