Präambel VO (EU) 2016/400
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Am 15. Juni 2009 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen mit der Republik Moldau über den Abschluss eines Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Union und der Republik Moldau.
- (2)
- Diese Verhandlungen sind nunmehr abgeschlossen, und das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits(2) (im Folgenden „Abkommen” ) wurde am 27. Juni 2014 unterzeichnet und wird seit dem 1. September 2014 vorläufig angewendet.
- (3)
- Damit eine wirksame Anwendung der mit der Republik Moldau vereinbarten Schutzklausel sichergestellt werden kann, müssen Verfahren festgelegt werden.
- (4)
- Das Abkommen enthält ferner ein Verfahren zur Bekämpfung von Umgehungspraktiken mittels vorübergehender Aussetzung der Präferenzzölle für bestimmte Erzeugnisse. Für die wirksame Anwendung dieses Verfahrens müssen ebenfalls Modalitäten festgelegt werden.
- (5)
- Schutzmaßnahmen dürfen nach Artikel 165 Absatz 1 des Abkommens nur dann in Erwägung gezogen werden, wenn das betreffende Erzeugnis in absoluten Zahlen oder im Verhältnis zur Unionsproduktion in derart erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen in die Union eingeführt wird, dass den Unionsherstellern gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Erzeugnisse eine bedeutende Schädigung entsteht oder zu entstehen droht.
- (6)
- Bestimmte Begriffe wie „bedeutende Schädigung” , „drohende bedeutende Schädigung” und „Übergangszeit” , die in Artikel 169 des Abkommens genannt werden, sollten definiert werden.
- (7)
- Die Überwachung und Überprüfung des Abkommens, die Durchführung von Untersuchungen und die gegebenenfalls erforderliche Einführung von Schutzmaßnahmen sollten möglichst transparent erfolgen.
- (8)
- Die Mitgliedstaaten sollten die Kommission über Einfuhrentwicklungen informieren, welche die Anwendung von Schutzmaßnahmen erforderlich machen könnten; dazu sollten sie ihr die verfügbaren Nachweise vorlegen.
- (9)
- Die Zuverlässigkeit der Statistiken über sämtliche Einfuhren aus der Republik Moldau in die Union ist daher für die Feststellung, ob die Voraussetzungen für die Anwendung von Schutzmaßnahmen erfüllt sind, von ausschlaggebender Bedeutung.
- (10)
- Liegen genügend Anscheinsbeweise vor, welche die Einleitung eines Verfahrens rechtfertigen, sollte die Kommission eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichen.
- (11)
- Es sollten genaue Vorschriften für die Einleitung von Untersuchungen, den Zugang zu den zusammengetragenen Informationen und deren Überprüfung durch die interessierten Parteien, die Anhörung der beteiligten interessierten Parteien sowie Möglichkeiten zur Stellungnahme für diese Parteien vorgesehen werden.
- (12)
- Nach Artikel 166 Absatz 1 des Abkommens sollte die Kommission der Republik Moldau die Einleitung einer Untersuchung schriftlich notifizieren und das Land konsultieren.
- (13)
- Damit die Rechtssicherheit für die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer erhöht wird, ist es im Bemühen um eine rasche Beschlussfassung ferner notwendig, Fristen für die Einleitung von Untersuchungen sowie für Entscheidungen über die Zweckmäßigkeit von Schutzmaßnahmen festzulegen.
- (14)
- Vor Anwendung einer Schutzmaßnahme sollte eine Untersuchung durchgeführt werden, wobei die Kommission die Möglichkeit haben sollte, nach Artikel 167 des Abkommens in einer kritischen Lage vorläufige Schutzmaßnahmen zu ergreifen.
- (15)
- Schutzmaßnahmen sollten nur in dem Maße und nur so lange angewendet werden, wie es zur Vermeidung oder Wiedergutmachung einer bedeutenden Schädigung und für die Erleichterung der Anpassung erforderlich ist. Die maximale Geltungsdauer der Schutzmaßnahmen sollte festgelegt werden; ferner sollten besondere Bestimmungen über die Verlängerung und Überprüfung dieser Maßnahmen vorgesehen werden.
- (16)
- Artikel 148 des Abkommens sieht Verfahren zur Bekämpfung von Umgehungspraktiken für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse vor. Diese Verordnung sollte auch die Möglichkeit vorsehen, die Präferenzzölle für höchstens sechs Monate auszusetzen, falls die Einfuhren dieser Erzeugnisse die in Anhang XV-C des Abkommens festgelegten jährlichen Einfuhrmengen erreichen.
- (17)
- Aus Gründen der Transparenz sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich einen Bericht über die Durchführung des Abkommens sowie über die Anwendung der Schutzmaßnahmen und des Verfahrens zur Bekämpfung von Umgehungspraktiken vorlegen.
- (18)
- Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für den Erlass vorläufiger und endgültiger Schutzmaßnahmen, für die Einleitung vorsorglicher Überwachungsmaßnahmen, für die Einstellung einer Untersuchung ohne Einführung von Maßnahmen sowie für die Durchführung des mit dem Abkommen eingerichteten Verfahrens zur Bekämpfung von Umgehungspraktiken sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) ausgeübt werden.
- (19)
- Beim Erlass von vorsorglichen Überwachungsmaßnahmen und vorläufigen Schutzmaßnahmen sollte angesichts der Auswirkungen dieser Maßnahmen und ihrer sequenziellen Logik in Bezug auf den Erlass endgültiger Schutzmaßnahmen auf das Beratungsverfahren zurückgegriffen werden. Es sollten vorläufige Schutzmaßnahmen ergriffen werden, wenn eine Verzögerung der Einführung solcher Maßnahmen einen schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde oder wenn es darum geht, negative Auswirkungen auf den Unionsmarkt infolge gestiegener Einfuhren zu vermeiden. In hinreichend begründeten Fällen, in denen es aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich ist, sollte die Kommission sofort geltende Durchführungsrechtsakte zur Einführung vorläufiger Schutzmaßnahmen erlassen.
- (20)
- Beim Erlass von Durchführungsrechtsakten für die Entscheidung über die Aussetzung der Präferenzzölle im Rahmen des Verfahrens zur Bekämpfung von Umgehungspraktiken sollte ebenfalls auf das Beratungsverfahren zurückgegriffen werden, da diese Rechtsakte bei Erreichen des einschlägigen Schwellenwerts für die in Anhang XV-C des Abkommens aufgeführten Erzeugniskategorien schnell umgesetzt werden müssen, da sie nur für sehr kurze Zeit gelten. Zur Vermeidung negativer Auswirkungen auf den Unionsmarkt infolge gestiegener Einfuhren sollte die Kommission sofort geltende Durchführungsrechtsakte erlassen, wenn das in hinreichend begründeten Fällen aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich ist.
- (21)
- Beim Erlass endgültiger Schutzmaßnahmen und bei der Überprüfung derartiger Maßnahmen sollte das Prüfverfahren angewandt werden —
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 3. Februar 2016 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 29. Februar 2016.
- (2)
Beschluss 2014/492/EU des Rates vom 16. Juni 2014 über die Unterzeichnung des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits im Namen der Europäischen Union und über die vorläufige Anwendung dieses Abkommens (ABl. L 260 vom 30.8.2014, S. 1).
- (3)
Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
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