Präambel VO (EU) 2016/401
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Am 10. Mai 2010 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen mit Georgien über den Abschluss eines Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Union und Georgien.
- (2)
- Diese Verhandlungen sind nunmehr abgeschlossen, und das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits(2) (im Folgenden „Abkommen” ) wurde am 27. Juni 2014 unterzeichnet und wird seit dem 1. September 2014 vorläufig angewendet.
- (3)
- Die Modalitäten für die wirksame Anwendung des im Abkommen enthaltenen Verfahrens zur Bekämpfung von Umgehungspraktiken mittels vorübergehender Aussetzung der Zollpräferenzen für spezifische Erzeugnisse müssen festgelegt werden.
- (4)
- Diese Verordnung sollte die Möglichkeit vorsehen, die Präferenzzölle für höchstens sechs Monate auszusetzen, falls die Einfuhren bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse und landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse die in Anhang II-C des Abkommens festgelegten jährlichen Einfuhrmengen erreichen.
- (5)
- Aus Gründen der Transparenz sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich einen Bericht über die Durchführung des Abkommens und des Verfahrens zur Bekämpfung von Umgehungspraktiken vorlegen.
- (6)
- Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung des im Abkommen vorgesehenen Verfahrens zur Bekämpfung von Umgehungspraktiken sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) ausgeübt werden.
- (7)
- Beim Erlass von Durchführungsrechtsakten für die Entscheidung über die Aussetzung der Präferenzzölle im Rahmen des Verfahrens zur Bekämpfung von Umgehungspraktiken sollte auf das Beratungsverfahren zurückgegriffen werden, da diese Rechtsakte bei Erreichen des einschlägigen Schwellenwerts für die in Anhang II-C des Abkommens aufgeführten Erzeugniskategorien schnell umgesetzt werden müssen, da sie nur für sehr kurze Zeit gelten. Zur Vermeidung negativer Auswirkungen auf den Unionsmarkt infolge gestiegener Einfuhren sollte die Kommission sofort geltende Durchführungsrechtsakte erlassen, wenn das in hinreichend begründeten Fällen aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich ist —
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 3. Februar 2016 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 29. Februar 2016.
- (2)
Beschluss 2014/494/EU des Rates vom 16. Juni 2014 über die Unterzeichnung des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits im Namen der Europäischen Union und über die vorläufige Anwendung dieses Abkommens (ABl. L 261 vom 30.8.2014, S. 4).
- (3)
Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
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