ANHANG IV VO (EU) 2016/426

AUFSCHRIFTEN

1.
Zusätzlich zu der CE-Kennzeichnung nach Artikel 16 muss das Gerät oder die Datenplakette folgende Angaben tragen:

a)
Name, eingetragener Handelsname oder eingetragene Marke des Herstellers,
b)
Gerätetyp, Charge oder Seriennummer des Geräts oder eine andere Angabe, mit der das Gerät identifiziert werden kann,
c)
gegebenenfalls Art der verwendeten Stromversorgung,
d)
Kennzeichnung der Gerätekategorie,
e)
Nennanschlussdruck für das Gerät,
f)
Angaben, die je nach Beschaffenheit des Geräts für die ordnungsgemäße und sichere Installation benötigt werden.

2.
Die Ausrüstung oder ihre Datenplakette müssen — soweit relevant — die Angaben nach Nummer 1 tragen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.