Artikel 8 VO (EU) 2016/400

Einstellung von Untersuchungen und Verfahren ohne Maßnahmen

(1) Ergibt sich aus der endgültigen Sachaufklärung, dass die Voraussetzungen des Artikels 3 Absatz 1 nicht erfüllt sind, so erlässt die Kommission mittels eines Durchführungsrechtsakts einen Beschluss zur Beendigung der Untersuchung und des Verfahrens und veröffentlicht diesen Beschluss im Amtsblatt der Europäischen Union. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 13 Absatz 4 genannten Prüfverfahren erlassen.

(2) Die Kommission veröffentlicht — unter gebührender Berücksichtigung des Schutzes vertraulicher Informationen gemäß Artikel 11 — einen Bericht mit ihren Feststellungen und begründeten Schlussfolgerungen zu allen relevanten Sach- und Rechtsfragen.

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