Artikel 9 VO (EU) 2016/400

Einführung endgültiger Schutzmaßnahmen

(1) Ergibt sich aus der endgültigen Sachaufklärung, dass die Voraussetzungen des Artikels 3 Absatz 1 erfüllt sind, so ersucht die Kommission die Behörden der Republik Moldau um Konsultationen gemäß Artikel 160 Absatz 2 des Abkommens. Wird binnen 30 Tagen keine zufriedenstellende Lösung gefunden, so kann die Kommission mittels Durchführungsrechtsakten endgültige Schutzmaßnahmen erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 13 Absatz 4 genannten Prüfverfahren erlassen.

(2) Die Kommission veröffentlicht — unter gebührender Berücksichtigung des Schutzes vertraulicher Informationen gemäß Artikel 11 — einen Bericht mit einer Zusammenfassung der beschlussrelevanten Fakten und Erwägungen.

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