Artikel 1 VO (EU) 2016/400
Gegenstand und Anwendungsbereich
(1) Mit dieser Verordnung werden Bestimmungen zur Anwendung der im Abkommen vorgesehenen Schutzklausel und des im Abkommen vorgesehenen Verfahrens zur Bekämpfung von Umgehungspraktiken festgesetzt.
(2) Diese Verordnung gilt für Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik Moldau.
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