Artikel 102 VO (EU) 2016/429

Pflicht der Unternehmer von Betrieben, ausgenommen Zuchtmaterialbetrieben, zur Führung von Aufzeichnungen

(1) Die Unternehmer von Betrieben, die gemäß Artikel 93 registriert oder gemäß Artikel 97 Absatz 1 zugelassen werden müssen, führen Aufzeichnungen, die mindestens die folgenden Angaben enthalten, und bewahren diese auf:

a)
die Arten, Kategorien, Anzahl und gegebenenfalls die Identifikation der gehaltenen Tiere in ihrem Betrieb;
b)
die Verbringungen von gehaltenen Landtieren in ihren Betrieb und aus diesem heraus, wobei gegebenenfalls Folgendes anzugeben ist:

i)
ihr Herkunfts- oder Bestimmungsort;
ii)
das Datum dieser Verbringungen;

c)
die Dokumente, die gehaltene Tiere, die in ihrem Betrieb ankommen oder diesen verlassen, gemäß Artikel 112 Buchstabe b, Artikel 113 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 114 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 115 Buchstabe b, Artikel 117 Buchstabe b, Artikel 143 Absätze 1 und 2, Artikel 164 Absatz 2 und gemäß Bestimmungen, die nach den Artikeln 118 und 120 sowie Artikel 144 Absatz 1 Buchstaben b und c erlassen wurden, begleiten müssen;
d)
die Mortalität bei in ihren Betrieben gehaltenen Landtieren;
e)
Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren, Überwachung, Behandlungen, Testergebnisse und sonstige relevante Informationen entsprechend

i)
der Arten und Kategorien der in dem Betrieb gehaltenen Landtiere;
ii)
der Erzeugungsart;
iii)
der Art und Größe des Betriebs;

f)
die Ergebnisse von Tiergesundheitsbesuchen, die gemäß Artikel 25 Absatz 1 abgestattet werden müssen.

Die Aufzeichnungen werden auf Papier oder in elektronischer Form geführt und aufbewahrt.

(2) Betriebe, die ein geringes Risiko hinsichtlich der Ausbreitung gelisteter oder neu auftretender Seuchen bergen, können von dem betreffenden Mitgliedstaat von der Anforderung der Führung von Aufzeichnungen mit allen oder einigen der Angaben in Absatz 1 ausgenommen werden.

(3) Die Unternehmer von Betrieben führen die Aufzeichnungen gemäß den Absätzen 1 und 2 in dem betreffenden Betrieb und

a)
stellen sie der zuständigen Behörde auf Anfrage unverzüglich zur Verfügung;
b)
bewahren sie für einen von der zuständigen Behörde festzulegenden Zeitraum, mindestens jedoch drei Jahre lang, auf.

(4) Abweichend von Absatz 3 können Unternehmer von der Pflicht zur Führung von Aufzeichnungen zu allen oder einigen der Aspekte in Absatz 1 ausgenommen werden, wenn der Unternehmer

a)
in Bezug auf die relevanten Arten Zugang zu der in Artikel 109 genannten elektronischen Datenbank hat und die Datenbank bereits die Informationen enthält, die in die Aufzeichnungen aufgenommen werden sollen; und
b)
aktuelle Informationen direkt in die elektronische Datenbank eingibt.

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