ANHANG I VO (EU) 2016/403

Einstufung von schwerwiegenden Verstößen

In der folgenden Tabelle sind die Kategorien und Arten von schwerwiegenden Verstößen gegen die Unionsvorschriften für den gewerblichen Straßenverkehr aufgeführt, unterteilt in drei Kategorien je nach Schweregrad entsprechend der von ihnen ausgehenden Gefahr von tödlichen oder schweren Verletzungen und/oder Wettbewerbsverfälschungen im Güterkraftverkehrsmarkt.

1.
Gruppen von Verstößen gegen die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) (Lenk- und Ruhezeiten)

Nr.RECHTSGRUNDLAGEART DES VERSTOßESSCHWEREGRAD(2)
MSIVSISI
Fahrpersonal
1.Artikel 5 Absatz 1Nichteinhaltung des Mindestalters für SchaffnerX
Lenkzeiten
2.Artikel 6 Absatz 1Überschreitung der täglichen Lenkzeit von 9 Std., sofern die Verlängerung auf 10 Std. nicht gestattet ist10 Std. ≤ … < 11 Std.X
3.11 Std. ≤ …X
4.Überschreitung der täglichen Lenkzeit von 9 Std. um mindestens 50 %13,5 Std. ≤ …X
5.Überschreitung der verlängerten täglichen Lenkzeit von 10 Std., sofern die Verlängerung gestattet ist11 Std. ≤ … < 12 Std.X
6.12 Std. ≤ …X
7.Überschreitung der täglichen Lenkzeit von 10 Std. um mindestens 50 %15 Std. ≤ …X
8.Artikel 6 Absatz 2Überschreitung der wöchentlichen Lenkzeit60 Std. ≤ … < 65 Std.X
9.65 Std. ≤ … < 70 Std.X
10.Überschreitung der wöchentlichen Lenkzeit um mindestens 25 %70 Std. ≤ …X
11.Artikel 6 Absatz 3Überschreitung der maximalen Gesamtlenkzeit während zweier aufeinander folgender Wochen100 Std. ≤ … < 105 Std.X
12.105 Std. ≤ … < 112,5 Std.X
13.Überschreitung der maximalen Gesamtlenkzeit während zweier aufeinander folgender Wochen um mindestens 25 %112,5 Std. ≤ …X
Fahrtunterbrechungen
14.Artikel 7Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit von 4,5 Std. vor Fahrtunterbrechung5 Std. ≤ … < 6 Std.X
15.6 Std. ≤ …X
Ruhezeiten
16.Artikel 8 Absatz 2Unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als 11 Std., sofern keine reduzierte tägliche Ruhezeit gestattet ist8,5 Std. ≤ … < 10 Std.X
17.… < 8,5 Std.X
18.Unzureichende reduzierte tägliche Ruhezeit von weniger als 9 Std., sofern die reduzierte Ruhezeit gestattet ist7 Std. ≤ … < 8 Std.X
19.… < 7 Std.X
20.Unzureichende aufgeteilte tägliche Ruhezeit von weniger als 3 Std. + 9 Std.3 Std. + [7 Std. ≤ … < 8 Std.]X
21.3 Std. + [… < 7 Std.]X
22.Artikel 8 Absatz 5Unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als 9 Std. bei Mehrfahrerbetrieb7 Std. ≤ … < 8 Std.X
23.… < 7 Std.X
24.Artikel 8 Absatz 6Unzureichende reduzierte wöchentliche Ruhezeit von weniger als 24 Std.20 Std. ≤ … < 22 Std.X
25.… < 20 Std.X
26.Unzureichende wöchentliche Ruhezeit von weniger als 45 Std., sofern keine reduzierte wöchentliche Ruhezeit gestattet ist36 Std. ≤ … < 42 Std.X
27.… < 36 Std.X
28.Artikel 8 Absatz 6Überschreitung von sechs aufeinanderfolgenden 24-Stunden-Zeiträumen nach der vorangegangenen wöchentlichen Ruhezeit3 Std. ≤ … < 12 Std.X
29.
12 Std. ≤ …X
30.Artikel 8 Absatz 6bKeine Ausgleichsruhezeit für zwei aufeinanderfolgende reduzierte wöchentliche RuhezeitenX
31.Artikel 8 Absatz 8Verbringen der regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeit oder einer wöchentlichen Ruhezeit von mehr als 45 Stunden in einem FahrzeugX
32.Artikel 8 Absatz 8Keine Übernahme der Kosten für die Unterbringung außerhalb des Fahrzeugs durch den ArbeitgeberX
12-Tage-Ausnahmeregelung
33.Artikel 8 Absatz 6aÜberschreitung von zwölf aufeinanderfolgenden 24-Stunden-Zeiträumen nach einer vorangegangenen regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeit3 Std. ≤ … < 12 Std.X
34.12 Std. ≤ …X
35.Artikel 8 Absatz 6a Buchstabe b Ziffer iiWöchentliche Ruhezeit nach zwölf aufeinanderfolgenden 24-Stunden-Zeiträumen65 Std. < … ≤ 67 Std.X
36.… ≤ 65 Std.X
37.Artikel 8 Absatz 6a Buchstabe dLenkdauer von mehr als 3 Std. zwischen 22.00 und 6.00 Uhr vor der Pause, sofern das Fahrzeug nicht mit mehreren Fahrern besetzt ist3 Std. < … < 4,5 Std.X
38.4,5 Std. ≤ …X
Arbeitsorganisation
39.Artikel 8 Absatz 8aArbeit der Fahrer vom Verkehrsunternehmen nicht so geplant, dass die Fahrer in der Lage sind, zur Betriebsstätte des Arbeitgebers oder zu ihrem Wohnsitz zurückzukehrenX
40.Artikel 10 Absatz 1Verknüpfung von Lohn/Zahlungen und zurückgelegter Strecke, Schnelligkeit der Auslieferung und/oder Menge der beförderten GüterX
41.Artikel 10 Absatz 2Keine oder mangelhafte Organisation der Arbeit des Fahrers, keine Anweisungen für den Fahrer, um ihm die Einhaltung der Rechtsvorschriften zu ermöglichen, oder fehlerhafte AnweisungenX

2.
Gruppen von Verstößen gegen die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) (Fahrtenschreiber)

Nr.RECHTSGRUNDLAGEART DES VERSTOßESSCHWEREGRAD
MSIVSISI
Einbau des Fahrtenschreibers
1.Artikel 3 Absätze 1, 4 und 4a und Artikel 22Fehlen bzw. Nichtbenutzung eines typgenehmigten FahrtenschreibersX
Benutzung von Fahrtenschreibern, Fahrerkarten oder Schaublättern
2.Artikel 23 Absatz 1Verwendung eines nicht durch eine zugelassene Werkstatt nachgeprüften FahrtenschreibersX
3.Artikel 27Fahrer besitzt und/oder benutzt mehr als eine eigene FahrerkarteX
4.Verwendung einer gefälschten Fahrerkarte (gilt als Fahren ohne Fahrerkarte)X
5.Verwendung einer Fahrerkarte durch einen Fahrer, der nicht der Inhaber ist (gilt als Fahren ohne Fahrerkarte)X
6.Verwendung einer Fahrerkarte, die aufgrund falscher Erklärungen und/oder gefälschter Dokumente erwirkt wurde (gilt als Fahren ohne Fahrerkarte)X
7.Artikel 32 Absatz 1Fahrtenschreiber funktioniert nicht ordnungsgemäß (z. B.: Fahrtenschreiber nicht ordnungsgemäß nachgeprüft, kalibriert und verplombt)X
8.Artikel 32 Absatz 1 und Artikel 33 Absatz 1Fahrtenschreiber wird nicht ordnungsgemäß verwendet (z. B.: absichtlicher, freiwilliger oder erzwungener Missbrauch, mangelnde Anweisungen zur richtigen Verwendung usw.)X
9.Artikel 32 Absatz 3Vorhandensein im Fahrzeug und/oder Verwendung einer betrügerischen Vorrichtung, durch die die Aufzeichnungen des Fahrtenschreibers verändert werden könnenX
10.Verfälschung, Verschleierung, Unterdrückung oder Vernichtung der auf dem Schaublatt aufgezeichneten Daten oder der im Fahrtenschreiber und/oder auf der Fahrerkarte gespeicherten oder von diesen heruntergeladenen DatenX
11.Artikel 33 Absatz 2Unternehmen bewahrt Schaublätter, Ausdrucke und heruntergeladene Daten nicht aufX
12.Aufgezeichnete und gespeicherte Daten sind nicht mindestens ein Jahr lang verfügbarX
13.Artikel 34 Absatz 1Falsche Benutzung von Schaublättern/FahrerkartenX
14.Unerlaubte Entnahme von Schaublättern oder der Fahrerkarte, die sich auf die Aufzeichnung der einschlägigen Daten auswirktX
15.Artikel 34 Absatz 1aSchaublatt oder Fahrerkarte wurde über den Zeitraum, für den es/sie bestimmt ist, hinaus verwendet, mit DatenverlustX
16.Artikel 34 Absatz 2Benutzung angeschmutzter oder beschädigter Schaublätter oder Fahrerkarten, Daten nicht lesbarX
17.Artikel 34 Absatz 3Keine Eingabe von Hand, wenn vorgeschriebenX
18.Artikel 34 Absatz 4Verwendung eines falschen Schaublatts oder Fahrerkarte nicht im richtigen Steckplatz eingeschoben (Mehrfahrerbetrieb)X
19.Artikel 34 Absatz 5Falsche Betätigung der SchaltvorrichtungX
Vorlegen von Angaben
20.Artikel 34 Absatz 5 Buchstabe b Ziffer vFalsche Benutzung oder Nichtbenutzung des Zeichens für „Fähre/Zug” X
21.Artikel 34 Absatz 6Erforderliche Angaben nicht auf dem Schaublatt eingetragenX
22.Artikel 34 Absatz 7Aufzeichnungen ohne die Symbole der Länder, deren Grenzen der Fahrer während der täglichen Arbeitszeit überquert hatX
23.Artikel 34 Absatz 7Aufzeichnungen ohne die Symbole der Länder, in denen die tägliche Arbeitszeit des Fahrers begann und endeteX
24.Artikel 36Verweigerung der KontrolleX
25.Artikel 36

Am Tag der Kontrolle und an den vorherigen 28 Tagen erstellte handschriftliche Aufzeichnungen und Ausdrucke können nicht vorgelegt werden (bis 30. Dezember 2024)

Am Tag der Kontrolle und an den vorherigen 56 Tagen erstellte handschriftliche Aufzeichnungen und Ausdrucke können nicht vorgelegt werden (ab 31. Dezember 2024)

X
26.Artikel 36Fahrerkarte (falls der Fahrer Inhaber einer solchen Karte ist) kann nicht vorgelegt werdenX
Fehlfunktion
27.Artikel 37 Absatz 1 und Artikel 22 Absatz 1Reparatur des Fahrtenschreibers nicht von einem zugelassenen Einbaubetrieb oder einer zugelassenen Werkstatt durchgeführtX
28.Artikel 37 Absatz 2Fahrer vermerkt nicht alle vom Fahrtenschreiber während einer Betriebsstörung oder Fehlfunktion nicht mehr einwandfrei aufgezeichneten AngabenX

3.
Gruppen von Verstößen gegen die Richtlinie 2002/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(4) (Arbeitszeitvorschriften)

Wöchentliche HöchstarbeitszeitRuhepausenNachtarbeitAufzeichnungen
Nr.RECHTSGRUNDLAGEART DES VERSTOSSESSCHWEREGRAD
MSIVSISI
1.Artikel 4Überschreitung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 48 Std., sofern von der Möglichkeit zur Erhöhung auf 60 Std. bereits Gebrauch gemacht wurde56 Std. ≤ … 60 Std.X
2.60 Std. ≤ …X
3.Überschreitung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 60 Std., wenn keine Ausnahme nach Artikel 8 gewährt wird65 ≤ … < 70 Std.X
4.70 Std. ≤ …X
5.Artikel 5 Absatz 1Unzureichende obligatorische Ruhepause bei einer Arbeitszeit von 6 bis 9 Stunden10 < … ≤ 20 Min.X
6.… ≤ 10 MinX
7.Unzureichende obligatorische Ruhepause bei einer Arbeitszeit von mehr als 9 Stunden20 < … ≤ 30 MinX
8.… ≤ 20 MinX
9.Artikel 7 Absatz 1Tägliche Arbeitszeit in einem Zeitraum von jeweils 24 Std., wenn Nachtarbeit geleistet und keine Ausnahme nach Artikel 8 gewährt wird11 Std. ≤ … < 13 Std.X
10.13 Std. ≤ …X
11.Artikel 9Arbeitgeber fälschen Aufzeichnungen über Arbeitszeiten oder verweigern gegenüber dem Kontrollbeamten die Vorlage von AufzeichnungenX
12.Angestellte/selbständige Kraftfahrer fälschen Aufzeichnungen oder verweigern gegenüber dem Kontrollbeamten die Vorlage von AufzeichnungenX

4.
Gruppen von Verstößen gegen die Richtlinie 96/53/EG des Rates(5) (Vorschriften für Gewicht und Abmessungen)

GewichteLängenBreite
Nr.RECHTSGRUNDLAGEART DES VERSTOSSESSCHWEREGRAD
MSIVSISI
1.Artikel 1Überschreitung des höchstzulässigen Gewichts bei Fahrzeugen der Klasse N35 % ≤ … < 10 %X
2.10 % ≤ … < 20 %X
3.20 % ≤ …X
4.Überschreitung des höchstzulässigen Gewichts bei Fahrzeugen der Klasse N25 % ≤ … < 15 %X
5.15 % ≤ … < 25 %X
6.25 % ≤ …X
7.Artikel 1Überschreitung der höchstzulässigen Länge2 % < … < 20 %X
8.20 % ≤ ….X
9.Artikel 1Überschreitung der höchstzulässigen Breite2,65 ≤ … < 3,10 MeterX
10.3,10 Meter ≤ …X

5.
Gruppen von Verstößen gegen die Richtlinie 2014/45/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(6) (Regelmäßige technische Überwachung) und die Richtlinie 2014/47/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(7) (Technische Unterwegskontrolle)

Technische Überwachung
Nr.RECHTSGRUNDLAGEART DES VERSTOSSESSCHWEREGRAD
MSIVSISI
1.Artikel 8 und 10 der Richtlinie 2014/45/EU und Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2014/47/EUFahren ohne gültigen, nach EU-Recht vorgeschriebenen PrüfnachweisX
2.Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie 2014/47/EUNichtaufrechterhaltung des sicheren und verkehrs- und betriebssicheren Zustands eines Fahrzeugs, was zu sehr schweren Mängeln an Bremssystem, Lenkanlage, Rädern/Reifen, Federung oder Fahrgestell oder anderer Ausrüstung führt, wodurch eine unmittelbare Gefahr für die Straßenverkehrssicherheit gegeben ist, derentwegen das Fahrzeug stillgelegt werden mussX
In Anhang II der Richtlinie 2014/47/EU über die technische Unterwegskontrolle von Nutzfahrzeugen, die am Straßenverkehr teilnehmen, werden die technischen Mängel detailliert je nach Schweregrad als geringe Mängel, erhebliche Mängel und gefährliche Mängel eingestuft. Artikel 12 Absatz 2 dieser Richtlinie enthält folgende Begriffsbestimmungen:
a)
geringe Mängel ohne bedeutende Auswirkung auf die Fahrzeugsicherheit oder auf die Umwelt sowie andere geringfügige Unregelmäßigkeiten;
b)
erhebliche Mängel, die die Fahrzeugsicherheit oder die Umwelt beeinträchtigen oder andere Verkehrsteilnehmer gefährden können, oder andere bedeutendere Unregelmäßigkeiten;
c)
gefährliche Mängel, die eine direkte und unmittelbare Gefahr für die Straßenverkehrssicherheit darstellen oder die Umwelt beeinträchtigen.
Der Grad des Verstoßes gegen die Bestimmungen der Richtlinien zur technischen Überwachung entspricht der Einstufung der Mängel in Anhang II der Richtlinie 2014/47/EU: SI = erhebliche Mängel, VSI = gefährliche Mängel, MSI = Fahren mit Mängeln, wodurch eine unmittelbare Gefahr für die Straßenverkehrssicherheit gegeben ist. Geringe Mängel entsprechen geringfügigen Verstößen.

6.
Gruppen von Verstößen gegen die Richtlinie 92/6/EWG des Rates(8) (Geschwindigkeitsbegrenzer)

Nr.RECHTSGRUNDLAGEART DES VERSTOßESSCHWEREGRAD
MSIVSISI
1.Artikel 2 und 3Geschwindigkeitsbegrenzer nicht eingebautX
2.Artikel 5Geschwindigkeitsbegrenzer entspricht nicht den geltenden technischen VorschriftenX
3.Artikel 5Geschwindigkeitsbegrenzer nicht von einer zugelassenen Werkstatt eingebautX
4.Vorhandensein und/oder Verwendung einer betrügerischen Vorrichtung, durch die Daten des Geschwindigkeitsbegrenzers verfälscht werden können, oder Vorhandensein und/oder Verwendung eines betrügerischen GeschwindigkeitsbegrenzersX

7.
Gruppen von Verstößen gegen die Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(9) (Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer)

Ausbildung und Führerschein
Nr.RECHTSGRUNDLAGEART DES VERSTOSSESSCHWEREGRAD
MSIVSISI
1.Artikel 3Beförderung von Gütern oder Personen ohne obligatorische Grundqualifikation und/oder obligatorische WeiterbildungX
2.Artikel 10 und Anhang IIFahrer kann keinen gültigen Qualifizierungsnachweis oder Führerschein mit dem entsprechenden Vermerk wie nach nationalem Recht vorgeschrieben vorweisen (z. B.: verloren' vergessen, beschädigt oder unleserlich)X

8.
Gruppen von Verstößen gegen die Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(10) (Vorschriften zum Führerschein)

Nr.RECHTSGRUNDLAGEART DES VERSTOSSESSCHWEREGRAD
MSIVSISI
1.Artikel 1 und 4 der Richtlinie 2006/126/EGBeförderung von Personen oder Gütern ohne gültigen FührerscheinX
2.

Artikel 1

Anhang I

Verwendung eines Führerscheins, der beschädigt oder unleserlich ist oder nicht dem gemeinsamen Muster entsprichtX

9.
Gruppen von Verstößen gegen die Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(11) (Beförderung von Gefahrgut auf der Straße)

Nr.RECHTSGRUNDLAGEART DES VERSTOSSESSCHWEREGRAD
MSIVSISI
1.Anhang I Nummer I.1 der Richtlinie 2008/68/EGBeförderung gefährlicher Güter, deren Beförderung verboten istX
2.Beförderung gefährlicher Güter mit verbotenen oder nicht zugelassenen Mitteln zur Verwahrung, von der eine solche Gefahr für Menschenleben und Umwelt ausgeht, dass die Stilllegung des Fahrzeugs verfügt wirdX
3.Beförderung gefährlicher Güter ohne entsprechende Gefahrgutkennzeichnung am Fahrzeug, von der eine solche Gefahr für Menschenleben und Umwelt ausgeht, dass die Stilllegung des Fahrzeugs verfügt wirdX
4.Austreten gefährlicher StoffeX
5.Beförderung in loser Schüttung in einem in bautechnischer Hinsicht ungeeigneten BehälterX
6.Beförderung in einem Fahrzeug ohne angemessene ZulassungsbescheinigungX
7.Das Fahrzeug entspricht nicht mehr den Genehmigungsnormen und stellt eine unmittelbare Gefahr darX
8.Die Regeln für die Sicherung und Befestigung der Ladung wurden nicht eingehaltenX
9.Die Regeln für die Zusammenladung von Versandstücken wurden nicht eingehaltenX
10.Die Vorschriften zur Begrenzung der in einer Beförderungseinheit beförderten Mengen wurden nicht eingehalten, einschließlich des zulässigen Füllungsgrads von Tanks oder VersandstückenX
11.Relevante Angaben zu dem beförderten Stoff, die die Feststellung des Schweregrads des Verstoßes ermöglichen, fehlen (z. B. UN-Nummer, offizielle Benennung, Verpackungsgruppe)X
12.Der Fahrer ist nicht im Besitz einer ordnungsgemäßen SchulungsbescheinigungX
13.Verwendung von Feuer oder offenem LichtX
14.Das Rauchverbot wird nicht beachtetX
15.Das Fahrzeug ist nicht ordnungsgemäß überwacht oder geparktX
16.Die Beförderungseinheit besteht aus mehr als einem Anhänger/SattelanhängerX
17.Das Fahrzeug entspricht nicht mehr den Genehmigungsnormen, stellt jedoch keine unmittelbare Gefahr darX
18.Im Fahrzeug befinden sich nicht die geforderten funktionsfähigen FeuerlöscherX
19.Im Fahrzeug befindet sich nicht die im ADR oder in den schriftlichen Anweisungen vorgeschriebene AusrüstungX
20.Beförderung von Versandstücken mit beschädigter Verpackung, IBC oder Großpackmitteln oder beschädigten, ungereinigten leeren VerpackungenX
21.Beförderung verpackter Güter in einem in bautechnischer Hinsicht ungeeigneten BehälterX
22.Tanks/Tankcontainer (einschließlich leerer und ungereinigter) wurden nicht ordnungsgemäß verschlossenX
23.Falsche Kennzeichnung, Bezettelung oder falsches Anbringen von Großzetteln (Placards) am Fahrzeug und/oder falsche VerwahrungX
24.Keine schriftlichen Anweisungen gemäß ADR vorhanden oder die schriftlichen Anweisungen betreffen nicht die beförderten GüterX
In Anhang II der Richtlinie 2004/112/EG der Kommission(12) zur Anpassung der Richtlinie 95/50/EG des Rates(13) über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Straße werden die Verstöße gegen die einschlägigen Bestimmungen detailliert je nach Schweregrad in drei Kategorien eingestuft: Gefahrenkategorie I, Gefahrenkategorie II, Gefahrenkategorie III. Der Grad des Verstoßes gegen die Bestimmungen entspricht den Gefahrenkategorien in Anhang II der Richtlinie 2004/112/EG, d. h. Gefahrenkategorie I = VSI (mit Ausnahme derjenigen Verstöße, die bereits in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 als MSI definiert sind), Gefahrenkategorie II = SI. Gefahrenkategorie III entspricht einem geringfügigen Verstoß. In dieser Tabelle sind nur die Verstöße aufgeführt, für die ein Verkehrsunternehmen in vollem Umfang oder teilweise haftet. Der Grad der Haftung eines Verkehrsunternehmens für den Verstoß wird nach den nationalen Durchsetzungsverfahren der Mitgliedstaaten bewertet.

10.
Gruppen von Verstößen gegen die Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(14) (Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs)

Nr.RECHTSGRUNDLAGEART DES VERSTOßESSCHWEREGRAD
MSIVSISI
Gemeinschaftslizenz
1.Artikel 3 und Artikel 8 Absatz 1Beförderung von Gütern ohne gültige Gemeinschaftslizenz (d. h. Lizenz nicht vorhanden, gefälscht, entzogen, abgelaufen usw.)X
2.Artikel 4Das Verkehrsunternehmen oder der Fahrer ist nicht in der Lage, dem Kontrollbeamten eine gültige Gemeinschaftslizenz oder eine gültige beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz vorzulegen (d. h. Gemeinschaftslizenz oder beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz verloren, vergessen, beschädigt usw.)X
Fahrerbescheinigung
3.Artikel 3 und Artikel 8 Absatz 1Beförderung von Gütern ohne gültige Fahrerbescheinigung (d. h. Fahrerbescheinigung nicht vorhanden, gefälscht, entzogen, abgelaufen usw.)X
4.Artikel 5Der Fahrer oder das Verkehrsunternehmen ist nicht in der Lage, dem Kontrollbeamten eine gültige Fahrerbescheinigung oder eine gültige beglaubigte Kopie der Fahrerbescheinigung vorzulegen (d. h. Fahrerbescheinigung oder beglaubigte Kopie der Fahrerbescheinigung verloren, vergessen, beschädigt usw.)X
Kabotage
5.Artikel 8 Absatz 2Durchführung einer Kabotagebeförderung, die nicht mit den im Aufnahmemitgliedstaat geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften im Einklang stehtX
6.Artikel 8 Absatz 2aDurchführung von Kabotagebeförderungen in einem Mitgliedstaat innerhalb von vier Tagen nach Ende der letzten rechtmäßigen Kabotagebeförderung im selben MitgliedstaatX
7.Artikel 8 Absätze 3 und 4Das Verkehrsunternehmen ist nicht in der Lage, eindeutige Belege für die vorhergehende grenzüberschreitende Beförderung und/oder für jede durchgeführte darauf folgende Kabotagebeförderung und/oder – in Fällen, in denen sich das Fahrzeug innerhalb der Frist von vier Tagen vor der grenzüberschreitenden Beförderung im Aufnahmemitgliedstaat befindet – für alle durchgeführten Beförderungen vorzuweisen und diese Belege während der Straßenkontrolle vorzulegen.X

11.
Gruppen von Verstößen gegen die Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(15) (Zugang zum Personenkraftverkehrsmarkt)

Nr.RECHTSGRUNDLAGEART DES VERSTOßESSCHWEREGRAD
MSIVSISI
Gemeinschaftslizenz
1.Artikel 4Beförderung von Personen ohne gültige Gemeinschaftslizenz (d. h. Lizenz nicht vorhanden, gefälscht, entzogen, abgelaufen usw.)X
2.Artikel 4 Absatz 3Das Verkehrsunternehmen oder der Fahrer ist nicht in der Lage, dem Kontrollbeamten eine gültige Gemeinschaftslizenz oder eine gültige beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz vorzulegen (d. h. Gemeinschaftslizenz oder beglaubigte Kopie verloren, vergessen, beschädigt usw.)X
Genehmigung für den Linienverkehr
3.Artikel 5 und 6Betrieb von Linienverkehr ohne gültige Genehmigung (d. h. Genehmigung nicht vorhanden, gefälscht, entzogen, abgelaufen, missbräuchlich verwendet usw.)X
4.Artikel 19Fahrer ist nicht in der Lage, dem Kontrollbeamten die Genehmigung vorzulegen (d. h. Genehmigung verloren, vergessen, beschädigt usw.)X
5.Artikel 5 und 6Haltestellen der Liniendienste in einem Mitgliedstaat entsprechen nicht der ausgestellten GenehmigungX
Fahrtenblatt für den Gelegenheitsverkehr und andere nicht genehmigungspflichtige Verkehrsdienste
6.Artikel 12Fahren ohne das erforderliche Fahrtenblatt (d. h. Fahrtenblatt nicht vorhanden, gefälscht, enthält nicht die erforderlichen Angaben usw.)X
Vorschriften für die Kabotage
7.Artikel 16Durchführung einer Kabotagebeförderung, die nicht mit den im Aufnahmemitgliedstaat geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften im Einklang stehtX
8.Artikel 17Kontrollpapiere für die Kabotage (Fahrtenblatt für den Gelegenheitsverkehr oder der Vertrag zwischen dem Verkehrsunternehmer und dem Veranstalter des Verkehrsdienstes oder eine beglaubigte Abschrift davon bei Sonderformen des Linienverkehrs) werden nicht an Bord des Fahrzeugs mitgeführt oder können Kontrollberechtigten auf Verlangen nicht vorgezeigt werdenX

12.
Gruppen von Verstößen gegen die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates(16) (Tiertransporte)

Nr.RECHTSGRUNDLAGEART DES VERSTOSSESSCHWEREGRAD
MSIVSISI
1.Anhang I Kapitel IITrennwände sind nicht fest genug, um dem Gewicht der Tiere standhalten zu könnenX
2.Anhang I Kapitel IIIBenutzung von Ver- und Entladerampen mit rutschigen Oberflächen, die nicht über ein seitliches Schutzgeländer verfügen oder zu steil sindX
3.Benutzung von Hebebühnen oder oberen Ladeflächen, die nicht mit einem Geländer gesichert sind, das verhindern würde, dass die Tiere während der Ver- und Entladevorgänge herausfallen oder entweichen könnenX
4.Artikel 7Transportmittel, die nicht für lange Beförderungen oder nicht für die Art der beförderten Tiere zugelassen sindX
5.Artikel 4, 5 und 6Beförderung ohne gültige erforderliche Unterlagen, Fahrtenbuch oder Zulassung als Transportunternehmen bzw. BefähigungsnachweisX

13.
Verstoß gegen die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates(17) (Rom I) (auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendendes Recht)

Nr.RECHTSGRUNDLAGEART DES VERSTOßESSCHWEREGRAD
MSIVSISI
1.Rom IVerstoß gegen das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende RechtX

14.
Gruppen von Verstößen gegen die Richtlinie (EU) 2020/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates(18) (Entsendung von Arbeitnehmern im Kraftverkehr)

Nr.RECHTSGRUNDLAGEART DES VERSTOßESSCHWEREGRAD
MSIVSISI
1.Artikel 1 Absatz 11 Buchstabe aUnvollständige Angaben auf der EntsendemeldungX
2.Artikel 1 Absatz 11 Buchstabe aDem Mitgliedstaat, in den der Fahrer entsandt wird, wird nicht spätestens bei Beginn der Entsendung eine Entsendemeldung übermitteltX
3.Artikel 1 Absatz 11 Buchstabe bGefälschte Entsendemeldung für FahrerX
4.Artikel 1 Absatz 11 Buchstabe bFahrer kann keine gültige Entsendemeldung vorlegenX
5.Artikel 1 Absatz 11 Buchstabe bDem Fahrer wird keine gültige Entsendemeldung zur Verfügung gestelltX
6.Artikel 1 Absatz 11 Buchstabe cDem Aufnahmemitgliedstaat werden die angeforderten Unterlagen nicht innerhalb von acht Wochen nach dem Tag der Aufforderung vorgelegtX
7.Artikel 1 Absatz 12Unternehmen hält die Entsendemeldungen an der mit dem IMI verbundenen öffentlichen Schnittstelle nicht auf dem neuesten StandX

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates (ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 1).

(2)

MSI = schwerste Verstöße/VSI = sehr schwerwiegender Verstoß/SI = schwerwiegender Verstoß.

(3)

Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 1).

(4)

Richtlinie 2002/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben (ABl. L 80 vom 23.3.2002, S. 35).

(5)

Richtlinie 96/53/EG des Rates vom 25. Juli 1996 zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr (ABl. L 235 vom 17.9.1996, S. 59). Diese Richtlinie wurde durch die Richtlinie (EU) 2015/719 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 115 vom 6.5.2015, S. 1) geändert, die von den Mitgliedstaaten bis zum 7. Mai 2017 umzusetzen ist.

(6)

Richtlinie 2014/45/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/40/EG (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 51).

(7)

Richtlinie 2014/47/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die technische Unterwegskontrolle der Verkehrs- und Betriebssicherheit von Nutzfahrzeugen, die in der Union am Straßenverkehr teilnehmen, und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/30/EG (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 134).

(8)

Richtlinie 92/6/EWG des Rates vom 10. Februar 1992 über Einbau und Benutzung von Geschwindigkeitsbegrenzern für bestimmte Kraftfahrzeugklassen in der Gemeinschaft (ABl. L 57 vom 2.3.1992, S. 27).

(9)

Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates und der Richtlinie 91/439/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 76/914/EWG des Rates (ABl. L 226 vom 10.9.2003, S. 4).

(10)

Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 18).

(11)

Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland (ABl. L 260 vom 30.9.2008, S. 13).

(12)

Richtlinie 2004/112/EG der Kommission vom 13. Dezember 2004 zur Anpassung der Richtlinie 95/50/EG des Rates über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Straße an den technischen Fortschritt (ABl. L 367 vom 14.12.2004, S. 23).

(13)

Richtlinie 95/50/EG des Rates vom 6. Oktober 1995 über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Straße (ABl. L 249 vom 17.10.1995, S. 35).

(14)

Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 72).

(15)

Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 88).

(16)

Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABl. L 3 vom 5.1.2005, S. 1).

(17)

Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (ABl. L 177 vom 4.7.2008, S. 6).

(18)

Richtlinie (EU) 2020/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2020 zur Festlegung besonderer Regeln im Zusammenhang mit der Richtlinie 96/71/EG und der Richtlinie 2014/67/EU für die Entsendung von Kraftfahrern im Straßenverkehrssektor und zur Änderung der Richtlinie 2006/22/EG bezüglich der Durchsetzungsanforderungen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (ABl. L 249 vom 31.7.2020, S. 49).

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