VO (EU) 2016/429
Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (Tiergesundheitsrecht)
Informationen
Ausfertigungsdatum09.01.2016
FundstelleAbl. 2016/L 084
Alle Normen
- TEIL IALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
- KAPITEL 1Gegenstand, Ziel, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
- KAPITEL 2Gelistete und neu auftretende Seuchen sowie gelistete Arten
- KAPITEL 3Zuständigkeiten für die Tiergesundheit
- Abschnitt 1Unternehmer, angehörige der mit Tieren befassten Berufe und Heimtierhalter
- Abschnitt 2Tierärzte und Angehörige der mit der Gesundheit von Wassertieren befassten Berufe
- Abschnitt 3Mitgliedstaaten
- Abschnitt 4Laboratorien, Einrichtungen und sonstige natürliche und juristische Personen, die mit Seuchenerregern, Impfstoffen und sonstigen biologischen Erzeugnissen umgehen
- TEIL IIMELDUNG VON SEUCHEN UND BERICHTERSTATTUNG DARÜBER, ÜBERWACHUNG, TILGUNGSPROGRAMME, STATUS „SEUCHENFREI”
- KAPITEL 1Meldung von Seuchen und Berichterstattung darüber
- KAPITEL 2Überwachung
- KAPITEL 3Tilgungsprogramme
- KAPITEL 4Status „seuchenfrei”
- TEIL IIIBEWUSSTSEIN FÜR SEUCHEN, HANDLUNGSBEREITSCHAFT UND BEKÄMPFUNG
- TITEL IBEWUSSTSEIN FÜR SEUCHEN UND HANDLUNGSBEREITSCHAFT
- KAPITEL 1Notfallpläne und Simulationen
- KAPITEL 2Verwendung von Tierarzneimitteln zur Seuchenprävention und -bekämpfung
- KAPITEL 3Banken für Antigene, Impfstoffe und diagnostische Reagenzien
- TITEL IISEUCHENBEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN
- KAPITEL 1Seuchenbekämpfungsmaßnahmen für gelistete Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a
- Abschnitt 1Seuchenbekämpfungsmassnahmen bei verdacht auf eine gelistete Seuche bei gehaltenen Tieren
- Abschnitt 2Epidemiologische Untersuchung
- Abschnitt 3Bestätigung der Seuche bei gehaltenen Tieren
- Abschnitt 4Seuchenbekämpfungsmassnahmen bei Bestätigung einer seuche bei gehaltenen Tieren
- Abschnitt 5Wildlebende Tiere
- Abschnitt 6Zusätzliche Seuchenbekämpfungsmassnahmen der Mitgliedstaaten, Koordination durch die Kommission und vorläufige besondere Seuchenbekämpfungsbestimmungen
- KAPITEL 2Seuchenbekämpfungsmaßnahmen für gelistete Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b und c
- Abschnitt 1Seuchenbekämpfungsmassnahmen bei Verdacht auf eine Seuche bei gehaltenen Tieren
- Abschnitt 2Bestätigung der Seuche bei gehaltenen Tieren
- Abschnitt 3Seuchenbekämpfungsmassnahmen bei Bestätigung einer Seuche bei gehaltenen Tieren
- Abschnitt 4Wild lebende Tiere
- Abschnitt 5Koordination durch die Kommission und vorläufige besondere Seuchenbekämpfungsbestimmungen
- TEIL IVREGISTRIERUNG, ZULASSUNG, RÜCKVERFOLGBARKEIT UND VERBRINGUNGEN
- TITEL ILANDTIERE, ZUCHTMATERIAL UND ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS VON LANDTIEREN
- KAPITEL 1Registrierung, Zulassung, Aufzeichnungen und Verzeichnisse
- Abschnitt 1Registrierung von Betrieben und Bestimmten arten von Unternehmern
- Abschnitt 2Zulassung bestimmter Arten von Betrieben
- Abschnitt 3Von der zuständigen behörde erstellte Verzeichnisse
- Abschnitt 4Führung von Aufzeichnungen
- KAPITEL 2Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit von gehaltenen Landtieren und Zuchtmaterial
- Abschnitt 1Gehaltene Landtiere
- Abschnitt 2Zuchtmaterial
- KAPITEL 3Verbringungen von gehaltenen Landtieren innerhalb der Union
- Abschnitt 1Allgemeine Anforderungen an Verbringungen
- Abschnitt 2Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten
- Abschnitt 3Spezifische Anforderungen an die Verbringung von Huftieren und Geflügel in andere Mitgliedstaaten
- Abschnitt 4Auftriebe gehaltener Huftiere und gehaltenen Geflügels
- Abschnitt 5Verbringungen gehaltener Landtiere, ausgenommen gehaltene Huftiere und gehaltenes Geflügel, in andere Mitgliedstaaten
- Abschnitt 6Ausnahmen und Ergänzungen von Risikominderungsmassnahmen für Verbringungen gehaltener Landtiere
- Abschnitt 7Veterinärbescheinigungen
- Abschnitt 8Meldung von Verbringungen gehaltener Landtiere in andere Mitgliedstaaten
- KAPITEL 4Verbringungen wild lebender Landtiere
- KAPITEL 5Verbringungen von Zuchtmaterial innerhalb der Union
- Abschnitt 1Allgemeine Vorschriften
- Abschnitt 2Verbringungen von Zuchtmaterial gehaltener Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine und Equiden sowie Zuchtmaterial von Geflügel in andere Mitgliedstaaten
- Abschnitt 3Veterinärbescheinigungen und Meldung von Verbringungen
- Abschnitt 4Verbringungen von Zuchtmaterial gehaltener Landtierarten, ausgenommen Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Equiden und Zuchtmaterial von Geflügel, in andere Mitgliedstaaten
- Abschnitt 5Ausnahmen
- KAPITEL 6Produktion, Verarbeitung und Vertrieb von Erzeugnissen tierischen Ursprungs innerhalb der Union
- KAPITEL 7Anwendungsbereich nationaler Maßnahmen
- TITEL IIWASSERTIERE UND VON WASSERTIEREN STAMMENDE ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS
- KAPITEL 1Registrierung, Zulassung, Aufzeichnungen und Verzeichnisse
- Abschnitt 1Registrierung von Aquakulturbetrieben
- Abschnitt 2Zulassung bestimmter Arten von Aquakulturbetrieben
- Abschnitt 3Verzeichnis der Aquakulturbetriebe und der Betriebe, die Lebensmittel aus Wassertieren herstellen und Seuchenbekämpfungsmassnahmen durchführen
- Abschnitt 4Aufzeichnungen und Rückverfolgbarkeit
- KAPITEL 2Verbringungen von Wassertieren innerhalb der Union
- Abschnitt 1Allgemeine Vorschriften für Verbringungen
- Abschnitt 2Wassertiere, die für Aquakulturbetriebe oder zur Freisetzung in offenen Gewässern bestimmt sind
- Abschnitt 3Für den Menschlichen Verzehr bestimmte Wassertiere
- Abschnitt 4Ausnahmen von den Abschnitten 1 bis 3 (Artikel 191 bis 202) und Zusätzliche Risikominderungsmassnahmen
- Abschnitt 5Veterinärbescheinigungen
- Abschnitt 6Meldung von Verbringungen von Wassertieren in andere Mitgliedstaaten
- KAPITEL 3Produktion, Verarbeitung und Vertrieb von Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Wassertieren, ausgenommen lebende Wassertiere, innerhalb der Union
- KAPITEL 4Nationale Maßnahmen
- TITEL IIITIERE VON ARTEN, DIE NICHT ALS LAND- ODER WASSERTIERE GELTEN, SOWIE ZUCHTMATERIAL UND ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS VON SOLCHEN ANDEREN TIEREN
- TEIL VEINGANG IN DIE UNION UND AUSFUHR
- KAPITEL 1Eingang von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Drittländern und Gebieten in die Union
- Abschnitt 1Anforderungen bezüglich des Eingangs in die Union
- Abschnitt 2Auflistung der Drittländer und Drittlands -gebiete
- Abschnitt 3Zulassung und Listung von Betrieben in Drittländern und Drittlandsgebieten
- Abschnitt 4Eingang von Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union
- Abschnitt 5Veterinärbescheinigungen, Erklärungen und sonstige Dokumente
- Abschnitt 6Ausnahmen und zusätzliche Anforderungen bezüglich bestimmter Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs
- KAPITEL 2Eingang bestimmter anderer Waren, ausgenommen Tiere, Zuchtmaterial und Erzeugnisse tierischen Ursprungs, aus Drittländern und Gebieten in die Union
- KAPITEL 3Ausfuhr
- TEIL VIVERBRINGUNGEN VON HEIMTIEREN ZU NICHTKOMMERZIELLEN ZWECKEN AUS EINEM MITGLIEDSTAAT IN EINEN ANDEREN ODER AUS EINEM DRITTLAND ODER GEBIET IN DIE MITGLIEDSTAATEN
- KAPITEL 1Allgemeine Bestimmungen
- KAPITEL 2Bedingungen für Verbringungen von Heimtieren zu nichtkommerziellen Zwecken aus einem Mitgliedstaat in einen anderen
- KAPITEL 3Bedingungen für Verbringungen von Heimtieren zu nichtkommerziellen Zwecken aus einem Drittland oder Gebiet in einen Mitgliedstaat
- KAPITEL 4Identifizierung und Präventions- und Risikominderungsmaßnahmen
- KAPITEL 5Identifizierungsdokumente
- KAPITEL 6Informationspflichten
- TEIL VIISOFORTMASSNAHMEN
- Abschnitt 1Sofortmassnahmen hinsichtlich Verbringungen von Tieren und Erzeugnissen innerhalb der Union sowie hinsichtlich Transportmitteln und sonstigen Materialien, die mit solchen Tieren und Erzeugnissen in Berührung gekommen sein können
- Abschnitt 2Sofortmassnahmen hinsichtlich Sendungen mit Tieren und Erzeugnissen aus drittländern und drittlandsgebieten sowie hinsichtlich Transportmitteln und sonstigen Materialien, die mit solchen Sendungen in Berührung gekommen sein können
- TEIL VIIIGEMEINSAME BESTIMMUNGEN
- TITEL IVERFAHRENSBESTIMMUNGEN
- TITEL IISANKTIONEN
- TITEL IIIMASSNAHMEN DER MITGLIEDSTAATEN
- TEIL IXÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 169
Meldung von Verbringungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs in andere Mitgliedstaaten
Artikel 186
Pflicht der Unternehmer, die Aquakulturbetriebe betreiben, zur Führung von Aufzeichnungen
Artikel 225
Meldung von Verbringungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs in andere Mitgliedstaaten
Artikel 237
Veterinärbescheinigungen, Erklärungen und sonstige Dokumente für den Eingang in die Union