Artikel 5 VO (EU) 2016/400

Untersuchungen

(1) Nach Veröffentlichung der in Artikel 4 Absatz 6 genannten Bekanntmachung führt die Kommission eine Untersuchung durch.

(2) Die Kommission kann die Mitgliedstaaten ersuchen, ihr Auskünfte zu erteilen, und die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Vorkehrungen, um einem entsprechenden Ersuchen der Kommission nachzukommen. Sind diese Informationen von allgemeinem Interesse und nicht vertraulich im Sinne des Artikels 11, so werden sie den in Absatz 8 des vorliegenden Artikels genannten nicht vertraulichen Unterlagen hinzugefügt.

(3) Die Untersuchung wird, wenn möglich, binnen sechs Monaten nach ihrer Einleitung abgeschlossen. Dieser Zeitraum kann um weitere drei Monate verlängert werden, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, wie etwa eine ungewöhnlich große Anzahl von interessierten Parteien oder komplexe Marktsituationen. Die Kommission informiert alle interessierten Parteien über die Verlängerung und erläutert die Ursachen dafür.

(4) Die Kommission holt alle Informationen ein, die sie für notwendig erachtet, um Feststellungen hinsichtlich der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Voraussetzungen zu treffen; sie bemüht sich ferner darum, diese Informationen zu überprüfen, soweit das angebracht ist.

(5) Bei der Untersuchung zur Feststellung, ob die gestiegenen Einfuhren den Wirtschaftszweig der Union bedeutend schädigen oder bedeutend zu schädigen drohen, beurteilt die Kommission alle relevanten objektiven und quantifizierbaren Faktoren, welche die Lage des Wirtschaftszweigs der Union beeinflussen, insbesondere den Grad und den Umfang des Anstiegs der Einfuhren des betreffenden Erzeugnisses in absoluten und relativen Zahlen, den Inlandsmarktanteil der gestiegenen Einfuhren sowie die Veränderungen des Absatz- und Produktionsvolumens, der Produktivität, der Kapazitätsauslastung, der Gewinne und Verluste sowie der Beschäftigung. Diese Liste ist nicht erschöpfend und die Kommission kann andere relevante Faktoren wie etwa Lagerbestände, Preise, Kapitalrendite und Cashflow berücksichtigen, um das Vorliegen einer bedeutenden Schädigung oder einer drohenden bedeutenden Schädigung festzustellen.

(6) Die interessierten Parteien, die nach Artikel 4 Absatz 7 Buchstabe b Informationen übermittelt haben, sowie Vertreter der Republik Moldau können auf schriftlichen Antrag alle der Kommission im Rahmen der Untersuchung vorgelegten Informationen — mit Ausnahme der internen Dokumente der Unionsbehörden oder der mitgliedstaatlichen Behörden — einsehen, soweit diese Informationen für die Darstellung ihres Falles von Belang und nicht vertraulich im Sinne des Artikels 11 sind und sofern sie von der Kommission bei der Untersuchung verwendet werden. Die interessierten Parteien können gegenüber der Kommission zu den vorgelegten Informationen Stellung nehmen. Werden diese Stellungnahmen durch genügend Anscheinsbeweise gestützt, so werden sie von der Kommission berücksichtigt.

(7) Die Kommission stellt sicher, dass alle bei der Untersuchung verwendeten Daten und Statistiken repräsentativ, verfügbar, verständlich, transparent und überprüfbar sind.

(8) Sobald die notwendigen technischen Rahmenbedingungen geschaffen sind, gewährleistet die Kommission den passwortgeschützten Online-Zugang zu den nicht vertraulichen Unterlagen (Online-Plattform), die sie verwaltet und über die alle relevanten und gemäß Artikel 11 nicht vertraulichen Informationen zugänglich gemacht werden. Das Europäische Parlament, die Mitgliedstaaten und die interessierten Parteien erhalten Zugang zu dieser Plattform.

(9) Die Kommission hört interessierte Parteien, insbesondere wenn sie dies innerhalb der in der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union festgesetzten Frist schriftlich beantragt und nachgewiesen haben, dass sie vom Ergebnis der Untersuchung betroffen sein dürften und dass besondere Gründe für ihre mündliche Anhörung sprechen. Die Kommission hört interessierte Parteien mehrfach, falls besondere Gründe hierfür sprechen.

(10) Werden Informationen nicht innerhalb der von der Kommission festgesetzten Frist übermittelt oder wird die Untersuchung erheblich behindert, so kann die Kommission Feststellungen anhand der verfügbaren Fakten treffen. Stellt die Kommission fest, dass ihr von einer interessierten Partei oder von Dritten falsche oder irreführende Informationen übermittelt wurden, so lässt sie diese Informationen unberücksichtigt und kann auf die verfügbaren Fakten zurückgreifen.

(11) Die Kommission notifiziert der Republik Moldau schriftlich die Einleitung einer Untersuchung.

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