Artikel 1 VO (EU) 2016/401

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1) Mit dieser Verordnung werden Bestimmungen zur Durchführung des im Abkommen vorgesehenen Verfahrens zur Bekämpfung von Umgehungspraktiken festgesetzt.

(2) Diese Verordnung gilt für Erzeugnisse mit Ursprung in Georgien.

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