Artikel 46 VO (EU) 2016/424

Übergangsbestimmungen

Die Mitgliedstaaten dürfen die Bereitstellung von Teilsystemen und Sicherheitsbauteilen, die durch die Richtlinie 2000/9/EG abgedeckt sind, deren Anforderungen erfüllen und vor dem 21. April 2018 in Verkehr gebracht wurden, nicht behindern.

Die Mitgliedstaaten dürfen die Inbetriebnahme von Seilbahnen, die durch die Richtlinie 2000/9/EG abgedeckt sind, deren Anforderungen erfüllen und vor dem 21. April 2018 errichtet wurden, nicht behindern.

In Bezug auf Sicherheitsbauteile bleiben die nach der Richtlinie 2000/9/EG erteilten Bescheinigungen und Zulassungen im Rahmen der vorliegenden Verordnung gültig.

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