Artikel 6 VO (EU) 2016/400
Vorsorgliche Überwachungsmaßnahmen
(1) Die Kommission kann mittels Durchführungsrechtsakten vorsorgliche Überwachungsmaßnahmen in Bezug auf Einfuhren aus der Republik Moldau ergreifen, wenn sich die Einfuhren eines Erzeugnisses derart entwickeln, dass sie eine der in Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 4 Absätze 1 und 3 genannten Situationen hervorrufen könnten. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 13 Absatz 3 genannten Beratungsverfahren erlassen.
(2) Die Geltungsdauer vorsorglicher Überwachungsmaßnahmen ist begrenzt. Soweit nichts anderes bestimmt ist, endet ihre Gültigkeit am Ende des zweiten Sechsmonatszeitraums, der auf den ersten Sechsmonatszeitraum nach ihrer Einführung folgt.
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