Artikel 7 VO (EU) 2016/400

Einführung vorläufiger Schutzmaßnahmen

(1) In einer kritischen Lage, in der eine Verzögerung bei der Einführung von Schutzmaßnahmen einen schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde, erlässt die Kommission mittels Durchführungsrechtsakten vorläufige Schutzmaßnahmen, sofern eine erste Prüfung unter Berücksichtigung der in Artikel 5 Absatz 5 genannten Faktoren ergeben hat, dass genügend Anscheinsbeweise dafür vorliegen, dass die Einfuhren eines Erzeugnisses mit Ursprung in der Republik Moldau aufgrund der — entsprechend den Stufenplänen in Anhang XV erfolgten — Senkung oder Beseitigung eines Zolls nach Artikel 147 des Abkommens gestiegen sind und dass dem Wirtschaftszweig der Union durch diese Einfuhren eine bedeutende Schädigung entsteht oder zu entstehen droht. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 13 Absatz 3 genannten Beratungsverfahren erlassen.

(2) In ordnungsgemäß begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit, einschließlich des in Absatz 3 genannten Falles, erlässt die Kommission sofort geltende Durchführungsrechtsakte zur Einführung vorläufiger Schutzmaßnahmen nach dem Verfahren des Artikels 13 Absatz 5.

(3) Beantragt ein Mitgliedstaat ein umgehendes Eingreifen der Kommission und sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt, so fasst die Kommission binnen fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags einen Beschluss.

(4) Vorläufige Schutzmaßnahmen dürfen nicht länger als 200 Kalendertage gelten.

(5) Werden die vorläufigen Schutzmaßnahmen aufgehoben, weil die Untersuchung ergeben hat, dass die Voraussetzungen des Artikels 3 Absatz 1 nicht erfüllt sind, so werden alle aufgrund dieser vorläufigen Schutzmaßnahmen vereinnahmten Zölle von Amts wegen zurückerstattet.

(6) Vorläufige Schutzmaßnahmen gelten für alle nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Maßnahmen zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigten Erzeugnisse.

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