Artikel 240 VO (EU) 2016/429

Seuchenerreger und delegierte Rechtsakte

(1) Unternehmer, Tierärzte, Angehörige der mit der Gesundheit von Wassertieren befassten Berufe und Angehörige der mit Tieren befassten Berufe, die Seuchenerreger in die Union bringen, müssen

a)
geeignete Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass der Eingang dieser Seuchenerreger in die Union im Hinblick auf die gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d und auf neu auftretende Seuchen kein Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier in der Union darstellt;
b)
geeignete Seuchenpräventions- und -bekämpfungsmaßnahmen ergreifen, um zu gewährleisten, dass durch den Eingang dieser Seuchenerreger in die Union kein Risiko von Bioterrorismus entsteht.

Dieser Absatz gilt auch für jede andere natürliche oder juristische Person, die absichtlich Seuchenerreger in die Union bringt.

(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 264 in Bezug auf Bestimmungen über den Eingang von Seuchenerregern in die Union delegierte Rechtsakte zu erlassen hinsichtlich

a)
der Verpackung von Seuchenerregern;
b)
sonstigen Risikominderungsmaßnahmen, die zur Verhinderung der Freisetzung und Verbreitung von Seuchenerregern notwendig sind.

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