ANHANG IV VO (EU) 2016/426
AUFSCHRIFTEN
- 1.
-
Zusätzlich zu der CE-Kennzeichnung nach Artikel 16 muss das Gerät oder die Datenplakette folgende Angaben tragen:
- a)
- Name, eingetragener Handelsname oder eingetragene Marke des Herstellers,
- b)
- Gerätetyp, Charge oder Seriennummer des Geräts oder eine andere Angabe, mit der das Gerät identifiziert werden kann,
- c)
- gegebenenfalls Art der verwendeten Stromversorgung,
- d)
- Kennzeichnung der Gerätekategorie,
- e)
- Nennanschlussdruck für das Gerät,
- f)
- Angaben, die je nach Beschaffenheit des Geräts für die ordnungsgemäße und sichere Installation benötigt werden.
- 2.
- Die Ausrüstung oder ihre Datenplakette müssen — soweit relevant — die Angaben nach Nummer 1 tragen.
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