Artikel 2 VO (EU) 2016/400

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.
„Erzeugnis” ein Erzeugnis mit Ursprung in der Union oder in der Republik Moldau; ein untersuchtes Erzeugnis kann je nach den spezifischen Marktbedingungen eine oder mehrere Zolltarifpositionen oder eine Unterposition davon oder jede andere im Wirtschaftszweig der Union gängige Produktsegmentierung abdecken;
2.
„interessierte Parteien” die Parteien, die von den Einfuhren des betreffenden Erzeugnisses betroffen sind;
3.
„Wirtschaftszweig der Union” die Gesamtheit der Unionshersteller der gleichartigen oder unmittelbar konkurrierenden Erzeugnisse im Gebiet der Union oder die Unionshersteller, deren Produktion gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Erzeugnisse zusammengenommen einen erheblichen Teil der gesamten Unionsproduktion dieser Erzeugnisse ausmacht; in dem Fall, in dem ein gleichartiges oder unmittelbar konkurrierendes Erzeugnis nur eines von mehreren anderen Erzeugnissen darstellt, die von den Unionsherstellern hergestellt werden, ergibt sich die Bestimmung des Begriffs „Wirtschaftszweig der Union” aus den spezifischen Tätigkeiten zur Herstellung des gleichartigen oder unmittelbar konkurrierenden Erzeugnisses;
4.
„bedeutende Schädigung” in Bezug auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union eine deutliche allgemeine Verschlechterung dieser Lage;
5.
„drohende bedeutende Schädigung” in Bezug auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union eine bedeutende Schädigung, die eindeutig unmittelbar bevorsteht;
6.
„Übergangszeit” einen Zeitraum von 10 Jahren ab dem Inkrafttretens des Abkommens.

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