ANHANG III VO (EU) 2016/403

Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG erhält folgende Fassung:

ANHANG III

1.
Gruppen von Verstößen gegen die Verordnung (EG) Nr. 561/2006

Nr. RECHTSGRUNDLAGE ART DES VERSTOSSES SCHWEREGRAD(1)
MSI VSI SI MI
A Fahrpersonal
A1 Artikel 5 Absatz 1 Nichteinhaltung des Mindestalters für Schaffner X
B Lenkzeiten
B1 Artikel 6 Absatz 1 Überschreitung der täglichen Lenkzeit von 9 Std., sofern die Verlängerung auf 10 Std. nicht gestattet ist 9 Std. < … < 10 Std. X
B2 10 Std. ≤ … < 11 Std. X
B3 11 Std. ≤ … X
B4 Überschreitung der täglichen Lenkzeit von 9 Std. um mindestens 50 % ohne Fahrtunterbrechung oder Ruhezeit von mindestens 4,5 Stunden

13,5 Std. ≤ …

und keine Fahrtunterbrechung/Ruhezeit

X
B5 Überschreitung der verlängerten täglichen Lenkzeit von 10 Std., sofern die Verlängerung gestattet ist 10 Std. < … < 11 Std. X
B6 11 Std. ≤ … < 12 Std. X
B7 12 Std. ≤ … X
B8 Überschreitung der täglichen Lenkzeit von 10 Std. um mindestens 50 % ohne Fahrtunterbrechung oder Ruhezeit von mindestens 4,5 Stunden

15 Std. ≤ …

und keine Fahrtunterbrechung/Ruhezeit

X
B9 Artikel 6 Absatz 2 Überschreitung der wöchentlichen Lenkzeit 56 Std. < … < 60 Std. X
B10 60 Std. ≤ … < 65 Std. X
B11 65 Std. ≤ … < 70 Std. X
B12 Überschreitung der wöchentlichen Lenkzeit um mindestens 25 % 70 Std. ≤ … X
B13 Artikel 6 Absatz 3 Überschreitung der maximalen Gesamtlenkzeit während zweier aufeinander folgender Wochen 90 Std. < … < 100 Std. X
B14 100 Std. ≤ … < 105 Std. X
B15 105 Std. ≤ … < 112,5 Std. X
B16 Überschreitung der maximalen Gesamtlenkzeit während zweier aufeinander folgender Wochen um mindestens 25 % 112, 5 Std. ≤ … X
C Fahrtunterbrechungen
C1 Artikel 7 Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit von 4,5 Std. vor Fahrtunterbrechung 4,5 Std. < … < 5 Std. X
C2 5 Std. ≤ … < 6 Std. X
C3 6 Std. ≤ … X
D Ruhezeiten
D1 Artikel 8 Absatz 2 Unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als 11 Std., sofern keine reduzierte tägliche Ruhezeit gestattet ist 10 Std. ≤ … < 11 Std. X
D2 8,5 Std. ≤ … < 10 Std. X
D3 … < 8,5 Std. X
D4 Unzureichende reduzierte tägliche Ruhezeit von weniger als 9 Std., sofern die reduzierte Ruhezeit gestattet ist 8 Std. ≤ … < 9 Std. X
D5 7 Std. ≤ … < 8 Std. X
D6 … < 7 Std. X
D7 Unzureichende aufgeteilte tägliche Ruhezeit von weniger als 3 Std. + 9 Std. 3 Std. + [8 Std. ≤ … < 9 Std.] X
D8 3 Std. + [7 Std. ≤ … < 8 Std.] X
D9 3 Std. + [… < 7 Std.] X
D10 Artikel 8 Absatz 5 Unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als 9 Std. bei Mehrfahrerbetrieb 8 Std. ≤ … < 9 Std. X
D11 7 Std. ≤ … < 8 Std. X
D12 … < 7 Std. X
D13 Artikel 8 Absatz 6 Unzureichende reduzierte wöchentliche Ruhezeit von weniger als 24 Std. 22 Std. ≤ … < 24 Std. X
D14 20 Std. ≤ … < 22 Std. X
D15 … < 20 Std. X
D16 Unzureichende wöchentliche Ruhezeit von weniger als 45 Std., sofern keine reduzierte wöchentliche Ruhezeit gestattet ist 42 Std. ≤ … < 45 Std. X
D17 36 Std. ≤ … < 42 Std. X
D18 … < 36 Std. X
D19 Artikel 8 Absatz 6 Überschreitung von sechs aufeinanderfolgenden 24-Stunden-Zeiträumen nach der vorangegangenen wöchentlichen Ruhezeit … < 3 Std. X
D20 3 Std. ≤ … < 12 Std. X
D21 12 Std. ≤ … X
E 12-Tage-Ausnahmeregelung
E1 Artikel 8 Absatz 6a Überschreitung von zwölf aufeinanderfolgenden 24-Stunden-Zeiträumen nach einer vorangegangenen regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeit … < 3 Std. X
E2 3 Std. ≤ … < 12 Std. X
E3 12 Std. ≤ … X
E4 Artikel 8 Absatz 6a Buchstabe b Ziffer ii Wöchentliche Ruhezeit nach zwölf aufeinanderfolgenden 24-Stunden-Zeiträumen 65 Std. < … ≤ 67 Std. X
E5 … ≤ 65 Std. X
E6 Artikel 8 Absatz 6a Buchstabe d Lenkdauer von mehr als 3 Std. zwischen 22.00 und 6.00 Uhr vor der Pause, sofern das Fahrzeug nicht mit mehreren Fahrern besetzt ist 3 Std. < … < 4,5 Std. X
E7 4,5 Std. ≤ … X
F Arbeitsorganisation
F1 Artikel 10 Absatz 1 Verknüpfung von Lohn und zurückgelegter Strecke bzw. Menge der beförderten Güter X
F2 Artikel 10 Absatz 2 Keine oder mangelhafte Organisation der Arbeit des Fahrers, keine Anweisungen für den Fahrer, um ihm die Einhaltung der Rechtsvorschriften zu ermöglichen, oder fehlerhafte Anweisungen X

2.
Gruppen von Verstößen gegen die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) (Fahrtenschreiber)

Nr. RECHTSGRUNDLAGE ART DES VERSTOSSES SCHWEREGRAD
MSI VSI SI MI
G Einbau des Fahrtenschreibers
G1 Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 22 Absatz 2 Fehlen bzw. Nichtbenutzung eines typgenehmigten Fahrtenschreibers (z. B.: Fahrtenschreiber nicht von Einbaubetrieben, Werkstätten und Fahrzeugherstellern eingebaut, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten dafür zugelassen sind, Verwendung eines Fahrtenschreibers, dem die erforderliche, von einem zugelassenen Einbaubetrieb, einer zugelassenen Werkstatt oder einem zugelassenen Fahrzeughersteller vorgenommene oder ersetzte Plombierung fehlt, oder Verwendung eines Fahrtenschreibers ohne Einbauplakette) X
H Benutzung von Fahrtenschreibern, Fahrerkarten oder Schaublättern
H1 Artikel 23 Absatz 1 Verwendung eines nicht durch eine zugelassene Werkstatt nachgeprüften Fahrtenschreibers X
H2 Artikel 27 Fahrer besitzt und/oder benutzt mehr als eine eigene Fahrerkarte X
H3 Verwendung einer gefälschten Fahrerkarte (gilt als Fahren ohne Fahrerkarte) X
H4 Verwendung einer Fahrerkarte durch einen Fahrer, der nicht der Inhaber ist (gilt als Fahren ohne Fahrerkarte) X
H5 Verwendung einer Fahrerkarte, die aufgrund falscher Erklärungen und/oder gefälschter Dokumente erwirkt wurde (gilt als Fahren ohne Fahrerkarte) X
H6 Artikel 32 Absatz 1 Fahrtenschreiber funktioniert nicht ordnungsgemäß (z. B.: Fahrtenschreiber nicht ordnungsgemäß nachgeprüft, kalibriert und verplombt) X
H7 Artikel 32 Absatz 1 und Artikel 33 Absatz 1 Fahrtenschreiber wird nicht ordnungsgemäß verwendet (z. B.: absichtlicher, freiwilliger oder erzwungener Missbrauch, mangelnde Anweisungen zur richtigen Verwendung usw.) X
H8 Artikel 32 Absatz 3 Verwendung einer betrügerischen Vorrichtung, durch die die Aufzeichnungen des Fahrtenschreibers verändert werden können X
H9 Verfälschung, Verschleierung, Unterdrückung oder Vernichtung der auf dem Schaublatt aufgezeichneten Daten oder der im Fahrtenschreiber und/oder auf der Fahrerkarte gespeicherten oder von diesen heruntergeladenen Daten X
H10 Artikel 33 Absatz 2 Unternehmen bewahrt Schaublätter, Ausdrucke und heruntergeladene Daten nicht auf X
H11 Aufgezeichnete und gespeicherte Daten sind nicht mindestens ein Jahr lang verfügbar X
H12 Artikel 34 Absatz 1 Falsche Benutzung von Schaublättern/Fahrerkarten X
H13 Unerlaubte Entnahme von Schaublättern oder der Fahrerkarte, die sich auf die Aufzeichnung der einschlägigen Daten auswirkt X
H14 Schaublatt oder Fahrerkarte wurde über den Zeitraum, für den es/sie bestimmt ist, hinaus verwendet, mit Datenverlust X
H15 Artikel 34 Absatz 2 Benutzung angeschmutzter oder beschädigter Schaublätter oder Fahrerkarten, Daten nicht lesbar X
H16 Artikel 34 Absatz 3 Keine Eingabe von Hand, wenn vorgeschrieben X
H17 Artikel 34 Absatz 4 Verwendung eines falschen Schaublatts oder Fahrerkarte nicht im richtigen Steckplatz eingeschoben (Mehrfahrerbetrieb) X
H18 Artikel 34 Absatz 5 Falsche Betätigung der Schaltvorrichtung X
I Vorlegen von Angaben
I1 Artikel 36 Verweigerung der Kontrolle X
I2 Artikel 36 Aufzeichnungen für den laufenden Tag und die vorherigen 28 Tage können nicht vorgelegt werden X
I3 Aufzeichnungen der Fahrerkarte (falls der Fahrer Inhaber einer solchen Karte ist) können nicht vorgelegt werden X
I4 Artikel 36 Am Tag der Kontrolle und an den vorherigen 28 Tagen erstellte handschriftliche Aufzeichnungen und Ausdrucke können nicht vorgelegt werden X
I5 Artikel 36 Fahrerkarte (falls der Fahrer Inhaber einer solchen Karte ist) kann nicht vorgelegt werden X
J Fehlfunktion
J1 Artikel 37 Absatz 1 und Artikel 22 Absatz 1 Reparatur des Fahrtenschreibers nicht von einem zugelassenen Einbaubetrieb oder einer zugelassenen Werkstatt durchgeführt X
J2 Artikel 37 Absatz 2 Fahrer vermerkt nicht alle vom Fahrtenschreiber während einer Betriebsstörung oder Fehlfunktion nicht mehr einwandfrei aufgezeichneten Angaben X

Fußnote(n):

(1)

MSI = schwerste Verstöße/VSI = sehr schwerwiegender Verstoß/SI = schwerwiegender Verstoß/ MI = geringfügiger Verstoß.

(2)

Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 1).

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