Artikel 13 VO (EU) 2016/424
Verpflichtungen der Einführer
(1) Einführer bringen nur konforme Teilsysteme oder Sicherheitsbauteile in Verkehr.
(2) Bevor sie ein Teilsystem oder Sicherheitsbauteil in Verkehr bringen, gewährleisten die Einführer, dass das betreffende, in Artikel 18 genannte Konformitätsbewertungsverfahren vom Hersteller durchgeführt wurde. Sie gewährleisten, dass der Hersteller die technischen Unterlagen erstellt hat, dass das Teilsystem oder Sicherheitsbauteil mit der CE-Kennzeichnung versehen ist, dass ihm eine Abschrift der EU-Konformitätserklärung und die Gebrauchsanleitung und die Sicherheitsinformationen sowie gegebenenfalls sonstige erforderliche Dokumente beigefügt sind und dass der Hersteller die Anforderungen von Artikel 11 Absätze 5 und 6 erfüllt hat.
Ist ein Einführer der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein Teilsystem oder Sicherheitsbauteil nicht mit den geltenden wesentlichen Anforderungen des Anhangs II übereinstimmt, darf er dieses Teilsystem oder dieses Sicherheitsbauteil nicht in Verkehr bringen, bevor die Konformität hergestellt ist. Wenn mit dem Teilsystem oder Sicherheitsbauteil eine Gefahr verbunden ist, unterrichtet der Einführer den Hersteller und die Marktüberwachungsbehörden hiervon.
(3) Die Einführer geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Marke und ihre Postanschrift, an der sie kontaktiert werden können, auf dem Teilsystem oder Sicherheitsbauteil oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in einem dem Teilsystem oder Sicherheitsbauteil beigefügten Dokument an. Die Kontaktangaben sind in einer Sprache zur Verfügung zu stellen, die von den Benutzern und den Marktüberwachungsbehörden leicht verstanden werden kann.
Gibt der Einführer eine Website an, so trägt er dafür Sorge, dass die auf dieser Website enthaltenen Informationen zugänglich sind und stets auf dem neuesten Stand gehalten werden.
(4) Die Einführer gewährleisten, dass dem Teilsystem oder Sicherheitsbauteil die Gebrauchsanleitung und die Sicherheitsinformationen beigefügt sind, die in einer Sprache, die von den Benutzern leicht verstanden werden kann, gemäß der Entscheidung des betreffenden Mitgliedstaats zur Verfügung gestellt wird.
(5) Solange sich ein Teilsystem oder Sicherheitsbauteil in ihrer Verantwortung befindet, gewährleisten die Einführer, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen die Übereinstimmung des Teilsystems oder Sicherheitsbauteils mit den geltenden wesentlichen Anforderungen von Anhang II nicht beeinträchtigen.
(6) Sofern sie dies angesichts der von einem Teilsystem oder Sicherheitsbauteil ausgehenden Gefahren für angemessen betrachten, führen die Einführer zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit von Fahrgästen, Betriebspersonal und Dritten Stichproben von auf dem Markt bereitgestellten Teilsystemen oder Sicherheitsbauteilen durch, prüfen die Beschwerden und führen gegebenenfalls ein Verzeichnis der Beschwerden, der nichtkonformen Teilsysteme und Sicherheitsbauteile und der Rückrufaktionen solcher Teilsysteme und Sicherheitsbauteile und halten die Händler über diese Überwachung auf dem Laufenden.
(7) Einführer, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachtes Teilsystem oder Sicherheitsbauteil nicht dieser Verordnung entspricht, ergreifen unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität dieses Teilsystems oder Sicherheitsbauteils herzustellen oder es gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen. Außerdem unterrichten die Einführer, wenn mit dem Teilsystem oder Sicherheitsbauteil Gefahren verbunden sind, unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das Teilsystem oder Sicherheitsbauteil auf dem Markt bereitgestellt haben, darüber und machen dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.
(8) Die Einführer halten 30 Jahre lang nach dem Inverkehrbringen des Teilsystems oder Sicherheitsbauteils eine Abschrift der EU-Konformitätserklärung für die Marktüberwachungsbehörden bereit und sorgen dafür, dass sie ihnen die technischen Unterlagen auf Verlangen vorlegen können.
(9) Die Einführer händigen der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen in einer Sprache, die von dieser Behörde leicht verstanden werden kann, aus, die für den Nachweis der Konformität des Teilsystems oder Sicherheitsbauteils erforderlich sind. Diese Informationen können auf Papier oder in elektronischer Form geliefert werden. Sie kooperieren mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren, die mit Teilsystemen oder Sicherheitsbauteilen verbunden sind, die sie in Verkehr gebracht haben.
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