ANHANG II VO (EU) 2016/403

Häufigkeit des Auftretens von schwerwiegenden Verstößen

1.
In Anhang I aufgeführte schwerwiegende (SI) und sehr schwerwiegende (VSI) Verstöße werden bei wiederholtem Vorkommen von der zuständigen Behörde eines Niederlassungsmitgliedstaats als schwerwiegendere Verstöße angesehen. Bei der Berechnung der Häufigkeit des Auftretens wiederholter Verstöße berücksichtigen die Mitgliedstaaten folgende Faktoren:

a)
Schweregrad des Verstoßes (SI oder VSI);
b)
Zeit (mindestens ein rollierendes Jahr ab dem Tag der Kontrolle);
c)
Zahl der Fahrzeuge, die vom Verkehrsleiter für die Verkehrstätigkeit eingesetzt wurden (Jahresdurchschnitt).

2.
Unter Berücksichtigung der potenziellen Gefahr für die Straßenverkehrssicherheit wird die maximale Häufigkeit von schwerwiegenden Verstößen, nach deren Überschreiten sie als schwerwiegendere Verstöße angesehen werden sollten, wie folgt festgesetzt:

    3 SI/pro Fahrzeug/pro Jahr = 1 VSI

    3 VSI/pro Fahrzeug/pro Jahr = Einleitung eines nationalen Verfahrens zur Beurteilung der Zuverlässigkeit.

3.
Die Zahl der Verstöße pro Fahrzeug pro Jahr ist ein Durchschnittswert, der berechnet wird, indem die Gesamtzahl aller Verstöße desselben Schweregrads (SI oder VSI) durch die durchschnittliche Zahl der im Laufe des Jahres eingesetzten Fahrzeuge geteilt wird. Durch diese Häufigkeitsformel wird eine Höchstgrenze für schwerwiegende Verstöße festgelegt, bei deren Überschreiten sie als schwerwiegendere Verstöße angesehen werden. Die Mitgliedstaaten können in ihren nationalen Verwaltungsverfahren für die Bewertung der Zuverlässigkeit strengere Schwellenwerte festlegen.

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