Artikel 2 VO (EU) 2016/401
Verfahren zur Bekämpfung von Umgehungspraktiken bei bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen und landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen
(1) Für die Einfuhren der Erzeugnisse des Anhangs II-C des Abkommens, die dem durch dessen Artikel 27 eingerichteten Verfahren zur Bekämpfung von Umgehungspraktiken unterliegen, gilt eine durchschnittliche Jahreseinfuhrmenge. In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit erlässt die Kommission gemäß dem in Artikel 3 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Verfahren einen sofort geltenden Durchführungsrechtsakt, wenn die Einfuhrmenge einer oder mehrerer Erzeugniskategorien in einem beliebigen am 1. Januar beginnenden Jahr die in Anhang II-C des Abkommens festgesetzte Menge erreicht und Georgien keine stichhaltige Begründung dafür vorgelegt hat. Die Kommission kann mit diesem Rechtsakt beschließen, entweder den für das betreffende Erzeugnis bzw. die betreffenden Erzeugnisse geltenden Präferenzzoll vorübergehend auszusetzen, oder aber, dass eine solche Aussetzung nicht angemessen ist.
(2) Die vorübergehende Aussetzung des Präferenzzolls gilt für höchstens sechs Monate ab dem Tag der Veröffentlichung des diesbezüglichen Beschlusses. Vor Ablauf dieses Sechsmonatszeitraums und in hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit bezüglich der vorübergehenden Aussetzung des Präferenzzolls kann die Kommission gemäß dem in Artikel 3 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Verfahren einen sofort geltenden Durchführungsrechtsakt zur Aufhebung der vorübergehenden Aussetzung des Präferenzzolls erlassen, sofern sie überzeugt ist, dass die Menge der Einfuhren der unter die betreffende Kategorie fallenden Erzeugnisse, die über die in Anhang II-C des Abkommens festgelegte Menge hinausgeht, auf eine Änderung des Produktionsvolumen und der Exportkapazität Georgiens für das betreffende Erzeugnis bzw. die betreffenden Erzeugnisse zurückzuführen ist.
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